BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – I ZB 9/25 – Vertragsbestimmung in einem Vertrag zugunsten Dritter als vorrangige Individualvereinbarung gegenüber Drittem Zwischen den…
KORE729992025 ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZB9.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251120 I ZB 9/25 Beschluss § 574 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 1062 Abs 1 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 1065 Abs 1 S 1 ZPO, § 305 Abs 1 S 3 BGB, § 305b BGB, § 328 BGB vorgehend OLG Frankfurt, 2. Januar 2025, Az: 26 SchH 1/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Vertragsbestimmung in einem Vertrag zugunsten Dritter als vorrangige Individualvereinbarung gegenüber Drittem Zwischen den Vertragsparteien eines Vertrags zugunsten Dritter individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen können auch im Verhältnis zum begünstigten Dritten als nach § 305b BGB gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige Individualvereinbarung angesehen werden, wenn die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt wurden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist. So verhält es sich, wenn in einem zwischen einer Konzerngesellschaft und einem Lieferanten individuell ausgehandelten Rahmenvertrag verbundenen Unternehmen der Konzerngesellschaft Rechte eingeräumt werden.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 2025 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.823.672,94 € 1 I. Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik C. . Sie stellt zahlreiche pharmazeutische Produkte her, darunter auch aktive pharmazeutische Wirkstoffe ("active pharmaceutical ingredients", im Folgenden "API"), die zur Weiterverarbeitung in fertige pharmazeutische Produkte verkauft werden. Die Antragsgegnerinnen gehören sämtlich als sogenannte "S. Division Companies" zu "S. ", dem Bereich der N. -Gruppe, der sich mit der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von patentfreien Arzneimitteln befasst.
2 Mit Wirkung zum 1. Oktober 2007 schlossen die S. AG und die Antragstellerin ein "API Frame Supply Agreement", einen langfristigen Rahmenliefervertrag. Mit diesem Rahmenliefervertrag verpflichtete sich die Antragstellerin gegenüber der S. AG zur Herstellung und Lieferung verschiedener pharmazeutischer Wirkstoffe. Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Präambel auch verbundenen Unternehmen der S. AG ermöglichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrags zu beziehen. Im Rahmenliefervertrag ist eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts enthalten und wurde als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
3 Zudem enthielt der Rahmenliefervertrag verschiedene Anhänge. In Anhang 1 war unter der Überschrift "Appendix 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES" aufgeführt, welche Produkte zu welchem initialen Preis für welche Märkte bestimmt waren und an welche Gesellschaft jeweils die Lieferung innerhalb welcher Zeiträume ab Bestellung zu erfolgen hatte.
4 In der Folgezeit wurden in regelmäßigen Abständen die Preise für die von der Antragstellerin hergestellten Produkte zentral ausgehandelt. Die Antragstellerin verhandelte hierbei mit dem S. C. Sourcing Office. Basis der Preisverhandlungen waren die jeweiligen Bedarfsanmeldungen der Antragsgegnerinnen. Die ausgehandelten Preise gab das S. C. Sourcing Office jeweils an die Antragsgegnerinnen weiter. Diese erfassten die Preise in ihrem jeweiligen SAP-System. Bei Bestellungen generierten die Antragsgegnerinnen mit Hilfe von SAP die jeweiligen Bestellscheine ("Purchase Orders") und legten hierbei stets die zwischen der Antragstellerin und dem S. C. Sourcing Office zentral ausgehandelten Preise zugrunde.
5 Individuelle Verhandlungen über Preise, Lieferungsmodalitäten, Gefahrtragung oder Gewährleistung zwischen den einzelnen Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin fanden zu keinem Zeitpunkt statt. Die S. AG selbst bezog seit 2007 während der gesamten Laufzeit des Rahmenliefervertrags unstreitig keinerlei Produkte von der Antragstellerin.
6 In der Folgezeit trafen die S. AG und die Antragstellerin mehrere Zusatzvereinbarungen.
7 Die erste Zusatzvereinbarung mit der Bezeichnung "Addendum to APPENDIX 1 PRODUCT SPECIFIC SCHEDULES" vom 4. Mai 2010/31. Mai 2010/2. Juni 2010 (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 1) enthielt im Vergleich zu dem Rahmenliefervertrag eine größere Anzahl an herzustellenden Produkten und umfasste auf Seiten der Besteller weitere Unternehmen der S. -Gruppe.
8 Mit dem sogenannten "SECOND AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT" vom 2./21. Juli 2015 (im Folgenden: Zusatzvereinbarung Nr. 2) vereinbarten die S. AG und die Antragstellerin unter anderem die Ersetzung der Zusatzvereinbarung Nr. 1 durch den Annex 1 der Zusatzvereinbarung Nr. 2. Außerdem enthielt die Zusatzvereinbarung Nr. 2 unter Ziff. 21. 2.9. eine Rechtswahl- und Schiedsvereinbarung des folgenden Inhalts:
9 Im Rahmen eines im Mai/Juni 2016 zustande gekommenen "THIRD AMENDMENT TO API FRAME SUPPLY AGREEMENT" wurde der Anhang erneut angepasst und die Anwendbarkeit deutschen Rechts bestätigt.
10 Die Antragsgegnerinnen bezogen bis Mitte 2018 von der Antragstellerin unter anderem die Blutdrucksenker Valsartan, Irbesartan und Losartan. Die mittels SAP unter Verwendung der zentral ausgehandelten Preise von den einzelnen Antragsgegnerinnen jeweils generierten Purchase Orders enthielten keinen schriftlichen Verweis auf den Rahmenliefervertrag. Ob den Purchase Orders stets Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Antragsgegnerinnen beigefügt waren und diese Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln enthielten, ist streitig.
11 Ab Juni 2018 musste S. insgesamt 2.308 Chargen Valsartan in insgesamt 23 Ländern zurückrufen, weil Verunreinigungen in dem Valsartan-API der Antragstellerin aufgefunden worden waren. Zwischen Juni 2018 und Dezember 2019 kam es zu einem sog. "Stock-out" von Valsartan-Produkten bei S. (sogenanntes "Valsartan-Event").
12 Am 2. April 2020 erklärte die S. AG die ordentliche Kündigung des Rahmenliefervertrags mit Wirkung zum 17. Mai 2021.
13 Die S. AG sowie die hiesigen Antragsgegnerinnen erhoben am 6. April 2020 Schiedsklage gegen die Antragstellerin. Gegenstand des anhängigen Schiedsverfahrens sind insbesondere von der S. AG und den Antragsgegnerinnen gegenüber der Antragstellerin geltend gemachte Schadensersatz- und Freistellungsansprüche. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die von den Antragsgegnerinnen im "Request for Arbitration" vom 6. April 2020 geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 8.611.800 USD sowie um einen Antrag aller Schiedsklägerinnen - also der S. AG sowie der hiesigen Antragsgegnerinnen - auf Feststellung, dass die Antragstellerin für alle künftigen Schäden haftet, die aus ihren Vertragsverletzungen resultieren. Den Wert dieses Feststellungsantrags haben die Schiedsklägerinnen mit 12.160.000 USD beziffert. Die Schiedsklage wurde zwischenzeitlich erweitert.
14 Danach, nämlich am 16. Dezember 2020 beziehungsweise am 31. Dezember 2021, unterzeichneten die S. AG und die Antragstellerin mit Wirkung zum 10. Dezember 2020 ein "FOURTH AMENDMENT TO THE API SUPPLY AGREEMENT" (im Folgenden "Zusatzvereinbarung Nr. 4"). Mit dieser Zusatzvereinbarung einigten sich die S. AG und die Antragstellerin darauf, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Schiedsklausel des Rahmenliefervertrags zu ändern und durch eine neue Schiedsvereinbarung zu ersetzen. Die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 aufgeführte Schiedsvereinbarung ist wie folgt formuliert:
Section 19 (2) of the Agreement shall read as follows:
16 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 - vor Abschluss der Zusatzvereinbarung Nr. 4 - sowie mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor Erwiderung auf die Schiedsklage die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.
17 Mit Zwischenentscheid vom 21. Dezember 2022 hat sich das Schiedsgericht - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche der hiesigen Antragsgegnerinnen zuständig erklärt, soweit nicht Käufe von Valsartan vor dem 18. Mai 2015 erfolgt sind ("Dispositive 1 und 2") und der Antragstellerin Kosten in Höhe von 385.261 € nebst Zinsen auferlegt ("Dispositive 7"). Die zeitliche Einschränkung im Zwischenentscheid hat das Schiedsgericht damit begründet, dass Valsartan erst durch die 2. Zusatzvereinbarung mit Wirkung vom 18. Mai 2015 in das Produktportfolio unter dem Rahmenliefervertrag aufgenommen wurde. Der Zwischenentscheid ist der Antragstellerin am 29. Dezember 2022 per E-Mail zugegangen.
18 Die Antragstellerin hat mit ihrem bei dem Oberlandesgericht am 27. Januar 2023 eingegangenen Antrag die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts hinsichtlich der Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 geltend gemacht. Sie hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter Herrn Prof. B. H. , der Schiedsrichterin Frau D. B. -Be. und dem Schiedsrichter Herrn Dr. M. Mo. , im Hinblick auf Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 unzuständig ist und 2. den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 21. Dezember 2022 (Aktenzeichen; 26079/PTA/XZG), soweit sich das Schiedsgericht für die Ansprüche der Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 für zuständig erklärt ("Dispositive" Nr. 1 und Nr. 2), sowie bezüglich der gesamten Kostenentscheidung ("Dispositive" Nr. 7) aufzuheben.
19 Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen (OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2025, 80). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
20 II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht habe seine Zuständigkeit für die von den Antragsgegnerinnen zu 1 bis 6 geltend gemachten Ansprüche zu Recht bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
21 Die zwischen der S. AG und der Antragstellerin formwirksam getroffene Schiedsvereinbarung entfalte auch Wirkung zugunsten der Antragsgegnerinnen. Dies gelte sowohl für die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 als auch die in der Zusatzvereinbarung Nr. 4 enthaltene Schiedsvereinbarung.
22 Die Antragsgegnerinnen seien in den persönlichen Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarungen einbezogen. Zwar sei die subjektive Reichweite einer Schiedsklausel im Grundsatz auf die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger beschränkt. Es handele sich jedoch hier um eine nach dem für die Beurteilung der Schiedsklauseln maßgeblichen deutschen Recht zulässige Schiedsvereinbarung im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter. Der Rahmenliefervertrag zwischen der S. AG und der Antragstellerin sei ein echter Vertrag zu Gunsten der hiesigen Antragsgegnerinnen. Diese hätten als "affiliates" mit dem Rahmenvertrag klagbare Ansprüche auf den Abschluss von Einzelkaufverträgen zu zentral ausgehandelten Preisen erhalten. Dies entspreche auch dem Zweck des Vertrags, die S. AG, die selbst keinerlei Produkte bestellt habe, aus dem operativen Geschäft zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerinnen herauszuhalten. Dieses Verständnis werde durch die jahrelange Vertragspraxis bestätigt. Die Antragsgegnerinnen hätten die ihnen nach dem Rahmenvertrag zustehenden Ansprüche belastet mit der Einschränkung erworben, Ansprüche vor dem Schiedsgericht geltend machen zu müssen. Es stehe ihnen frei, das ihnen zugewandte Forderungsrecht zurückzuweisen.
23 Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Antragsgegnerinnen seien auch sachlich von der Schiedsvereinbarung erfasst, weil die jeweiligen Einzelkaufverträge über Valsartan-, Irbesartan- und Losartan-API zwischen den Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin in Ausübung des durch den drittbegünstigenden Rahmenliefervertrag eingeräumten Optionsrechts der Antragsgegnerinnen zustande gekommen seien und deshalb insgesamt dem durch den Rahmenliefervertrag enthaltenen Regelungswerk unterfielen. Nicht etwa habe es sich um vom Rahmenliefervertrag losgelöste Einzelbestellungen gehandelt, auch wenn in den Purchase Orders eine ausdrückliche Bezugnahme gefehlt und zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen mit eigenen Gerichtsstandsvereinbarungen beigefügt gewesen seien. Nach den Gesamtumständen hätten die Purchase Orders und deren Bestätigungen zumindest konkludent auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen. Soweit in den Purchase Orders enthaltene AGB der Antragsgegnerinnen den Regelungen des Rahmenliefervertrags widersprochen hätten, seien die AGB wegen des Vorrangs des Rahmenliefervertrags als Individualabrede unbeachtlich.
24 Zeitlich erstrecke sich die in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 getroffene Schiedsvereinbarung jedenfalls auf alle Bestellvorgänge, die nach ihrem Abschluss getroffen worden seien, und somit auch auf die streitgegenständlichen Bestellvorgänge.
25 Die an die Stelle der in der Zusatzvereinbarung Nr. 2 enthaltenen Schiedsabrede getretene Schiedsvereinbarung gemäß Zusatzvereinbarung Nr. 4 erstrecke sich subjektiv, sachlich und zeitlich auch auf die im Zeitpunkt ihres Zustandekommens bereits vor dem Schiedsgericht anhängigen Ansprüche der Antragsgegnerinnen.
26 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht bestehen.
27 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), soweit das Oberlandesgericht einen Vorrang des Rahmenliefervertrags als Individualvereinbarung vor etwaigen in Purchase Orders enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist hiermit nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
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31 Der Schutzzweck des AGB-Rechts, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten, kann nicht nur bei zweiseitigen Verträgen berührt sein, sondern auch dann, wenn einem Dritten, der auf die inhaltliche Gestaltung des Vertrags keinen Einfluss hat nehmen können, Rechte aus diesem Vertrag zustehen (BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 [juris Rn. 12 bis 14] mwN; MünchKomm.BGB/Fornasier, 10. Aufl., § 305 Rn. 41; Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb. 2025, § 305 Rn. 51). Diese Erwägung gilt gleichermaßen bei der Beurteilung von kollektiv durch Spitzenverbände oder Interessengruppen ausgehandelten Vertragsbedingungen, die Vertragsparteien in ihren Vertrag einbeziehen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 305 Rn. 18; Staudinger/Mäsch aaO § 305 Rn. 51), wenngleich hier dem Umstand der Berücksichtigung allseitiger Interessen bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle Rechnung zu tragen ist (zur VOB/B vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135 [juris Rn. 28]; zu den ADSp vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1981 - I ZR 188/79, NJW 1982, 1820 [juris Rn. 27]).
32 Der Schutzzweck des AGB-Rechts ist jedoch nicht betroffen, wenn kein Ungleichgewicht bei den Verhandlungspositionen bestand, weil die Person, gegenüber der der Vorrang der Individualvereinbarung geltend gemacht wird, bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert war und deshalb Einfluss auf den Vertragsinhalt nehmen konnte (vgl. Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl., § 305 BGB Rn. 59 und 74; Pfeiffer/Pfeiffer, AGB-Recht, 8. Aufl., § 305 BGB Rn. 44). So verhält es sich typischerweise beim echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB, bei dem die Interessen des Dritten bei den Vertragsverhandlungen regelmäßig von dem Versprechensempfänger gegenüber dem Versprechenden gewahrt werden, so dass der Dritte nicht als in ihrer Verhandlungsmacht unterlegene Vertragspartei anzusehen ist (BGHZ 183, 220 [juris Rn. 19]).
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34 Das Oberlandesgericht hat den Rahmenliefervertrag zutreffend als echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB angesehen. Bei einem solchen Vertrag fehlt es, wie dargelegt, schon typischerweise an einer Unterlegenheit des begünstigten Dritten, wenn dessen Interessen durch den Versprechensempfänger - hier: die S. AG - wahrgenommen wurden. Im Streitfall tritt hinzu, dass es sich bei den Antragsgegnerinnen um mit der S. AG verbundene Unternehmen handelt. Durch das Merkmal der Kontrolle durch oder über den "Affiliate" war sichergestellt, dass die Interessen der Antragsgegnerinnen bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert waren. Hat die S. AG also bei den Vertragsverhandlungen mit der Antragstellerin für sich und die mit ihr verbundenen Antragsgegnerinnen gleichsam mit einer Stimme gesprochen, bestand kein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen, das die Anwendung des AGB-Rechts rechtfertigen könnte.
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36 2. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
37 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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