KSRE120100204 ECLI:DE:BSG:2024:170724BB2U2924B0 BSG 2. Senat 20240717 B 2 U 29/24 B Beschluss § 555a RVO, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG vorgehend SG Lüneburg, 15. August 2018, Az: S 2 U 118/15, Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 17. Januar 2024, Az: L 3 U 97/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - klärungsbedürftige Rechtsfrage - Darlegung - ausgelaufenes Recht - Versicherungsfall gem § 555a RVO - Erweiterung der Schwangerschaft auf postnatale Stillzeit) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1 I. Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG abgelehnt, die Darmkrebserkrankung des 1954 geborenen Klägers als Folge einer anerkannten Berufskrankheit festzustellen, die er als Leibesfrucht durch Einwirkungen schädigender Stoffe erlitten hat, denen seine Mutter während der Schwangerschaft berufsbedingt ausgesetzt war. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat er Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG) geltend. 2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann, sind entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. 3 1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer muss mithin eine Rechtsfrage formulieren, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3, vom 9.11.2023 - B 2 U 66/23 B - juris RdNr 3 mwN, vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5 und vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 4 Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob das Stillen/die Muttermilchgabe des geborenen Kindes von versicherungsrechtlicher Bedeutung ist" (Bl 26 der Beschwerdebegründung). 5 Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Denn sie lässt schon völlig offen, welches gesetzliche Tatbestandsmerkmal welcher bundesrechtlichen Norm mit Blick auf welche Bestimmung ausgelegt bzw an welchem höherrangigen Recht gemessen werden soll, um die Rechtseinheit zu wahren oder das Recht fortzubilden. Soweit der Kläger sinngemäß geklärt wissen möchte, ob das Tatbestandsmerkmal "Schwangerschaft" in § 555a Satz 1 RVO auf die postnatale Stillzeit zu erweitern ist, fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Breitenwirkung. Die Beschwerdebegründung zeigt schon nicht auf, warum sich die Antwort nicht bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (BSG Beschlüsse vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 5 mwN sowie grundlegend vom 14.8.1981 - 12 BK 15/81 - SozR 1300 § 13 Nr 1) bzw von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSG Beschlüsse vom 30.3.2005 - B 4 RA 257/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8 und grundlegend vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 sowie vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Weder Rechtsprechung noch Literatur bezweifeln, dass eine Schwangerschaft mit der Geburt endet. Vor diesem Hintergrund geht die Beschwerdebegründung mit keinem Wort darauf ein, unter welchen Umständen der Senat befugt sein könnte, den Begriff der "Schwangerschaft" - entgegen seinem Wortsinn (vgl zum Wortsinn zB BSG Urteil vom 30.1.2020 - B 2 U 19/18 R - BSGE 130, 25 = SozR 4-1300 § 105 Nr 8, RdNr 24
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