den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes - hier: Berufungsbegründung - als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom
tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 7.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin, die den Beklagten mit Erdgas versorgte, hat diesen auf Duldung einer Zählersperre in Anspruch genommen und den Antrag erstinstanzlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat widerklagend verschiedene Feststellungen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass sich der Klageantrag erledigt hat, und die Widerklage abgewiesen. 2 Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis
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griff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen. 3 Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom
Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas bedient werden müsse. Die genaue Ursache der technischen Störung oder der Grund dafür, dass ein
griff auf das Internet bei Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am 30. Mai 2024 wieder funktioniert habe, sei nicht bekannt; möglicherweise habe das Problem auch "vor dem Internetrouter" gelegen. Es sei bis
letzt versucht worden, digital einzureichen, so dass am 29. Mai 2024 keine Zeit mehr für weitere Ausführungen
r Ersatzeinreichung gewesen sei.
dem hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten seinen Vortrag vom
rückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
r Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Beklagte habe die Berufungsbegründung am
r Übermittlung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument verpflichtet gewesen. Die Ersatzeinreichung per Telefax sei nicht gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO
lässig gewesen. 7 Der Beklagte habe eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bereits nicht schlüssig dargelegt. Erforderlich sei eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände unter Einschluss näherer Darlegungen
r Art des Defekts und seiner Behebung, um die Feststellung
ermöglichen, ob die behauptete Unmöglichkeit auf technischen und nicht in der Person des Rechtsanwalts liegenden Gründen beruhe. Dabei sei
berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten,
denen die erforderlichen Endgeräte sowie die jeweils erforderliche Software in der jeweils aktuellsten Version gehörten. Eine solche Schilderung fehle vorliegend. Der Beklagte habe nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Hard- und Softwarekonstellation sein Prozessbevollmächtigter verwende, wie sich der Fehler geäußert habe, wann er aufgetreten sei und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien. Im Streitfall sei auch
berücksichtigen, dass die Störung offenbar keine zwei Stunden nach Fristablauf auf nicht dargelegtem Weg habe behoben werden können. 8 Hinzu komme, dass die Darlegung erst am 31. Mai 2024 verspätet gewesen sei. Grundsätzlich hätten Darlegung und Glaubhaftmachung bereits bei der Ersatzeinreichung
erfolgen. Die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung seien nur dann
lässig, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit, welches die Einreichung als elektronisches Dokument vorübergehend unmöglich mache, tatsächlich erst kurz vor Fristablauf bemerke und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibe. Entsprechendes habe der Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Zeitpunkt der Ersatzeinreichung sage nichts über den Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens des technischen Problems aus,
welchem der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen habe. Ein Rechtsanwalt sei verpflichtet, den Versuch der elektronischen Einreichung eines Schriftstücks rechtzeitig vor Fristablauf abzubrechen und - sofern ihm dies zeitlich möglich sei - den ersatzweise einzureichenden Schriftsatz um eine Darlegung und Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit
ergänzen. 9 Die erst im Schriftsatz vom 1. Juli 2024 erfolgte Glaubhaftmachung sei erst recht nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO und damit verspätet. 10 Dem Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren, da er nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein oder das ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO
zurechnende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. 11 Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. II. 12 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2025 - VIII ZB 65/23, NJW 2025, 1508 Rn. 11; vom 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25, WRP 2025, 1340 Rn. 8; vom 7. Oktober 2025 - VIII ZB 21/25, juris Rn. 19; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
r Fortbildung des Rechts oder
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 13 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht die - einander ergänzenden - Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 14 a) Hiernach ist den Parteien (bereits) durch die Ausgestaltung des Verfahrensrechts ein Ausmaß an rechtlichem Gehör
eröffnen, welches dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten
behaupten.
dem dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung des Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der
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einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
Recht und ohne Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Denn innerhalb der bis
m 29. Mai 2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine formgerechte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht nicht eingereicht worden. 16 aa) Gemäß § 130d Satz 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente
übermitteln. Ein Formverstoß führt
r Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Urteil vom
Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend bereits an einer Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO fehlt. 20 (a) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO)
lässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom
ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden
suchen ist (vgl. BT-Drucks. 17/12634, aaO). Nicht erfasst sind jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28; BGH, Beschlüsse vom
GO]). 21 Die nach § 130d Satz 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe und Umstände. Hieran fehlt es nach dem Vorgenannten, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss
lassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, Beschlüsse vom
machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der
seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH, Beschlüsse vom
Recht angenommen hat - bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am
griff auf das Internet und damit auch auf das beA nicht möglich gewesen sei. Dies stellt jedoch - wie das Berufungsgericht
treffend erkannt hat - bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe oder Umstände dar, die einen Rückschluss darauf ermöglichen würde, dass in der Person des Einreichers liegende Gründe unwahrscheinlich sind. 24 Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (z.B. einer vom Computer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Internetrouters). Die Behauptung des Beklagtenvertreters, der Internetzugang sei aufgrund einer technischen Störung (wohl Internetrouter) nicht möglich gewesen, erlaubt angesichts verschiedener denkbarer Ursachen für eine nicht funktionierende Internetverbindung keinen tragfähigen Rückschluss darauf, dass die Unmöglichkeit auf technischen und nicht auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VI ZB 19/24, NJW-RR 2025, 629 Rn. 10). 25 Auch ist nicht dargetan, seit wann die (behauptete) technische Unmöglichkeit bestand. Der bloße Vortrag, ein technisches Problem habe "an" einem bestimmten Tag bestanden, besagt nicht ohne Weiteres, dass es auch an diesem Tag erstmalig aufgetreten ist, sodass anhand dieses Vorbringens nicht beurteilt werden kann, ob es sich um eine nur vorübergehende technische Störung handelt. 26 Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem
sammenhang auf einen Beschluss des
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]), unterscheidet sich der dortige Sachverhalt insofern von dem vorliegenden, dass dort die Rechtsanwältin glaubhaft gemacht hatte, am Tag des Fristablaufs habe um 22.56 Uhr noch ein Schriftsatz erfolgreich über das beA versandt werden können, bevor die Internetverbindung "zwischenzeitlich abgebrochen sei", was auf ihrem Laptop durch das Erscheinen eines Weltkugelsymbols angezeigt worden sei. 27 Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Sofortmaßnahmen von einem Rechtsanwalt als professionellem Einreicher im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO
r Wiederherstellung einer nicht funktionierenden Internetverbindung
erwarten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZB 12/24, aaO Rn. 22 [
r Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]; Biallaß, NJW 2023, 26, 28). 28 (bb) Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1. Juli 2024 seinen Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass er als aktuelle Hardware einen im Eigentum des Providers stehenden Internetrouter verwende, der nach dem Einschalten automatisch hochgefahren und dessen Software über von Zeit
Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas "bedient" werden müsse, genügt auch dieses Vorbringen im Streitfall nicht. Denn es fehlt nach wie vor an hinreichendem Vortrag
dem konkret aufgetretenen Fehlerbild sowie dazu, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Störung handelt. 29
dem frei von Rechtsfehlern darauf abgestellt, dass die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in den Schriftsätzen vom
erfolgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 28). Eine unverzügliche Nachholung der erforderlichen Glaubhaftmachung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise gemäß §§ 129, 130 Nr. 6 ZPO einzureichenden Schriftsatz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom
nächst
unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom
gewähren, sondern der Rechtsanwalt hat die Darstellung und Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Einreichung an einer technischen Störung gescheitert ist und er
einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist (BGH, Beschlüsse vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 17 [
FG]; vom
fassen (BGH, Beschlüsse
FG]; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 130d Rn. 9). 33 (
Recht abgestellt hat - schon nicht hinreichend dargetan, warum nicht bereits mit der Ersatzeinreichung am 29. Mai 2024
der behaupteten technischen Störung in Form des nicht möglichen Internetzugriffs hätte vorgetragen werden können. 35 Soweit die Rechtsbeschwerde auf den -
dem erst im Schriftsatz vom 1. Juli 2024 enthaltenen - Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten verweist, nach dem die Ersatzeinreichung am Tag des Fristablaufs erst nach 23.30 Uhr erfolgt sei, weshalb offenkundig keine Zeit mehr für weitere Ausführungen
r Ersatzeinreichung verblieben sei,
dem er bis
letzt versucht habe, den Schriftsatz digital einzureichen, genügt dies nicht. 36 Zwar mag - was offenbleiben kann - nicht jede noch so kurzfristige technische Störung die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung eröffnen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, NJW 2023, 3367 Rn. 22). Sind aber mehrere Sendeversuche trotz ordnungsgemäßer Bedienung der grundsätzlich funktionsfähig bereitgestellten Infrastruktur erfolglos geblieben, liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO vor und darf daher - wie das Berufungsgericht
treffend ausgeführt hat - eine Ersatzeinreichung vorgenommen werden, ohne dass bis unmittelbar vor Fristablauf (weiterhin) versucht werden muss, eine elektronische Übermittlung
bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, aaO Rn. 22 ff.). 37 Entscheidend ist angesichts dessen nach der bereits aufgezeigten Rechtsprechung, wann der Rechtsanwalt das technische Defizit bemerkt und ob ihm
diesem Zeitpunkt noch genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz - oder in einem anderen am Tag der Ersatzeinreichung bei Gericht eingehenden Schriftsatz (BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, aaO Rn. 12 ff.) - verbleibt. Hierzu fehlen Angaben des Beklagten. Aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vortrag
m Zeitpunkt der Ersatzeinreichung ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht nicht erkennbar, wann der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den (behaupteten) Ausfall des Internets bemerkt hat. Vielmehr lässt der Vortrag, es sei bis
letzt versucht worden, den Schriftsatz digital einzureichen, auch den Schluss
, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die behauptete Störung des Internets deutlich vor 23.30 Uhr bemerkt hat und die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 130d Satz 2 ZPO bereits
sammen mit einer
gleich danach erfolgenden Ersatzeinreichung hätte vornehmen können, hierauf aber
gunsten weiterer - nicht notwendiger - Versuche der elektronischen Übermittlung verzichtet hat. 38 (bb) Selbst wenn jedoch die Darlegung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit vorliegend ausnahmsweise nicht mit der Ersatzeinreichung oder am Tag derselben hätten erfolgen müssen, wären die Ausführungen in den Schriftsätzen vom
übermitteln. Einen Grund dafür, warum eine Darstellung und Glaubhaftmachung der behaupteten technischen Unmöglichkeit der Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument nicht ebenfalls am
r fehlenden Unverzüglichkeit bei Nachholung zwei Tage nach Ersatzeinreichung BGH, Beschluss vom
Recht
sätzlich abgestellt hat - die von § 130d Satz 3 ZPO geforderte Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht enthielt. 41 Denn die Schilderung von selbst wahrgenommenen Vorgängen durch einen Rechtsanwalt kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die mitgeteilten Tatsachen nicht ohne Weiteres, sondern nur dann glaubhaft machen, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 16; vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, NJW-RR 2017, 1266 Rn. 14; vom 20. September 2022 - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9; vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 15 [
FG]; vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.