Nr 70) nicht mehr festgehalten und die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht mehr dem Kompetenzbereich des Rentenausschusses zugeordnet. Denn § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV zählt abschließend die Entscheidungen auf, die in der Unfallversicherung auf besondere Ausschüsse übertragen werden können. Dazu gehören Entscheidungen über Renten sowie bestimmte andere Leistungen, nicht aber Entscheidungen über die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls, auch wenn diese im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer Verletztenrente präjudizieren (BSG aaO RdNr 13). Im konkreten Rechtsstreit war indes die Nichtanerkennung eines Versicherungsfalls ohnehin materiell rechtswidrig. Daher konnte offenbleiben, ob der Bescheid des Rentenausschusses wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben war, weil dieser bei seiner Beschlussfassung außerhalb seines Kompetenzrahmens handelte (BSG aaO RdNr 43). Mit seinem obiter dictum hat der Senat seinerzeit angekündigt, wie er in künftigen Fällen die Kompetenzen der Rentenausschüsse der Unfallversicherungsträger beurteilen wird (zur Zulässigkeit von Ankündigungsrechtsprechung vgl BSG Urteile vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23, RdNr 22, vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 11 RdNr 21, vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 RdNr 40 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 48 und vom 15.5.2002 - B 6 KA 33/01 R - BSGE 89, 259, 268 f = SozR 3-2500 § 87 Nr 34 S 196 f). 12 Ab welchem Zeitpunkt diese Änderung wirksam werden soll, hat der Senat auch in der Folge nicht zu entscheiden brauchen. Soweit von Rentenausschüssen erlassene Bescheide über die (Nicht-)Feststellung eines Versicherungsfalls streitgegenständlich waren, kam es auf deren formelle Rechtmäßigkeit nicht entscheidungserheblich an (vgl BSG Urteile vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 49 vorgesehen - juris RdNr 34, vom 27.9.2023 - B 2 U 8/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5671 Anl 1 Nr 1301 Nr 1 vorgesehen - juris RdNr 46, vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 11, vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 11 und vom 16.3.2021 - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 21). 13 Hier hat die Klage allerdings weder aus materiellen Gründen Erfolg (dazu 2.) noch hat der Rentenausschuss (auch) über Leistungen iS des § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV entschieden. Zwar hat er es in dem Bescheid vom 18.9.2018 abgelehnt, den Unfall vom 16.6.2018 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Darin ist aber keine Ablehnung aller in Betracht kommenden Leistungsansprüche zu erblicken, sondern nur - wie es auch im Widerspruchsbescheid vom 6.12.2018 zum Ausdruck kommt - die Ablehnung der Anerkennung eines Versicherungsfalls (zur Auslegung pauschaler Leistungsablehnungen vgl BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 45 f und vom 16.3.2021 - B 2 U 7/19 R - BSGE 131, 297 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4115 Nr 1, RdNr 11 ff sowie - B 2 U 17/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 28 RdNr 21 ff; Roos/Karmanski/Karl/Wahl/Schmitt, WzS 2024, 231 ff). Infolgedessen ist es hier entscheidungserheblich, ob der Rentenausschuss außerhalb seines Kompetenzrahmens gehandelt hat. 14 Der Senat präzisiert seine geänderte Auffassung zum begrenzten Kompetenzrahmen der Rentenausschüsse dahingehend, dass sie erst auf Bescheide Anwendung findet, die nach dem 31.8.2020 bekanntgegeben (§ 37 SGB X) worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil vom 30.1.2020 (B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 70) bereits Gegenstand von Besprechungen in der Fachliteratur (vgl Geckeler, NZS 2020, 681). Bis dahin blieb den Unfallversicherungsträgern genügend Zeit, ihre Verwaltungspraxis an die angekündigte Rechtsprechung des Senats anzupassen (zur Umsetzbarkeit in der Verwaltungspraxis: Ricke NZS 2022, 132, 134). Dies bedeutet für den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18.9.2018, dass er nicht deswegen aufzuheben ist, weil dem Rentenausschuss die Kompetenz zu einer isolierten Entscheidung über die (Nicht-)Feststellung eines Arbeitsunfalls fehlte. 15 Zur Klarstellung weist der Senat auf Folgendes hin: Hat ein Rentenausschuss unter Überschreitung seiner Kompetenzen eine isolierte Entscheidung über die Anerkennung oder Ablehnung eines Versicherungsfalls getroffen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit seines Verwaltungsakts, sondern nur zu dessen Rechtswidrigkeit (BSG Urteile vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 14 und nachfolgend vom 27.9.2023 - B 2 U 13/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 44 Nr 49 vorgesehen - juris RdNr 15). Dieser Fehler ist auch weder nach § 41 Abs 1 SGB X unbeachtlich noch nach § 42 Satz 1 SGB X folgenlos (Spellbrink/Karmanski, SGb 2021, 461, 466 f; aA Bayerisches LSG Urteil vom 4.1.2023 - L 2 U 322/17 - juris RdNr 216). Vielmehr führt die fehlende sachliche Zuständigkeit des Rentenausschusses - wie auch bei anderen Behörden - nicht nur zur formellen Rechtswidrigkeit des von ihm erlassenen Verwaltungsakts, sondern auch dazu, dass dieser unabhängig davon aufzuheben ist, ob die Maßnahme materiell rechtmäßig ist (vgl BSG Urteile vom 21.12.2023 - B 5 R 3/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 8 Nr 4 vorgesehen - juris RdNr 39 f, vom 8.12.2022 - B 7/14 AS 25/21 R - SozR 4-4200 § 44b Nr 7 RdNr 30, vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr 4, RdNr 30 und vom 8.3.2017 - B 8 SO 2/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 20 RdNr 17). 16 2. Auch die zusammen mit der Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls, weil die Teilnahme an dem unfallbringenden Fußballspiel nicht seiner versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. 17 Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; stRspr; vgl zB BSG Urteile vom 5.12.2023 - B 2 U 10/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und
Nr 13, vom 8.12.2022 - B 2 U 14/20 R - BSGE 135, 155 =
Nr 10, vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R - BSGE 133, 180 =
Nr 12 und vom 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R - BSGE 130, 1 =
Nr 20; jeweils mwN). Unerheblich ist, ob die Verletzung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität; stRspr; zB BSG Urteil vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 15 mwN). 18 Der innere bzw sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRspr; vgl BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 15, vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 19, vom 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -
Nr 11 und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -
Nr 11; jeweils mwN). Maßgeblicher Zurechnungsgesichtspunkt ist die objektivierte Handlungstendenz (stRspr; zB BSG Urteile vom 30.3.2023 - B 2 U 1/21 R -
Nr 37 und vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 13). Danach besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der abstrakt-generell versicherten Tätigkeit und der konkret-individuellen Verrichtung, wenn das objektiv beobachtbare Verhalten des Verletzten zumindest auch dem Unternehmen dienen, nutzen bzw zugute kommen sollte, diese subjektive Ziel- und unternehmensdienliche Zweckrichtung in den realen Gegebenheiten eine Stütze findet, dh objektivierbar ist, und die schadenstiftende Verrichtung den objektiven Interessen des Unternehmers zumindest mutmaßlich entsprach (BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 3/22 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 17). Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen (BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 20 mwN). Bei gesetzlich (vgl § 8 Abs 2 SGB VII) oder aufgrund der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes (zB auf Dienstreisen, bei Betriebssport, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen) sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 13 und vom 30.6.2009 - B 2 U 22/08 R - juris RdNr 14; jeweils mwN). 19 Die Teilnahme des Klägers am "21. Internationalen b*Fußballturnier" und an dem unfallbringenden Fußballspiel ist nicht seiner versicherten Tätigkeit als Kommissionierer bei der Firma b GmbH & Co KG zuzurechnen. Zwar gehörte der Kläger als Beschäftigter kraft Gesetzes nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zum grundsätzlich versicherten Personenkreis. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Das Fußballturnier war nicht Bestandteil der versicherten Beschäftigung (dazu a). Es war der Beschäftigung auch nicht als (regelmäßiger) Betriebssport (dazu
Nr 21, vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 15, vom 6.5.2021 - B 2 U 15/19 R -
Nr 14 und vom 15.5.2012 - B 2 U 8/11 R - BSGE 111, 37 =
Nr 27 ff). Mit seiner Teilnahme an dem Fußballturnier und am konkreten Fußballspiel erfüllte der Kläger weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Kommissionierer noch konnte er subjektiv davon ausgehen, eine solche Pflicht zu erfüllen. 21 b) Der Kläger ist bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel nicht unter dem Gesichtspunkt des Betriebssports versichert gewesen. Dem Turnier mit dem Ziel der Ermittlung des besten Teams innerhalb der Unternehmensgruppe fehlte es sowohl an dem mit dem Betriebssport in erster Linie bezweckten Ausgleich für die beruflichen Belastungen als auch an der für den Versicherungsschutz erforderlichen Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung. Stattdessen stand der Wettkampfcharakter im Vordergrund, der den Versicherungsschutz insoweit nach gefestigter Senatsrechtsprechung ausschließt (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 18, vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -
Nr 14 ff und vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 6). Nur gelegentlich stattfindenden Wettkampf- und Freundschaftsspielen (auch innerhalb desselben Unternehmens), bei denen ein Training praktisch nicht stattfindet, kann bereits aufgrund des zeitlichen Abstandes eine Ausgleichsfunktion für die tägliche betriebliche Arbeitsbelastung nicht mehr beigemessen werden (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 18 und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -
Nr 15). 22 c) Das Fußballturnier stand auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müssen im Interesse des Arbeitgebers liegen und einen betrieblichen Zweck verfolgen. Die von der Unternehmensleitung getragene und in ihrem Einvernehmen durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn es sich um eine rein sportliche Veranstaltung handelt, die von vornherein so geplant ist, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird. Ebenso besteht kein hinreichender betrieblicher Zusammenhang, wenn nicht die Stärkung des "Wir-Gefühls" der Beschäftigten im Vordergrund der Veranstaltung steht, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen. Eine "echte" betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert zudem ein für die Teilnehmenden verbindliches Programm. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 19, vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -
Nr 20 und vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 14; jeweils mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelte es sich bei dem Fußballturnier schon deshalb nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil es nicht allen Beschäftigten offenstand. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, dadurch zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens im Unternehmen beizutragen, dass sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anspricht (BSG Urteile vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -
Nr 22 und vom 5.7.2016 - B 2 U 19/14 R - BSGE 121, 297 =
Nr 17). Ein Fußballturnier steht daher nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die möglichst alle Betriebsangehörigen einbezieht, nicht jedoch wenn es sich nur an einen eng begrenzten Teilnehmerkreis richtet (BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 21). Nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG, richtete sich die Einladung nur an alle fußballinteressierten Mitarbeiter der Unternehmensgruppe, die sich zu einer Mannschaft zusammenfinden und mitspielen wollten. Folglich handelte es sich um eine rein sportliche Veranstaltung, die von vornherein eingeschränkt nur aktive, dh mitspielende, Fußballinteressierte einbezog und selbst unter diesen von vornherein nur auf einen begrenzten Teil der Belegschaft ausgerichtet war (so zu einem gleichgelagerten Fall: BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 8/20 R -
Nr 22). Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass von Unternehmerseite während des Turniers Lebensmittel und Getränke angeboten sowie eine Hüpfburg bereitgestellt wurde. Dies führt nicht dazu, dass das Turnier in ein weiter zu verstehendes Veranstaltungsprogramm einbezogen gewesen wäre, welches sich an alle Beschäftigten richtete. 23 d) Die Teilnahme an dem Fußballturnier ist schließlich auch nicht unter Werbungsgesichtspunkten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. 24 Anders als dies früher in der Rechtsprechung angenommen worden war (BSG Urteile vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R -
Nr 14, vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R -
Nr 13 und vom 28.8.1968 - 2 RU 68/68 - juris RdNr 25), ist die Werbewirksamkeit einer Veranstaltung für das Unternehmen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer versicherten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt sind, ohne Belang. Denn als solche steht nicht jede betriebliche Veranstaltung unter Versicherungsschutz, die für das Unternehmen insgesamt - etwa auch unter Werbungsgesichtspunkten - wertvoll ist (BSG Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -
Nr 26). Eine Werbewirkung hat mit den Zwecken einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung - Stärkung und Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen - nichts zu tun. Sie kann aber unabhängig von den Grundsätzen zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Unfallversicherungsschutz begründen. 25 Bei versicherten Unternehmern hat sich die Rechtsprechung wiederholt mit der Frage zu beschäftigen gehabt, welche Werbemaßnahmen unter Unfallversicherungsschutz stehen. Gerade bei Unternehmern gestaltet sich die Abgrenzung versicherter von unversicherten Tätigkeiten nicht selten schwierig, weil ihnen für die Art und Weise, wie sie ihr Unternehmen führen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht und bei ihnen der Kreis der Verrichtungen, die als unternehmensdienlich angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (BSG Urteile vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 16 und vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 =
Nr 17 mwN; Keller in Hauck/Noftz,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.