← Deutschland

BSG B 13 R 483/09 B

KSRE120571519 ECLI:DE:BSG:2010:180110BB13R48309B0 BSG 13. Senat 20100118 B 13 R 483/09 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG vorgehend SG Aachen, 29. Juni 2007, Az: S 6 R 319/06vorgeh

§ 160a

Nr 67 S 89 f; BSG vom 29.9.1975,

§ 160aNr 17 S 21 f).

5 Der Kläger trägt vor, das LSG weiche von der Rechtsprechung des

  1. Senats des BSG vom 16.5.2006 (B 4 RA 22/05 R) ab und stütze sich auf die Entscheidungen des
  2. Senats des BSG vom 14.8.
  3. Dieser sei bewusst vom Urteil des
  4. Senats vom 16.5.2006 abgewichen und habe sich daran nicht gehindert gesehen, weil der
  5. Senat nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans mit Wirkung zum 1.1.2008 für Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig sei und der an die Stelle des
  6. Senats getretene
  7. Senat des BSG auf Anfrage erklärt habe, an dieser Rechtsprechung des
  8. Senats nicht mehr festzuhalten. Dennoch bleibe die Entscheidung des
  9. Senats vom 16.5.2006 weiterhin existent. Demzufolge lägen unterschiedliche BSG-Entscheidungen zu der selben Rechtsfrage vor. 6 Mit diesem Vortrag hat der Kläger die Darlegungserfordernisse für eine Divergenz nicht erfüllt. Denn er hat nicht aufgezeigt, dass das LSG von aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist. Ein Berufungsgericht weicht nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehend aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht. Für die Zulassung fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, wenn die (gerügte) Divergenz eine ältere, inzwischen aufgegebene Rechtsprechung des Revisionsgerichts betrifft (vgl BSG vom 19.3.1986,

§ 160aNr 58 S 77) .

Eben dies aber ergibt sich aus der Beschwerdebegründung. Der Kläger trägt selbst vor, dass sich das LSG auf neuere Rechtsprechung des BSG, nämlich auf die Entscheidungen des

  1. Senats vom 14.8.2008 gestützt habe; der
  2. Senat sei in Übereinstimmung mit dem
  3. Senat vom Urteil des
  4. Senats vom 16.5.2006 abgewichen. 7 Sofern der Kläger mit seinem Bemerken, dass gegen die Entscheidung des
  5. Senats vom 14.8.2008 (B 5 R 140/07 R) inzwischen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az 1 BvR 3588/08 eingelegt worden sei, möglicherweise (sinngemäß) auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen möchte, ersetzt solch ein pauschaler Hinweis die auch hier notwendige Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit nicht und rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl hierzu ausführlich BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 ff) . 8 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. 9 Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE120571519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.