BGH, Urteil vom 06.11.2025 – 4 StR 83/25 – Definition von unbefugtem Betäubungsmittel-Vertrieb im Ausland und Strafzumessung wegen Beihilfe 1. Auf die Revision der…
KORE729882025 ECLI:DE:BGH:2025:061125U4STR83.25.0 BGH 4. Strafsenat 20251106 4 StR 83/25 Urteil § 6 Nr 5 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 46 Abs 3 StGB vorgehend LG Münster, 26. September 2024, Az: 3 KLs 25/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Definition von unbefugtem Betäubungsmittel-Vertrieb im Ausland und Strafzumessung wegen Beihilfe 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. September 2024 aufgehoben:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einstellung des Verfahrens zu Ziffer 5 der Anklage (Tat vom 22. November 2022) ausgesprochen sowie den Anrechnungsmaßstab für in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen den Strafausspruch und die Verfahrenseinstellung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil des Angeklagten. Dieser beanstandet mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während die Revision der Staatsanwaltschaft, der der Generalbundesanwalt im Hinblick auf die angegriffene Verfahrenseinstellung beigetreten ist, Erfolg hat, ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Am Morgen des 21. November 2022 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) begleitete der niederländische Angeklagte gegen Entlohnung einen Transport von 120 Kilogramm Amphetamin von W. nach B. in einem vorausfahrenden Fahrzeug. Die Mitwirkung des Angeklagten diente der Absicherung der Lieferung, um die Fahrzeugführerin des nachfolgenden Drogenfahrzeugs vor etwaigen Polizeikontrollen zu warnen. Sein Auftraggeber war ein niederländischer Drogenhändler, der seit dem Jahr 2021 für in den Niederlanden tätige Hintermänner Betäubungsmitteltransporte gegen Bezahlung unter anderem in die Bundesrepublik organisierte.
4 Am darauffolgenden Tag (Fall II. 2 der Urteilsgründe) fragte der Auftraggeber des Amphetamintransports aus Anlass von Lieferschwierigkeiten seines eigentlichen Lieferanten beim Angeklagten an, ob er ihm 15.000 Ecstasy-Tabletten „besorgen“ könne. Der Angeklagte nahm daraufhin Kontakt zu einem ihm bekannten Drogenhändler auf, der mitteilte, die Betäubungsmittelmenge zu einem Preis von 45 Cent pro Stück beschaffen zu können. Für den Fall des Zustandekommens des Geschäfts versprach dieser dem Angeklagten 20 Gramm Haschisch. Anschließend fragte der Angeklagte beim Auftraggeber nach, ob er die Ecstasy-Tabletten, die er „nun auch da“ habe, immer noch benötige. Nach Erkundigungen zu Preis und Wirkstoff entschied sich der Auftraggeber, der sich während der Telekommunikation in den Niederlanden aufhielt, gegen das Geschäft und griff stattdessen auf eine ihm zwischenzeitlich zugesagte anderweitige Lieferung zurück. Der Angeklagte befand sich vor seiner Inhaftierung in der Bundesrepublik in vorliegender Sache in Auslieferungshaft in den Niederlanden.
5 2. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag des Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB). Die Strafe hat sie – nach Ablehnung eines minder schweren Falles des § 29a Abs. 2 BtMG – dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und bei der Zumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten „gesehen“, dass er lediglich Beihilfe geleistet hat.
6 Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat sich das Landgericht nicht davon überzeugen können, dass sich die angefragten Ecstasy-Tabletten bereits im Besitz des Angeklagten oder des von ihm deswegen kontaktierten Drogenhändlers befunden haben. Zudem hat es keine Feststellungen zum Aufenthalt des niederländischen Angeklagten zum Zeitpunkt der Gespräche in der Bundesrepublik Deutschland zu treffen vermocht. Daran anknüpfend hat es das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat vom 22. November 2022 wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO). Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, dass der für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts erforderliche Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB mangels festgestellter Tätigkeit des Angeklagten, die sich auf die unmittelbare Weitergabe der Ecstasy-Tabletten richtete, nicht gegeben sei.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft 7 1. Der Strafausspruch hält – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 492/22 Rn. 4 mwN) – sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
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14 2. Die (teilweise) Einstellung des Verfahrens hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer von einem zu engen Verständnis des Begriffs des Vertriebs im Sinne des § 6 Nr. 5 StGB ausgegangen ist.
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Daher fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch ebenso wenig unter den Begriff des „Vertriebs“ wie der bloße Besitz, die Herstellung bzw. die Verarbeitung, denn in diesen Fällen wird kein Absatzzweck verfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 138/12 Rn. 2 [Erwerb zum Eigenverbrauch]; LK-StGB/Werle/Jeßberger, 13. Aufl., § 6 Rn. 73 mwN, MüKo-StGB/Ambos, 5. Aufl., § 6 Rn. 11). Auch zum Handeltreiben zählende Handlungsweisen, die im Vorfeld eines Umsatzgeschäftes liegen oder sich an die Übergabe der Betäubungsmittel anschließen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1995 – 3 StR 31/95, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 1 [Erkundigung nach Lieferquellen]; Beschluss vom 26.
August 2020 – 6 StR 187/20 Rn. 3 mwN [Beitreibung des Kaufpreises]), erfüllen nicht die Tätigkeit des Vertriebs, weil sie nicht bzw. nicht mehr unmittelbar auf die entgeltliche Weitergabe gerichtet sind. Hingegen setzt die Annahme von „Vertrieb“ keinen Absatzerfolg voraus (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 96/14, NJW 2017, 1043; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 6 Rn. 5a; TK-StGB/Eser/Weißer, 31. Aufl., § 6 Rn. 8), sondern auch derjenige „vertreibt“ Betäubungsmittel, der allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2 mwN).
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III.
Revision des Angeklagten 19 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nicht näher begründeten Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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