BGH, Beschluss vom 06.11.2025 – I ZB 65/25 – Voraussetzungen der Vollziehung einer Handlungsverfügung - Vollziehung der Handlungsverfügung Vollziehung der Handlungsverfügung…
KORE730002025 ECLI:DE:BGH:2025:061125BIZB65.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20251106 I ZB 65/25 Beschluss § 750 Abs 1 S 1 ZPO, § 887 Abs 1 ZPO, § 887 Abs 2 ZPO, § 928 ZPO, § 929 Abs 2 ZPO, § 936 ZPO vorgehend LG Kaiserslautern, 6. Januar 2025, Az: 5 T 189/24vorgehend AG Rockenhausen, 19. September 2024, Az: 7 C 395/23nachgehend BGH, 11. Februar 2026, Az: I ZB 65/25, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der Vollziehung einer Handlungsverfügung - Vollziehung der Handlungsverfügung Vollziehung der Handlungsverfügung 1. Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Januar 2025 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
1 I. Die Gläubigerin erwirkte am 23. November 2023 eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts gegen den Schuldner, mit der diesem - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - aufgegeben wurde, das Dach des von ihr bewohnten Einfamilienhauses, das ihr der Schuldner vermietet hat, dergestalt zu reparieren, dass es nicht mehr undicht ist.
2 Die einstweilige Verfügung wurde der Gläubigerin am selben Tag persönlich ausgehändigt und dem Schuldner am 27. November 2023 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Einer nachfolgenden Aufforderung der Gläubigerin zum Tätigwerden kam der Schuldner nicht nach.
3 Die Gläubigerin hat am 25. Juli 2024 beim Amtsgericht beantragt, sie zu ermächtigen, die dem Schuldner auferlegte Handlung auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Ferner hat sie unter Vorlage eines Kostenvoranschlags eines Unternehmens zur Reparatur des Dachs vom 15. April 2024 beantragt, dem Schuldner aufzugeben, einen Kostenvorschuss in Höhe von 28.223,93 € an sie zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Anträge der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.
4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihre Anträge weiter.
5 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, den Anträgen der Gläubigerin könne nicht mehr entsprochen werden. Die Gläubigerin habe es versäumt, innerhalb der einmonatigen Frist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO alle zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 23. November 2023 erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, die - wie hier - auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet sei, gehöre neben deren Parteizustellung an den Schuldner die Stellung eines konkreten Vollstreckungsantrags nach § 887 ZPO innerhalb der Monatsfrist. Der Antrag der Gläubigerin sei erst nach deren Ablauf gestellt worden.
6 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
7 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht, an die der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Ihrer Statthaftigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass mit ihr die in einer einstweiligen Verfügung titulierte Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung vollstreckt werden soll. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Falle ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]).
Diese Begrenzung gilt aber nicht für Verfahren, die als Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet sind (zum Kostenfestsetzungsverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 111/07, GRUR 2009, 523 [juris Rn. 4] = WRP 2009, 69 mwN; zur Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Arrestbefehls vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 8/79, NJW 1980, 528 [juris Rn. 5]; zum Ordnungsmittelverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 42/23, GRUR 2024, 486 [juris Rn. 10] = WRP 2024, 490 mwN; Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZB 9/24, GRUR-RR 2025, 222 [juris Rn. 9]). Um eine solche selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug handelt es sich auch bei dem Verfahren der Vollstreckung von vertretbaren Handlungen gemäß § 887 ZPO.
8 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 23. November 2023 gemäß § 887 ZPO zu Recht verneint.
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Ein Vollstreckungstitel ist aber nach § 750 Abs. 1 ZPO Grundlage und Voraussetzung für eine wirksame Vollstreckungsmaßnahme. § 929 Abs. 2 ZPO soll verhindern, dass aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72 [juris Rn. 15] - Ordnungsmittelandrohung). Dieses Ziel würde vereitelt, wenn nach Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO beantragte Vollstreckungsmaßnahmen für wirksam erachtet werden müssten, bis sie auf Erinnerung nach § 766 ZPO aufgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89, NJW 1991, 496, 497 [juris Rn. 12]).
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OLG Koblenz AfP 2009, 59 [juris Rn. 21]; für Wiederherstellung der Stromversorgung vgl. OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2009, 754 [juris Rn. 15]; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 929 Rn. 19; Braun in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 929 Rn. 5; BeckOK.ZPO/Elzer/Mayer, 58. Edition [Stand 1. September 2025], § 929 Rn. 57; Kessen in Schuschke/Walker/Thole, Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl., § 929 Rn. 35; Becker in Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 936 Rn. 5; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 12 Rn. 2.62; Großkomm.UWG/Schwippert, 3. Aufl., § 12 Rn. 341; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 156; Ahrens/Büttner, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 59 Rn. 8;
Ahrens/Schilling aaO Kap. 55 Rn. 65 bis 68; Münchkomm.UWG/Schlingloff, 3. Aufl., § 12 Rn. 200; Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 5. Aufl. Rn. 563; Scholz in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Aufl. Rn. 1332; Pohlmann, KTS 1994, 49, 51, 57; Ahrens, WRP 1999, 1, 6 zur Vollstreckung nach § 888 ZPO; Teplitzky, WRP 2005, 654, 662; ders. in Festschrift Kreft, 2004, 163).
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Ahrens, WRP 1999, 1, 6). Zur Begründung wird angeführt, eine solche "zweispurige" Vollziehung sei aus dem Sinn und Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zwingend herzuleiten. Der Gläubiger bringe durch die Zustellung einer Handlungsverfügung im Parteibetrieb seinen Durchsetzungswillen unmissverständlich zum Ausdruck. Ein "Mehr" an Gewissheit für den Schuldner sei durch einen zusätzlichen Antrag nicht zu erreichen. Die Forderung, dass bei einem Handlungstitel innerhalb der Vollziehungsfrist auch ein Vollstreckungsantrag gestellt werden müsse, erschwere die Rechtsverfolgung, weil der Schuldner innerhalb der Monatsfrist auch Kenntnis von dem Eingang dieses Antrags bei Gericht erhalten müsse (Ulrich, WRP 1996, 1048 f.).
Dem Schuldner müsse außerdem Gelegenheit eingeräumt werden, die geschuldete Handlung von sich aus zu erbringen und seine entsprechende Verpflichtung zu erfüllen. Vollstreckungsmaßnahmen setzten den fruchtlosen Ablauf einer vom Gläubiger gesetzten Frist zur Vornahme der geschuldeten Handlung voraus (zur Vollstreckung nach § 888 ZPO vgl. Ahrens, WRP 1999, 1, 6).
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37 (a) Nach § 929 Abs. 3 ZPO ist die Vollziehung vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig; sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für die Vollziehung bestimmten Frist erfolgt (vgl. § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese Vorschrift unterscheidet zwischen der Vollziehung einerseits und der Zustellung der Eilanordnung an den Schuldner andererseits. Daraus ergibt sich, dass allein in der Zustellung eines Titels jedenfalls nicht stets auch eine Vollziehung liegt (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1997, 147, 148; Großkomm.UWG/Schwippert aaO § 12 Rn. 341).
38 (b) Das Beschwerdegericht hat außerdem zu Recht den Regelungszusammenhang zwischen § 929 ZPO und § 945 ZPO berücksichtigt und angenommen, dass der Begriff der Vollziehung in beiden Vorschriften einheitlich ausgelegt werden muss.
39 Nach § 945 ZPO ist die Partei, welche die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung erwirkt hat, die sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Anspruch vor dessen endgültiger Feststellung zwangsweise durchzusetzen. Nur eine Gläubigerhandlung, die als zwangsweise Durchführung einer angeordneten Maßregel angesehen werden kann, enthält demnach eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO (zur Unterlassungsverfügung vgl. BGHZ 131, 141 [juris Rn. 14]). Die bloße Zustellung einer nicht mit einer Strafdrohung versehenen Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb besagt zwar, dass der Gläubiger von der einstweiligen Verfügung Gebrauch machen will; ob er sie notfalls mit Hilfe von Ordnungsmitteln durchsetzen wird, geht daraus indessen noch nicht hervor. Nur wenn eine wenigstens mittelbare Zwangswirkung geschaffen wird, befindet sich der Gegner in einer Lage, die derjenigen bei Vollziehung anderer Ansprüche vergleichbar ist (zur Unterlassungsverfügung vgl. BGHZ 131, 141 [juris Rn. 16]).
40 Diese Erwägungen zur Vollziehung von Unterlassungsverfügungen können auf die Vollziehung von Handlungsverfügungen übertragen werden. Auch die Zustellung einer einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb, mit der der Schuldner zur Vornahme einer vertretbaren Handlung angehalten wird, spricht lediglich dafür, dass der Gläubiger von dem Titel Gebrauch machen will, und lässt nicht erkennen, ob er den Titel auch durchsetzen will. Deshalb reicht für die Vollziehung einer auf Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO die Zustellung des Titels im Parteibetrieb nicht aus, sondern erfordert die Stellung eines Vollstreckungsantrags gemäß § 887 Abs. 1 ZPO innerhalb der Vollziehungsfrist.
41 Die Frage, ob der Begriff der Vollziehung in § 929 Abs. 2 ZPO und § 945 ZPO auch dann einheitlich auszulegen ist, wenn die einstweilige Verfügung nicht - wie im Streitfall - im Beschlussweg, sondern durch ein die Ordnungsmittelandrohung enthaltendes Urteil ergeht (vgl. dazu Zöller/G. Vollkommer aaO § 928 Rn. 2 und § 945 Rn. 14; Spätgens/Kessen in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 103 Rn. 2; Vohwinkel, GRUR 2010, 977, 978 ff.), kann im Streitfall offen bleiben.
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44 (a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Gläubiger mit dem Erfordernis, innerhalb der Vollziehungsfrist einen Vollstreckungsantrag zu stellen, nicht von den Bearbeitungszeiten des Prozessgerichts abhängig ist. Verlangt wird nicht, dass der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist das Zwangsmittel durchsetzt, sondern nur, dass er innerhalb der Frist einen entsprechenden Vollstreckungsantrag bei Gericht anbringt (OLG Rostock, MDR 2006, 1465 [juris Rn. 22]). Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass eine dem Einfluss des Gläubigers nur begrenzt unterliegende Zustellung dieses Antrags durch das Gericht an den Schuldner innerhalb dieser Frist nicht erforderlich ist (MünchKomm.UWG/Schlingloff, 3. Aufl., § 12 Rn. 200; vgl. auch OLG Zweibrücken, OLGZ 1983, 466, 468; aA Scholz in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 2. Aufl. Rn. 1332).
45 Auf das Erfordernis eines Vollstreckungsantrags gemäß den § 887 Abs. 1 ZPO für die Vollziehung einer Handlungsverfügung kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil für Unterlassungsverfügungen ein solches Erfordernis nicht besteht. Die Lage bei einer mit einer Ordnungsmittelandrohung versehenen Unterlassungsverfügung unterscheidet sich wesentlich von einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Schuldner eine vertretbare Handlung auferlegt wird.
46 Bei der im Beschlussweg ergangenen Unterlassungsverfügung ist für die Vollziehung neben der Parteizustellung eine Androhung von Ordnungsmitteln erforderlich. Mit dem Antrag, dem Schuldner Ordnungsmittel anzudrohen, bringt der Gläubiger zum Ausdruck, dass er die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners zwangsweise durchsetzen will (s. o. Rn. 28).
47 Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger nicht zur Verfügung, der eine Handlungsverpflichtung des Schuldners durchsetzen will. Eine Androhung der Ersatzvornahme für vertretbare Handlungen ist in § 887 ZPO nicht vorgesehen. Bei der Vollstreckung unvertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO heißt es im Gesetz ausdrücklich, dass eine Androhung von Zwangsmitteln nicht stattfindet (§ 888 Abs. 2 ZPO). Der Gläubiger kann seinen Willen, die durch die Handlungsverfügung titulierte Handlungspflicht des Schuldners erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen, daher nur dadurch zum Ausdruck bringen und damit die einstweilige Verfügung vollziehen, dass er einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellt.
48 (b) Soweit der Erfolg eines Antrags auf Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner die ihm auferlegte Handlung nicht erfüllt, wird der Gläubiger - um das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen - im Regelfall bereits darauf verweisen können, dass er den Schuldner vorgerichtlich erfolglos zur Vornahme der Handlung gemahnt beziehungsweise der Schuldner eine Erfüllung seiner Handlungspflicht vorgerichtlich verweigert hat. Jedenfalls kann der Gläubiger dem Schuldner bereits im Verfügungsantrag oder danach eine knapp bemessene, noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist endende Frist für die Vornahme der begehrten vertretbaren Handlung setzen, nach deren Ablauf er den Ermächtigungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellt (zur Auskunftsverfügung vgl. Teplitzky in Festschrift Kreft, 2004, S. 163, 168). Steht wie im Streitfall eine Handlung in Rede, die der Schuldner möglicherweise nicht innerhalb der Vollziehungsfrist vornehmen kann, steht es dem Gläubiger offen, den Schuldner zur Vermeidung von Kostenrisiken unter Setzung einer innerhalb der Vollziehungsfrist endenden Frist aufzufordern zu erklären, dass er die in Rede stehende Handlung vornehmen werde. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Gläubiger mit seinem Antrag gemäß § 887 Abs. 1 ZPO darlegen, dass der Schuldner die ihm obliegende Handlung weder vorgenommen habe noch sich zu seiner Vornahme bereit erklärt habe.
49 (c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch darauf hingewiesen, dass für eine wirksame Vollziehung eines solchen Titels weder ein Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO gestellt werden noch zu dessen Substantiierung ein Kostenvoranschlag vorgelegt werden muss. Wie sich aus dem Wortlaut von § 887 Abs. 2 ZPO ergibt, "kann" der Gläubiger "zugleich" beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden. Der Gläubiger kann diesen Antrag jedoch auch später isoliert stellen (OLG Hamm, MDR 2023, 391 [juris Rn. 28]; Zöller/Seibel aaO § 887 Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Gruber, 7. Aufl., § 887 Rn. 38).
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51 IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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