BGH, Urteil vom 16.10.2025 – 6 StR 72/25 – Darlegungen im Urteil bei Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord; Amphetaminkonsum des…
KORE729932025 ECLI:DE:BGH:2025:161025U6STR72.25.0 BGH 6. Strafsenat 20251016 6 StR 72/25 Urteil § 261 StPO, § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 211 StGB, § 250 Abs 2 StGB, § 251 StGB vorgehend LG Stade, 29. August 2024, Az: 100 Ks 3/24 DEU Bundesrepublik Deutschland Darlegungen im Urteil bei Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Mord; Amphetaminkonsum des Angeklagten; Sachverständigengutachten in Beweiswürdigung 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. August 2024 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
2 1. Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte am Nachmittag des 1. Februar 2023 spontan den Entschluss, seinen ehemaligen Arbeitskollegen V. noch am selben Tag in dessen einsam gelegenem Haus zu überfallen und dort Wertgegenstände zu erbeuten. Er besorgte sich ein Reizsprühgerät, Gesichtsmasken sowie eine Taschenlampe und fuhr zum Tatort. Bereits seit dem Morgen hatte der Angeklagte stündlich Amphetamin konsumiert, unmittelbar vor der Tatbegehung nahm er in zwei Dosen insgesamt sechs weitere Gramm zu sich. Gegen 18.15 Uhr klopfte der nunmehr maskierte Angeklagte an die Eingangstür und sprühte V. nach dem Öffnen ohne Vorwarnung Reizgas ins Gesicht. Sodann schlug er V. mit der Faust und trat, nachdem dieser zu Boden gegangen war, mehrfach heftig gegen dessen Kopf.
Als V. sich nicht mehr bewegte, durchsuchte der Angeklagte das Haus erfolglos nach Wertgegenständen, entdeckte aber im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor. Er kehrte zu dem immer noch am Boden liegenden V. zurück und fragte ihn nach Geld, Waffen und Schlüsseln, wobei er ihn abermals trat. V. zeigte ihm ein Geldversteck im Wohnzimmer, aus dem der Angeklagte 180 Euro entnahm und einsteckte. Erneut schlug der Angeklagte V. mit der Faust ins Gesicht, trat ihn und fragte wiederum nach Geld, Waffen und Schlüsseln, woraufhin dieser auf einen an einem Schlüsselbrett hängenden Tresorschlüssel zeigte. Nunmehr schleifte der Angeklagte V. , der infolge der erlittenen Verletzungen nicht mehr gehen konnte, am Kragen hinter sich die Treppe nach oben, ließ ihn fallen, trat ihm auf den Kopf und zwang ihn, den Tresor zu öffnen, in dem sich nur ein Metallkoffer und alte Munition befanden.
Nachdem V. den Angeklagten bei einem weiteren Schlag ins Gesicht in den Finger gebissen hatte, beschloss er, V. so schwer zu verletzen, dass dieser ihn nicht mehr an der weiteren Suche nach Wertgegenständen und an der Flucht mit der Tatbeute würde hindern können. Zu diesem Zweck schlug der Angeklagte dem bereits erheblich verletzten V. den Metallkoffer auf den Kopf, stieg mit seinem gesamten Körpergewicht auf dessen linken Unterarm und trat ihm mehrmals mit der Hacke auf den Kopf, wobei er den Tod seines Opfers billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte blieb nach einiger Zeit mit geschlossenen Augen, blutüberströmt und regungslos liegen. Der Angeklagte hielt es für naheliegend, dass V. schon tot war oder an den Verletzungen zeitnah versterben würde.
Bei einer erneuten Durchsuchung der Räume nahm er einen Akkuschrauber, eine Taschenlampe und weiteres Bargeld an sich, kehrte in das Zimmer zurück, in dem V. noch immer regungslos lag, verstaute seine Beute in dem mitgeführten Rucksack und verließ das Haus. Das Schicksal seines Opfers war ihm gleichgültig.
3 V. erlitt mehrere Brüche im Gesicht, Riss- und Platzwunden an Kopf und Arm, zudem war sein linker Ohrknorpel eingerissen. Er musste mehrmals operiert werden und leidet neben anhaltenden Schmerzen seit dem Überfall an Angstzuständen und Schlafstörungen.
4 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als besonders schweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Mord und versuchtem Raub mit Todesfolge nach §§ 211, 251, 22, 23 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, 3a und b StGB gewertet. Es hat die Mordmerkmale der Habgier und Ermöglichungsabsicht bejaht. Sachverständig beraten hat es angenommen, dass der Angeklagte an einem Abhängigkeitssyndrom von Amphetamin leide und seine Steuerungsfähigkeit aufgrund eines akuten Amphetaminrausches zum Tatzeitpunkt nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB gewesen sei.
II.
5 Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
6 1. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt und die Sachrüge ausdrücklich ohne Einschränkungen erhoben. Jedoch ergibt sich aus dem für die Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 – 5 StR 276/24; Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 6 StR 355/24), dass die Staatsanwaltschaft ausschließlich den Strafausspruch beanstandet. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist sicher auszuschließen, so dass der Beschränkung keine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zum Schuld- und Strafausspruch entgegensteht, die eine getrennte Prüfung nicht erlauben würde (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 StR 562/19, BGHR StPO, § 302 Abs. 2 Beschränkung 3).
7 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Strafzumessung Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten aufweist. Das Landgericht hat die Strafe aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugemessen. Die Annahme, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen eines akuten Amphetaminrausches nicht ausschließbar erheblich vermindert gewesen, erweist sich indes als rechtsfehlerhaft.
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III.
14 Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Weder Schuld- und Strafausspruch noch die sonstigen Entscheidungen weisen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
VR'in BGH Dr. Bartelist dienstlich an derUnterschrift gehindert.
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