BGH, Beschluss vom 12.11.2025 – 6 StR 420/25 – 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2025 mit den Feststellungen…
KORE729922025 ECLI:DE:BGH:2025:121125B6STR420.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251112 6 StR 420/25 Beschluss vorgehend LG Lüneburg, 11. Juni 2025, Az: 21 KLs 13/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
1 Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen leidet der zur Tatzeit 68 Jahre alte und unter Betreuung stehende Beschuldigte seit Anfang der 1980iger Jahre an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Zuletzt wohnte er allein in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus und fühlte sich durch die Geräusche der Nachbarn gestört. Wahnbedingt nahm er außerdem an, dass seine Nachbarn die Pflanzen in seiner Wohnung vergiften würden. Am Morgen des 19. Juni 2023 begab er sich zur Wohnung seiner Nachbarin, schlug mit geballten Fäusten mehrfach gegen ihre Wohnungstür und schimpfte laut vor sich hin. Anschließend entfernte er sich zunächst und kehrte wenig später mit einem Messer in der Hand zurück. Er schlug erneut so kräftig mit seinen Fäusten gegen die Tür, dass ein in der Wohnung anwesender Pflegehelfer fürchtete, diese könne nachgeben und der Beschuldigte in die Wohnung eindringen. Dabei rief er mehrfach lauthals, dass er alle umbringen werde. Der Beschuldigte entfernte sich kurzzeitig, kehrte zurück und schlug erneut mehrere Minuten gegen die Tür; dabei gab er unverständliche Laute von sich und riss ein Schild von der Wohnungstür ab, wodurch es ‒ wie von ihm billigend in Kauf genommen ‒ zerbrach. Von unbekannten Dritten herbeigerufene Polizeibeamte führten den Beschuldigten schließlich aus dem Haus.
3 Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) gewürdigt und angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Tatbegehung aufgehoben gewesen sei. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und die Maßregel ‒ sachverständig beraten ‒ auf die Prognose gestützt, dass krankheitsbedingt eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte weitere, der Anlasstat vergleichbare oder schwerere Straftaten begehe und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei.
4 2. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Dabei sind die individuell bedeutsamen Risikofaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in künftigen Risikosituationen besonders in den Blick zu nehmen. Eine länger dauernde Straffreiheit ist als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Tatbegehung in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2024 ‒ 4 StR 8/24, Rn. 10; vom 8. September 2020 ‒ 6 StR 247/20, Rn. 17; vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338). An die Darlegungen in den schriftlichen Urteilsgründen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 ‒ 6 StR 179/25; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 ‒ 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
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10 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen zur Anlasstat mit auf, um dem neu zur Entscheidung berufenen Tatgericht eine in sich stimmige Entscheidung zu ermöglichen.
Bartel Fritsche von Schmettau Arnoldi Dietsch http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE729922025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public