R 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das LSG bei der Feststellung eines Gesamt-GdB nach § 69 Abs 1 und 3 SGB IX iVm der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zusätzlich zu den in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Graden Ab- und Aufstufungen im Sinne von "schwachen" oder "starken" Einzel-GdB-Werten vornehmen darf. Es wird bereits nicht deutlich, inwiefern es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG handelt, also um eine Frage, die unter Anwendung juristischer Methodik beantwortet werden kann. Nicht dazu gehören Fragen, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze bzw wissenschaftliche Erkenntnisse betreffen, die sich auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9). 5 Wie die Klägerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, ist die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (BSGE 4, 147, 149 f; BSGE 62, 209, 212 ff = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 10), wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung der Einzel-GdB (zweiter Schritt) und des Gesamt-GdB (dritter Schritt) kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben der Gesellschaft an. Bei diesen Prüfungsschritten hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) einbezogen worden. Dementsprechend sind die AHP nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu beachten (s BSG SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN). Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zur VersMedV gilt das gleiche (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 juris). AHP und VG setzen die gesetzlichen Vorgaben um, wobei insbesondere auch medizinische Sachkunde zum Tragen kommt. 6 Da die Ermittlung des GdB zwar in einem rechtlichen Rahmen stattfindet, jedoch als solche die Feststellung von Tatsachen betrifft, hätte es näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft, woraus sich über die Vorschriften des § 69 SGB IX iVm den VG hinaus rechtliche Grenzen ergeben sollen. Soweit die Klägerin danach fragt, ob die von ihr angesprochene Gewichtung von Einzel-GdB-Werten bei der Bildung des Gesamt-GdB rechtlich unzulässig ist, hat sie unter Berücksichtigung dieser Umstände die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (
R 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (
R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort aus den anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). 7 Die Klägerin hat sich nur ungenügend mit den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen befasst, um den von ihr behaupteten Klärungsbedarf zu begründen. So ist sie nicht darauf eingegangen, dass der GdB zwar nach Zehnergraden abgestuft festgestellt wird (§ 69 Abs 1 S 4 SGB IX), jedoch ein bis zu fünf Grad geringerer Wert vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird (§ 69 Abs 1 S 5 SGB IX iVm § 30 Abs 1 S 2 Halbs 2 BVG). Bereits daraus könnte sich ergeben, dass ein GdB-Wert eine gewisse Bandbreite von Teilhabebeeinträchtigungen umfasst. Wenn § 69 Abs 3 SGB IX regelt, dass bei mehreren Beeinträchtigungen der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt wird, so liegt es nahe, dass die damit geforderte Gesamtschau auch eine Gewichtung der ermittelten Einzel-GdB-Werte erfordert (vgl dazu Teil A Nr 3 VG). 8 Ebenso wenig hat sich die Klägerin näher mit der Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB befasst, um zu begründen, dass sich daraus keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung ihrer Frage gewinnen lassen. Sie ist insoweit ausschließlich auf das Senatsurteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R (SozR 4-3250 § 69 Nr 12) eingegangen. Das reicht nicht aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage in der Rechtsprechung des BSG auch darauf hindeuten könnte, dass die von der Klägerin kritisierte Gewichtung von Einzel-GdB-Werten vom BSG ohne Weiteres dem Bereich der tatrichterlichen Würdigung zugeordnet und als solche revisionsgerichtlich nicht beanstandet worden ist. 9 Im Grunde kritisiert die Klägerin mit den Ausführungen zu ihrer (Rechts-)frage die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (
10 Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (
Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 11 Soweit von der Klägerin Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten:
R 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. 12 Die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin macht geltend, mit Schriftsatz vom 1.3.2012 vor dem LSG beantragt zu haben, dem Sachverständigen Dr. S. erneut Gelegenheit zu geben, seine sachverständigen Erwägungen zur Bildung des Gesamt-GdB vor dem Hintergrund der medizinischen Einschätzungen des LSG in dessen Hinweis an die Beteiligten vom 31.1.2012 mittels seiner medizinischen Beurteilungen zu ergänzen. Diesem Beweisantrag sei das LSG unzulässigerweise nicht nachgegangen und habe stattdessen das hier angefochtene Urteil gefällt. 13 Diese Ausführungen der Klägerin enthalten keine ausreichenden Angaben dazu, weshalb sich das LSG als letztinstanzliche Tatsacheninstanz hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu Fußnote 188 unter Hinweis auf BSG, Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat die Klägerin versäumt. Da die Bemessung des GdB nicht ausschließlich auf der Beurteilung medizinischer Befunde beruht, hätten insoweit etwaige Lücken in den medizinischen Feststellungen näher dargelegt werden müssen. 14 Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche neuen entscheidungserheblichen medizinischen Erkenntnisse die von ihr beantragte Befragung des Sachverständigen Dr. S. erbracht hätte. Vielmehr hat sie in ihrer Beschwerdebegründung lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige Dr. S. bei einer ergänzenden Befragung "seine insofern eindeutig getroffene Einschätzung über die Verschlimmerung des Behinderungszustandes der Klägerin … unterstrichen" hätte, so wie er dies bereits in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 13.1.2011 getan habe. 15 Im Wesentlichen kritisiert die Klägerin auch insoweit nur die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit sie eine Zulassung der Revision - wie gesagt - nicht erreichen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). 16 Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE120460612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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