R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. 4 Die Klägerin hält es sinngemäß für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,ob sexuelle Übergriffe, die ohne aktive Gegenwehr des Opfers stattfinden, einen vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG darstellen, wenn der Täter erkennt oder zumindest hätte erkennen müssen, dass die Tat gegen den Willen des Opfers ausgeführt wird. 5 Abgesehen davon, dass diese Frage im Wesentlichen auch tatrichterliche Einschätzungen betrifft, fehlt es an hinreichenden Ausführungen der Klägerin zur Klärungsbedürftigkeit der darin enthaltenen rechtlichen Problematik (s in der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Auslegung des § 1 Abs 1 S 1 OEG: BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R, BSGE 108, 97 RdNr 32 ff = SozR 4-3800 § 1 Nr 18). Insoweit wäre eine intensive Auseinandersetzung mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der angesprochenen Frage finden lassen. Denn eine Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (
Nr 51;
R 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (
R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn vorliegende höchstrichterliche Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Antwort enthalten (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). 6 Die Klägerin hätte demnach anhand der auch vom LSG umfangreich benannten Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG darstellen müssen, dass sich die - erkennbare Rechtsfrage - anhand dieser Rechtsprechung nicht beantworten lasse. Die bloße Behauptung, dass eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage vorliege, weil diese bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Die Beschwerdeführerin hätte sich vielmehr inhaltlich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen und dann aufzeigen müssen, in welchem Rahmen auch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil I>, SGb 2007, 261, 266 zu Fußnote 58). So hat sich der Senat zuletzt mit Urteil vom 7.4.2011 (- B 9 VG 2/10 R - aaO) umfangreich zur Auslegung von § 1 Abs 1 S 1 OEG geäußert. Insbesondere hätte die Klägerin auch auf das Senatsurteil vom 16.4.2002 (- B 9 VG 1/01 R -, BSGE 89, 199 = SozR 3-3800 § 1 Nr 21) eingehen müssen, wonach für die Annahme eines tätlichen Angriffs iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG bei einer (strafbaren) Inzestbeziehung zwischen einem Vater und seiner (allerdings volljährigen) Tochter das Erzwingen des maßgeblichen Geschlechtsverkehrs verlangt wird. Dies hat sie versäumt. 7 Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE120111712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.