BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 7, 12 f). 12 Streitgegenstand ist demgegenüber nicht die Installation einer TI in einem ganz allgemeinen Sinne. Streitgegenständlich sind auch nicht die zu den Pflichtanwendungen im Rahmen der TI gehörende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (§ 295 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Satz 10 SGB V in der seit dem 1.1.2021 geltenden Fassung von Art 2 Nr 3 des Terminservice- und Versorgungsgesetzes - TSVG vom 6.5.2019, BGBl I 646) und ab dem 1.1.2022 die Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form (§ 360 Abs 1 bis 3 SGB V). Diese Anwendungen der TI erfolgen ohne den Einsatz der eGK und unabhängig hiervon (
GK unterstützt werden, während die elektronischen Verordnungen in Nr 6 aufgeführt sind;
auch BT-Drucks 19/14867 S 94 zu Nrn 33 und 34; Weyd, MedR 2020, 183, 191; Braun, PharmR 2020, 315, 318 ff). 13 B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte lehnte es rechtmäßig ab, den Kläger mit einem anderen Versicherungsnachweis als der eGK auszustatten. 14 Den Kläger trifft die Obliegenheit, die eGK in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung bei Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen vor Beginn der Behandlung zum Nachweis seiner Berechtigung den vertragsärztlichen Leistungserbringern auszuhändigen und den (anderen) Leistungserbringern zur Abrechnung ihrer Leistungen zur Verfügung zu stellen (dazu 1.). Die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zur eGK und ihrer Einbeziehung in die TI stehen in Einklang mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; Verordnung <EU> 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl L 119 vom 4.5.2016, S 1; berichtigt durch ABl L 314 vom 22.11.2016, S 72; berichtigt durch ABl L 127 vom 23.5.2018, S 2; dazu
zB BSG vom 9.2.1956 - 1 RA 5/55 - BSGE 2, 188, 192; BSG vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12 RdNr 24; BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4, RdNr 14 mwN). 16 a) Die für jeden Versicherten auszustellende eGK (
GK gespeicherten Pflichtdaten zur Person des Versicherten werden in § 291a Abs 2 und 3 SGB V enumerativ aufgeführt. Zu den Pflichtanwendungen gehört das sogenannte Versichertenstammdatenmanagement. Dabei werden die auf der eGK gespeicherten Pflichtdaten nach § 291a Abs 2 und 3 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern unter Verwendung der TI online überprüft und bei Bedarf aktualisiert (
17 Zu den für die Versicherten freiwilligen Anwendungen gehören das Notfalldatenmanagement mit der Speicherung elektronischer Notfalldaten auf der eGK (§ 358 Abs 1, 3 und 4 SGB V), die Speicherung von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende bzw von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (§ 334 Abs 1 Nr 2 und 3, §§ 356 f SGB V) und der elektronische Medikationsplan (§ 358 Abs 2 SGB V). Ebenfalls freiwillig ist für die Versicherten die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA; § 341 SGB V) einschließlich der Freigabe der darin gespeicherten Daten zu Forschungszwecken (
GK und der weiteren Anwendungen erfolgt im Rahmen der TI. Dabei handelt es sich um eine interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur, die der Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren des Gesundheitswesens sowie der Rehabilitation und der Pflege dient (
Abs 1 Satz 2 SGB V;
dazu auch BT-Drucks 19/18793 S 99; Dochow, MedR 2020, 979, 982 f). Für den Aufbau und die Verwaltung der TI ist die gematik zuständig (§ 311 Abs 1 SGB V). Deren Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland (51 Prozent), der Spitzenverband Bund der KKn (24,5 Prozent) und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer (
Vm §§ 291 bis 291b SGB V erlegen dem Kläger die Obliegenheit auf, an der Herstellung der eGK mit Lichtbild (§ 291a Abs 5 SGB V) und den in § 291a Abs 2 und 3 SGB V geregelten obligatorischen Angaben mitzuwirken und diese zu verwenden, um seine Berechtigung zur Inanspruchnahme vertrags(zahn)ärztlicher Versorgung nachzuweisen und damit zugleich Abrechnungen der Leistungserbringer und den online erfolgenden Abgleich von Versichertenstammdaten (
Abs 1 und 2 SGB V) zu ermöglichen (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 17 ff). 20 Hierbei muss der Kläger dulden, dass die eGK weitere Funktionen im Rahmen der TI unterstützt (
Abs 2 SGB V) und dass die darauf gespeicherten obligatorischen Daten im Rahmen des sog Versichertenstammdatenmanagements (
In diesem Zusammenhang muss der Kläger weiter die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der TI einschließlich der zentralen Speicherung der auf der eGK gespeicherten Versichertenstammdaten bei der Beklagten dulden. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in § 284 Abs 1 Satz 1 SGB V (idF des Art 1 Nr 22 PDSG) iVm § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 SGB X (jeweils idF des Art 24 Nr 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - und anderer Vorschriften vom 17.7.2017 BGBl I 2541, mWv 25.5.2018). Nach § 284 Abs 1 Satz 1 SGB V dürfen die KKn Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung ua erheben und speichern, soweit diese für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft (Nr 1), die Ausstellung der eGK (Nr 2), die Prüfung der Leistungspflicht und der Erbringung von Leistungen an Versicherte einschließlich der Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen sowie die Bestimmung des Zuzahlungsstatus (Nr 4), die Abrechnung mit den Leistungserbringern (Nr 8), die Vorbereitung von Versorgungsinnovationen, die Information der Versicherten und die Unterbreitung von Angeboten nach § 68b Abs 1 und 2 SGB V (Nr 19) sowie die administrative Zurverfügungstellung der ePA sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen iS des § 345 Abs 1 Satz 1 SGB V (Nr 20) erforderlich sind (zur Verwendung der eGK durch nicht versicherte Personen
GK erforderliche Lichtbild dürfen die KKn für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der eGK speichern (§ 291a Abs 6 SGB V; zur früheren Rechtslage
BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4, RdNr 20 f). 21 Weist ein Versicherter seine Berechtigung nicht mittels eGK nach, muss er den sich daraus ergebenden Nachteil hinnehmen: Er kann sich dort keine Sachleistungen verschaffen, wo die eGK zum Nachweis der Berechtigung und zur Ermöglichung von Verschaffungsvorgängen erforderlich ist (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 17). 22 Keine Obliegenheit trifft den Kläger demgegenüber hinsichtlich der fakultativen Daten auf der eGK und zur Nutzung der im Rahmen der TI angebotenen freiwilligen Anwendungen. Hierzu gehören die ePA (
Abs 1 Satz 2 SGB V), die elektronischen Notfalldaten (
Abs 1 Satz 2 SGB V), der elektronische Medikationsplan (
Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 2 SGB V) sowie die Abgabe von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende bzw die Speicherung von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (
23 Der Kläger hat hinsichtlich dieser Daten und Anwendungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG und seinem Vorbringen kein Einverständnis erklärt. Dafür, dass trotz Fehlens seines Einverständnisses mit seiner eGK fakultative Daten verarbeitet werden, ist nichts ersichtlich. Dies würde zudem nicht im Einklang mit den von ihm angegriffenen Regelungen erfolgen, sondern in rechtswidriger Weise, wogegen sich der Kläger mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen individuell zur Wehr setzen könnte (s dazu noch unten 5.). Eine Überprüfung der Vereinbarkeit der entsprechenden Regelungen mit höherrangigem Recht erübrigt sich insoweit. 24 Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, auf der eGK seien über die im Gesetz vorgesehenen Merkmale hinaus in unzulässiger Weise weitere Daten gespeichert (
BSG vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7). Insofern stünde ihm ggf ein Löschungsanspruch nach Art 17 Abs 1 Buchst d DSGVO zu, den er gesondert gegenüber der Beklagten geltend machen könnte (
BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4, RdNr 11 ff). Die hier allein streitentscheidende Obliegenheit zur Nutzung der eGK bliebe davon unberührt (s unten 5.). 25 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die DSGVO im vorliegenden Zusammenhang unmittelbar Anwendung findet. 26 a) Die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (
Das entspricht den durch Art 16 Abs 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen. Danach erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. 27 Wie weit die durch Art 16 Abs 2 Satz 1 AEUV eingeräumte europäische Regelungskompetenz reicht, ist umstritten und durch den EuGH noch nicht abschließend geklärt (für einen weiten Anwendungsbereich der DSGVO Generalanwalt Szpunar in den Schlussanträgen vom 17.12.2020 in der Rs C-439/19, juris RdNr 47 ff; Kieck/Pohl, DuD 2017, 567; Brühann in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl 2015, Art 16 AEUV RdNr 65 ff; Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Einführung RdNr 8; Bieresborn, NZS 2017, 887, 891; speziell für das Gesundheitswesen Weichert in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 9 DSGVO RdNr 96; Niggemeier in von der Groeben/Schwarze/Hatje, aaO, Art 168 AEUV RdNr 75; für eine restriktive Auslegung des Art 16 Abs 2 AEUV dagegen M. Schröder in Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl 2018, Art 16 AEUV RdNr 9 mwN; speziell für das Gesundheitswesen Dochow, GesR 2016, 401, 403; Erbguth, KrV 2019, 1, 3 f;
auch Wolff in Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, 2017, RdNr 22 ff). 28 b) Ob die DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der eGK und der TI unmittelbar Anwendung findet oder über § 35 Abs 2 Satz 2 SGB I lediglich entsprechend, ist fraglich, weil die Festlegung der Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung Sache der Mitgliedstaaten ist (
Abs 7 Satz 1 und 2 AEUV) und die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (
Abs 2 Buchst a DSGVO;
dazu BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4, RdNr 14 f; BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art 9 Nr 1 RdNr 29). Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Denn die gesetzlichen Regelungen zur eGK und ihrer Einbeziehung in die TI stehen mit den Vorgaben der DSGVO auch dann in Einklang, wenn die DSGVO unmittelbar anwendbar und damit als höherrangiges Recht anzusehen sein sollte. 29 3. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der eGK nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des SGB V ist durch die Ermächtigungen in Art 6 Abs 1 Buchst c und e iVm Abs 3 DSGVO (dazu
BVerwG vom 27.9.2018 - 7 C 5.17 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr 18 = juris RdNr 26; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG,
EuGH vom 16.7.2020 - C-311/18 - NJW 2020, 2613 = juris RdNr 173 f, Schrems II; EuGH vom 9.11.2010 - C-92/09 und C-93/09 - Slg 2010, I-11063 = juris RdNr 49 f, Schecke; EuGH vom 20.5.2003 - C-465/00 - Slg 2003, I-4989, RdNr 76, Österreichischer Rundfunk; Jarass in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl 2021, Art 8 RdNr 14 mwN). 33 Der nationale Gesetzgeber hat solche gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Diese finden sich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der eGK in den Vorschriften der § 35 Abs 2 Satz 1 SGB I, § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 SGB X, § 15 Abs 2 und §§ 284, 291, 291a, 291b SGB V. 34 bb) Diese Vorschriften regeln die Reichweite des Datenschutzes (dazu <1>) und den Zweck der Verarbeitung (dazu <2>). 35
Abs 1 Satz 2 SGB X;
zum Ganzen BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art 9 Nr 1 RdNr 23 f; BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R - BSGE 129, 156 = SozR 4-2500 § 11 Nr 6, RdNr 32). 37 Zu den anderen Vorschriften des SGB zählen auch die hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen des SGB V, insbesondere § 284 SGB V sowie § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b SGB V (
oben 1.). Sie kategorisieren nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers den für die eGK erforderlichen Datenschutz nach Pflichtangaben, Pflichtanwendungen sowie einwilligungsabhängigen freiwilligen Angaben und Anwendungen und gestalten ihn ebenfalls als "Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt" aus (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 15). Hierbei dürfen die KKn Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung ua erheben und speichern, soweit diese für die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, die Ausstellung der eGK und für die administrative Zurverfügungstellung der ePA sowie für das Angebot zusätzlicher Anwendungen iS des § 345 Abs 1 Satz 1 SGB V erforderlich sind (§ 284 Abs 1 Nr 1, 2, 20 SGB V; s oben 1. b). 38
GK sowie ggf deren Aktualisierung (
Abs 1 SGB V) und zudem die Prüfung der Leistungsplicht der KK (
40 cc) Die besonderen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 6 Abs 1 Satz 1 DSGVO liegen vor. 41 Nach Art 6 Abs 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn eine der unter Buchst a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Die Verarbeitung ist insbesondere dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (Buchst c), oder wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Buchst e). Beides ist hier der Fall. 42 Die Regelungen des SGB V zur eGK statuieren in § 291 Abs 1, Abs 3 Satz 1, § 291a Abs 2, Abs 4, Abs 5 Satz 1, Abs 7 und § 291b Abs 1 Satz 1 SGB V für die KKn Verpflichtungen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Versicherten iS von Art 6 Abs 1 Buchst c DSGVO. Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind die Überprüfung der Leistungspflicht der KK unter Nutzung der eGK und der von der KK zur Verfügung gestellten Dienste einschließlich der Online-Abgleich und ggf die Online-Aktualisierung der auf der eGK gespeicherten Daten in § 291b Abs 2 SGB V ebenfalls verpflichtend angeordnet. Die Verarbeitung der auf der eGK gespeicherten Daten, einschließlich der fakultativen Daten nach § 291a Abs 3 SGB V, erfolgt gemäß Art 6 Abs 1 Buchst e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (s dazu nachfolgend dd <1>) und jedenfalls von Seiten der KKn auch in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art 6 Abs 1 Buchst e DSGVO;
dazu auch BVerwG vom 27.3.2019 - 6 C 2/18 - BVerwGE 165, 111, RdNr 45 f). Zur Ausübung öffentlicher Gewalt gehört auch die Tätigkeit von Sozialleistungsträgern (
Bieresborn, NZS 2017, 926, 927). 43 dd) Die genannten Vorschriften genügen auch den Anforderungen des Art 6 Abs 3 Satz 4 DSGVO, denn sie verfolgen ein im öffentlichen Interesse liegendes (legitimes) Ziel (dazu <1>) und wahren das Verhältnismäßigkeitsgebot (dazu <2>). Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch (dazu <3>). 44
dazu BVerfG vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 196 = juris RdNr 129: "bedeutsamer Gemeinwohlbelang"). Sie dient ferner der Abrechnung mit den Leistungserbringern (§ 291a Abs 1 Satz 1 SGB V). Beide Aspekte kommen der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugute (
BVerfG vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9, juris RdNr 239: "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut"). 45 Bei den vorgenannten Zwecken handelt es sich auch um legitime Zwecke iS des Art 6 Abs 3 Satz 4 DSGVO, wie die Regelbeispiele in Art 9 Abs 2 Buchst h DSGVO ("für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich"; s dazu noch unten b) und Art 23 Abs 1 Buchst e DSGVO (öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit) sowie ErwGr 52 Satz 2 zur DSGVO zeigen (
auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 6 DSGVO RdNr 88). 46 Im Einzelnen: - Das Aufbringen eines Lichtbildes und die Angabe des Geschlechts (§ 291a Abs 2 Nr 4, Abs 5 SGB V) dienen dazu, die Zuordnung der eGK zum jeweiligen Karteninhaber zu überprüfen und dadurch Missbrauch zu verhindern (
BT-Drucks 15/1525 S 143; BT-Drucks 19/18793 S 96). - Der online auszuführende Versichertenstammdatendienst (§ 291a Abs 2 Nr 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, § 291b Abs 1 SGB V) ermöglicht es, die Aktualität und Zuordnung der eGK zum jeweiligen Karteninhaber zu überprüfen, insbesondere ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten zu identifizieren (
Begründung des Ausschusses für Gesundheit BT-Drucks 17/2170 S 38) und dadurch ebenfalls Missbrauch zu verhindern (
BT-Drucks 15/1525 S 143; BT-Drucks 19/18793 S 96). Zugleich trägt er dazu bei, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in der GKV zu verbessern (§ 2 Abs 4, § 12 Abs 1, § 72 Abs 2 SGB V). Denn er erlaubt, administrative Daten auf den Karten zu berichtigen, wodurch der anderenfalls erforderliche Austausch der Karten in vielen Fällen entfällt (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 27). Überdies wird dadurch auch dem in Art 5 Abs 1 Buchst d DSGVO verankerten Grundsatz der Richtigkeit personenbezogener Daten Rechnung getragen. - Die Speicherung des Zuzahlungsstatus auf der eGK (§ 291a Abs 2 Nr 8 SGB V) ist für die Realisierung der elektronischen ärztlichen Verordnung (§ 360 SGB V) erforderlich, um eine sichere Übernahme von Zuzahlungsbefreiungen sicherzustellen. - Die in § 291a Abs 3 SGB V geregelten Daten, die die eGK über die in § 291a Abs 2 SGB V geregelten Pflichtdaten hinaus enthalten "kann", dienen ebenfalls zum Nachweis der Berechtigung zur Leistungsinanspruchnahme unter Berücksichtigung von Wahltarifen und besonderen Vertragsverhältnissen (Nr 1 und Nr 2,
dazu den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz <GKV-WSG>, BT-Drucks 16/3100 S 173 zu Nr 194) bzw für die Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz (Nr 5). - Die Dokumentation des Ruhens des Leistungsanspruchs gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bis 4 und Abs 3a SGB V auf der eGK (§ 291a Abs 3 Nr 3 SGB V) dient dazu, diesen Umstand gegenüber den Leistungserbringern transparent zu machen, um eine eventuell missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme durch die Versicherten selbst zu verhindern (
Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des GKV-WSG, BT-Drucks 16/4247 S 56 zu Nr 194). - Die offene Ermächtigung des § 291a Abs 3 Nr 4 SGB V ermöglicht die Speicherung weiterer Daten auf der eGK, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung der den KKn zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist (
dazu die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Digitale-Versorgung-Gesetz <DVG>, BT-Drucks 19/13438 S 65 zu Nr 32). 47
Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2021, Art 6 DSGVO RdNr 45;
auch ErwGr 4 Satz 2 zur DSGVO). Dieser Grundsatz verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane geeignet sind, die mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele zu erreichen, und nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (
EuGH vom 8.4.2014 - C-293/12, C-594/12 - NJW 2014, 2169 = juris RdNr 46, Digital Rights Ireland ua, mwN). 49 Geboten ist in dem vorliegenden Zusammenhang eine ausgewogene Gewichtung legitimer Verarbeitungsziele auf der einen und der den natürlichen Personen durch die Art 7 und 8 GRCh zuerkannten Rechte auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten auf der anderen Seite. Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (
EuGH vom 16.12.2008 - C-73/07 - Slg 2008, I-9831 = juris RdNr 56, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; EuGH vom 9.11.2010 - C-92/09, C-93/09 - Slg 2010, I-11063 = juris RdNr 77, 86, Schecke; EuGH vom 7.11.2013 - C-473/12 - juris RdNr 39; EuGH vom 8.4.2014 - C-293/12, C-594/12 - NJW 2014, 2169 = juris RdNr 52, Digital Rights Ireland ua; EuGH vom 6.10.2015 - C-362/14 - NJW 2015, 3151 = juris RdNr 92, Schrems I; EuGH vom 16.7.2020 - C-311/18 - NJW 2020, 2613 = juris RdNr 176, Schrems II). 50 Diesen Anforderungen werden die gesetzlichen Regelungen zur eGK gerecht. Ihnen liegt ein insgesamt ausgewogenes Konzept zugrunde, das die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das zur Erreichung der verfolgten (legitimen) Ziele zwingend erforderliche Maß beschränkt und die Persönlichkeitsrechte der Versicherten wahrt (
auch Dochow/Kreitz, ZfmE 2018, 147, 153). 51 Es ist nicht ersichtlich, dass es andere gleich geeignete, weniger belastende Möglichkeiten gibt, um die oben genannten legitimen Ziele zu erreichen. So war die frühere Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild, Angabe des Geschlechts und Möglichkeit des Versichertenstammdatendienstes nur bedingt geeignet, einer missbräuchlichen Verwendung zu begegnen. Sie wies ein erhebliches Missbrauchspotential auf, das deutlich höher war als jenes der eGK, und eine flankierende Vorlage des Personalausweises stellte kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Missbrauchsverhinderung dar (
dazu näher BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 29 mwN). Auch für die Speicherung des Zuzahlungsstatus ist kein weniger belastender, ebenso effektiver Weg ersichtlich (
BSG aaO RdNr 30). 52 Das Lichtbilderfordernis, die Speicherung des Geschlechts sowie der Versichertenstammdatendienst beschränken die Versicherten in ihrem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRCh) nur relativ geringfügig, zumal diese auch die alleinige Verfügungsgewalt über das auf der eGK aufgebrachte (nicht gespeicherte) Lichtbild haben. Dagegen wiegen die zu erwartenden Vorteile für die Missbrauchsabwehr und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung schwer (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 31). Die mit den genannten Funktionen zu erwartende Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV ist ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (
BVerfG vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 139 = juris RdNr 239;
auch BVerfG vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - BVerfGE 126, 112, 143 = SozR 4-1100 Art 12 Nr 21 RdNr 99). Sie ist ein Gemeinwohlbelang von derart hoher Bedeutung, dass Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, auch dann gerechtfertigt sein können, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (
BVerfG vom 14.5.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 - BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr 1 S 11 f = juris RdNr 88; BVerfG vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209, 230 = juris RdNr 82). 53 Die Speicherung der Krankenversicherungsnummer (
SGB V) ist ebenfalls erforderlich, um einen eindeutigen und auch bei einem Wechsel der KK bleibenden Bezug zu dem Versicherten sicherzustellen und im Rahmen von Abrechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen eine Pseudonymisierung (
Abs 3f, § 303c SGB V) zu ermöglichen (
BT-Drucks 15/1525 S 143). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang ganz allgemein gegen die Vergabe einer lebenslangen Krankenversicherungsnummer wendet, ist darüber in dem vorliegenden Verfahren über die Obliegenheit zur Nutzung der eGK nicht zu entscheiden. 54 Die Preisgabe des Zuzahlungsstatus ist für den Versicherten zwingend erforderlich, um in den Genuss der Befreiung bei der konkreten Versorgung zu gelangen (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 33). Die Speicherung auf der eGK ist hierbei für die Realisierung der elektronischen Verordnung (
SGB V) erforderlich, um eine sichere Übernahme des Zuzahlungsstatus (anstelle der bislang erfolgenden händischen Übertragung durch das Praxispersonal,
die Praxisinformationen unter https://www.kbv.de/html/egk.php, aufgerufen am 14.1.2021) und dessen Überprüfung und Aktualisierung im Rahmen des Versichertenstammdatenmanagements zu ermöglichen. Der Gesetzgeber des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) erwartete durch das Verhindern von unberechtigten Zuzahlungsbefreiungen geschätzte Einsparungen von 150 bis 250 Mio Euro (
Begründung des Gesetzentwurfs eines GMG der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/1525 S 143 f). 55 Zwar wird in der Literatur geltend gemacht, aus dem Zuzahlungsstatus könnten Schlussfolgerungen auf den Gesundheitszustand und/oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten gezogen werden, weshalb eine unverschlüsselte Speicherung auf der eGK nicht verhältnismäßig sei (
Hornung, Die digitale Identität, 2005, S 279 f; ders in LPK-SGB V, 5. Aufl 2016, § 291 RdNr 5; Scholz in BeckOK Sozialrecht, SGB V, § 291 RdNr 5, Stand 1.9.2020; Dochow, WzS 2015, 104, 108;
auch LSG Berlin-Brandenburg vom 20.3.2015 - L 1 KR 18/14 - juris RdNr 43 ff). Dem vermag der Senat nach wie vor nicht zu folgen (
auch BSG aaO). Auch mit Blick auf den Umstand, dass Versicherte die bis zum Erreichen der individuellen Belastungsgrenze erforderliche Zuzahlungssumme an die KK vorauszahlen und so bereits zu Beginn eines Jahres eine Befreiung erhalten können (
Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, § 62 RdNr 51, Stand September 2020), erlaubt allein die Information darüber, ob jemand zuzahlungsbefreit ist oder nicht, allenfalls ganz entfernte Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand und/oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten. Dass auch (der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende) Leistungserbringer auf den Zuzahlungsstatus zugreifen können, für die dieser im konkreten Fall nicht relevant ist, beeinträchtigt das Recht der Versicherten auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten daher nur geringfügig und erfordert nicht zwingend eine Verschlüsselung der Information zum Zuzahlungsstatus. Im Übrigen enthalten die gesetzlichen Regelungen zur eGK zu der Frage, ob und ggf in welchem Umfang die darauf gespeicherten Daten zu verschlüsseln sind, keine Vorgaben (
Bales/Dierks/Holland/Müller, Die elektronische Gesundheitskarte, 2007, § 291 RdNr 10 ff;
demgegenüber - für die Daten über die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen - § 291 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V in der bis zum 28.12.2015 geltenden Fassung). Die allgemeinen Regelungen der DSGVO und des BDSG gebieten insoweit nichts anderes (
Abs 1 Buchst c und f <Datenminimierung, Integrität und Vertraulichkeit>, Art 32 Abs 1 Halbsatz 2 Buchst a DSGVO <geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus durch Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten>, § 22 Abs 2 Satz 2 Nr 7 BDSG <Verschlüsselung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen>). 56 Soweit § 291a Abs 3 SGB V die Speicherung weiterer Daten auf der eGK zulässt, räumt das Gesetz den KKn ein Ermessen ein, bei dessen Ausübung die Vorgaben der DSGVO ebenfalls zu beachten sind. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine Speicherung dieser Daten auf der eGK nur erfolgt, soweit dies im jeweiligen Einzelfall zur Erreichung der in § 291a Abs 1 Satz 1 SGB V genannten Ziele erforderlich und auch angemessen ist. Hinsichtlich der durch § 291a Abs 3 Nr 4 SGB V ermöglichten Speicherung weiterer Angaben, "soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind", ergibt sich die Wahrung der Erforderlichkeit iS des Art 6 Abs 1 Buchst e und Abs 3 DSGVO bereits aus dem Wortlaut der Regelung (
Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum DVG, BT-Drucks 19/13438 S 65 zu Nr 32). 57 Dem Interesse der Versicherten, soweit wie möglich selbst über die Preisgabe und Verarbeitung ihrer (insbesondere Gesundheits-)Daten entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber in besonderem Maße dadurch Rechnung getragen, dass er die zentralen medizinischen Anwendungen der TI, wie die ePA, die elektronischen Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan, ebenso wie die Speicherung von elektronischen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie die Speicherung von Hinweisen auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen auf der eGK als freiwillige Dienste ausgestaltet hat. Über ihre Inanspruchnahme können die Versicherten frei und eigenverantwortlich entscheiden (
oben 1. a und c;
auch Dochow/Kreitz, ZfmE 2018, 147, 160 f). Die Entscheidungsfreiheit der Versicherten wird hierbei durch das in § 335 SGB V geregelte Diskriminierungsverbot, welches auch dem in Art 5 Abs 1 Buchst b DSGVO und § 67b Abs 1 Satz 1 SGB X verankerten Zweckbindungsgrundsatz Rechnung trägt, zusätzlich abgesichert (
Dochow, MedR 2020, 979, 990 f). 58
dazu BSG vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - juris RdNr 7), ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger davon persönlich betroffen ist. Dass er an einem solchen strukturierten Behandlungsprogramm teilnimmt, hat das LSG nicht festgestellt und lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Zudem wurde mit dem DVG vom 9.12.2019 (BGBl I 2562) in § 291 Abs 2 Satz 1 SGB V (jetzt § 291a Abs 3 Nr 4 SGB V) eine Generalklausel eingefügt, die die Speicherung sog "statusergänzender Merkmale" wie der DMP-Kennzeichnung auf der eGK legitimiert (
Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, § 291 RdNr 35, Stand Juli 2020, mwN). 61 (b) Auch die Speicherung der Versichertendaten auf der eGK in einer erweiterbaren Auszeichnungssprache (XML) ist nicht zu beanstanden. 62 Die Datenspeicherung in diesem Format entspricht der Vorgabe des § 291a Abs 4 SGB V. Danach sind die Versichertendaten auf der eGK in einer Form zu speichern, die für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke geeignet ist. Ein gleich geeignetes milderes Mittel zur Zweckerreichung ist auch insofern nicht ersichtlich. Dass die betreffenden Daten nicht für Zwecke eines unzulässigen Profiling (
zur Begriffsdefinition Art 4 Nr 4 DSGVO) verwendet werden, wird durch die diesbezüglichen Regelungen der DSGVO und des BDSG gewährleistet (
insbesondere Art 22 DSGVO; ferner Art 13 Abs 2 Buchst f, Art 14 Abs 2 Buchst g, Art 15 Abs 1 Buchst h, Art 21 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art 35 Abs 3 Buchst a, Art 70 Abs 1 Buchst f DSGVO; § 37 BDSG). 63 Die Einhaltung dieser Vorgaben haben die datenschutzrechtlich Verantwortlichen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (
Abs 1 DSGVO) und die Aufsichtsbehörden mit den ihnen zustehenden Befugnissen zu überwachen (
Verstöße sind straf- oder bußgeldbewehrt (
64 (c) Sofern sich der Kläger gegen die Protokollierung der Zugriffsdaten und Online-Überprüfungen im Rahmen des Versichertenstammdatenmanagements (
auch § 291b Abs 2 Satz 3 SGB V) wendet, verkennt er, dass die Zugriffsprotokollierung dem in Art 5 Abs 1 Buchst a DSGVO verankerten Transparenzgrundsatz Rechnung trägt (
dazu auch ErwGr 39 zur DSGVO; für die Anwendungen im Rahmen der TI
Hierdurch wird gewährleistet, dass die Versicherten im Bedarfsfall die Information erhalten können, wer wann welche der auf der eGK gespeicherten Daten verarbeitet hat (
Abs 1 Buchst c DSGVO), um ihnen die Durchsetzung ihrer Datenschutzrechte und den Aufsichtsbehörden eine effektive Datenschutzkontrolle zu ermöglichen. Die Protokolldaten dienen insofern ausschließlich den Interessen der Versicherten (
auch § 309 Abs 2 SGB V). Sie werden auch nur auf der eGK gespeichert (
die Spezifikation Fachmodul VSDM, Version 2.4.0, Stand 26.10.2018, S 42 und 50;
auch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage Abgeordneter und der Fraktion der FDP in BT-Drucks 19/16228 S 3 zu Frage 4). 65 b) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der eGK ist auch insoweit mit der DSGVO vereinbar, als diese in Art 9 Sonderregelungen für besondere Kategorien von Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, aufstellt. 66 Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonders geschützter Kategorien von Daten, vorliegend insbesondere von Gesundheitsdaten (zum Begriff
Nr 1 ff, Art 9 DSGVO RdNr 1), nicht aber das Lichtbild auf der eGK (
ErwGr 51 zur DSGVO;
auch BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 = SozR 4-2500 § 284 Nr 4, RdNr 16), richtet sich nach Art 9 DSGVO. Die Verarbeitung dieser besonders geschützten Daten ist nach Art 9 Abs 1 DSGVO grundsätzlich untersagt, sofern nicht eine der in Art 9 Abs 2 DSGVO normierten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. 67 Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der eGK ist durch Art 9 Abs 2 Buchst h DSGVO iVm § 67a Abs 1 Satz 2 und § 67b Abs 1 Satz 2 SGB X und §§ 291 ff SGB V legitimiert (
Dochow, MedR 2020, 979, 980; Dochow/Kreitz, ZfmE 2018, 147, 152). Ob daneben auch die Voraussetzungen von Art 9 Abs 2 Buchst b DSGVO (Verarbeitung zur Ausübung der aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und Nachkommen der diesbezüglichen Pflichten) und Buchst i (aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) vorliegen, kann dahinstehen. 68 aa) Nach Art 9 Abs 2 Buchst h DSGVO ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ua zulässig, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs vorbehaltlich der in Art 9 Abs 3 DSGVO genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist (
dazu auch BSG vom 18.12.2018 - B 1 KR 40/17 R - SozR 4-7645 Art 9 Nr 1 RdNr 30). 69 Die Regelungen in Art 9 Abs 2 Buchst h und Abs 3 DSGVO tragen der Bedeutung des Gesundheitsschutzes für den Einzelnen und für die Gesellschaft insgesamt Rechnung und berücksichtigen, dass im Gesundheits- und Sozialbereich in hohem Maße sensible Daten verarbeitet werden und dies für das Funktionieren der medizinischen Versorgung und des Sozialsystems auch notwendig ist (
Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, DSGVO Art 9 RdNr 77, Stand 1.5.2020). Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten soll dabei nur erfolgen, soweit dies für das Erreichen dieser Zwecke erforderlich ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Dienste und Systeme des Gesundheits- oder Sozialbereichs, einschließlich der Verarbeitung dieser Daten durch die Verwaltung und die zentralen nationalen Gesundheitsbehörden (
ErwGr 53 zur DSGVO). 70 Die medizinische Versorgung und Behandlung im Gesundheits- und Sozialbereich umfasst sämtliche gesundheitsbezogenen Handlungen und Leistungen präventiver, diagnostischer, kurativer und nachsorgender Art (
Schulz in Gola, DSGVO, 2. Aufl 2018, Art 9 RdNr 35). Zur Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich gehört der gesamte organisatorische Rahmen zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen. Dies umfasst sämtliche Maßnahmen der Organisation, Planung und Abrechnung im Rahmen der GKV und damit auch die Verarbeitung von Versichertendaten unter Nutzung der eGK und der TI (
Weichert in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 9 DSGVO RdNr 105, 107). 71 bb) Ergänzend sind für Gesundheitsdaten die im innerstaatlichen Recht zusätzlich statuierten Bedingungen und Beschränkungen zu beachten (Art 9 Abs 4 DSGVO). § 67a Abs 1 Satz 2 und § 67b Abs 1 Satz 2 SGB X bestimmen, dass die jeweils in Satz 1 geregelten Verarbeitungsbefugnisse auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten iS des Art 9 Abs 1 DSGVO gelten. Für die Übermittlung ua von Gesundheitsdaten fordert § 67b Abs 1 Satz 3 SGB X abweichend von Art 9 Abs 2 Buchst b, d bis j DSGVO eine besondere gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift im SGB. Zur Gewährleistung geeigneter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten ordnen § 67a Abs 1 Satz 3 und § 67b Abs 1 Satz 4 SGB X jeweils die entsprechende Geltung von § 22 Abs 2 BDSG an (
dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften, BT-Drucks 18/12611 S 102 f; s dazu auch unten c cc). 72 cc) Die in § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b SGB V iVm § 35 Abs 2 Satz 1 SGB I und § 67a Abs 1 und § 67b Abs 1 SGB X geregelte Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten der Versicherten ist insbesondere für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich. Dies ist jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Umfang hinsichtlich der für die Versicherten obligatorischen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der eGK der Fall. Insofern gelten die Ausführungen zu Art 6 DSGVO entsprechend (
oben 3. a dd). 73 dd) Die einschränkenden Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art 9 Abs 3 DSGVO sind ebenfalls gewahrt. 74 Danach dürfen die besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu den in Art 9 Abs 2 Buchst h DSGVO genannten Zwecken nur von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden, das nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch Personen, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. 75 Dies ist hinsichtlich der Verarbeitung der auf der eGK (und im Rahmen der TI) gespeicherten Daten, auch soweit es sich dabei um Gesundheitsdaten handelt, der Fall. Die Leistungserbringer und die bei ihnen sowie bei den und für die KKn tätigen Personen, die auf die eGK bzw die darauf gespeicherten Daten zugreifen können, unterliegen entweder der beruflichen Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch und nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen oder dem Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I. Dieses erstreckt sich auch auf Auftragsverarbeiter (§ 80 SGB X,
Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB I, § 35 RdNr 42 ff, Stand März 2019) und ist als Berufsgeheimnis iS von Art 9 Abs 3 DSGVO zu werten (
Weichert in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 9 DSGVO RdNr 142). Es bindet nach § 78 Abs 1 SGB X auch Personen und Stellen, die nicht in § 35 SGB I genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind (sog "verlängerter Sozialdatenschutz",
Bieresborn in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 78 RdNr 3). 76
Kramer/Meints in Auernhammer, DSGVO/BDSG,
Gr 74 ff zur DSGVO; näher dazu Lang in Taeger/Gabel, DSGVO/BDSG,
Hartung in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 24 RdNr 17 f). 80 Art 25 DSGVO enthält Regelungen zur Gewährleistung von Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (
dazu Baumgartner/Gausling, ZD 2017, 308). Art 25 Abs 1 DSGVO regelt hierbei die Verpflichtung, den Datenschutz bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt bei der Auswahl, Festlegung und Einrichtung der Systeme für eine Verarbeitung zu berücksichtigen ("Privacy by Design" oder "Data Protection by Design";
Hartung in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Aufl 2020, Art 25 DSGVO RdNr 11 mwN). Art 25 Abs 2 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen dazu, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist ("Privacy by Default" oder "Data Protection by Default"). 81 Nach Art 32 Abs 1 DSGVO sind der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Mögliche Maßnahmen sind dabei ua die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen, die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung. 82 Schließlich verpflichtet Art 35 Abs 1 Satz 1 DSGVO den Verantwortlichen für den Fall, dass eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (Datenschutz-Folgenabschätzung). 83 bb) Diese Regelungen der DSGVO finden auf die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der eGK und der TI unmittelbar Anwendung, was in den Gesetzesmaterialien zum PDSG ausdrücklich erwähnt wird (BT-Drucks 19/18793 S 100 zu § 307). Danach entbindet die Pflicht zur Verwendung bestimmter Dienste, Anwendungen, Komponenten und sonstiger Infrastrukturteile den oder die jeweiligen Verantwortlichen (
Nr 7 DSGVO; § 307 SGB V) nicht von der Pflicht zur Ergreifung geeigneter und angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen, soweit diese zusätzlich erforderlich sind, wie zB die Sicherung von Konnektoren gegen unbefugten Zugang, Verwendung geeigneter Verschlüsselungsstandards nach dem Stand der Technik etc. 84 Dies gilt auch für die Regelungen zu den Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art 35 DSGVO und der Benennung von Datenschutzbeauftragten nach Art 37 DSGVO (s BT-Drucks 19/18793 S 100 zu § 307, allerdings mit dem Hinweis, dass die Regelungen mangels umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten auf die allermeisten Arztpraxen nicht zutreffen würden;
dazu auch ErwGr 91 zur DSGVO). Soweit einzelne Verantwortliche im Rahmen der TI ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bislang nicht nachgekommen sein sollten, kann dies ggf Sanktionen nach sich ziehen (
Es beeinträchtigt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (
Kramer in Gierschmann ua, DSGVO, 2018, Art 35 RdNr 160 f; Nolte/Werkmeister in Gola, DSGVO,
den Referentenentwurf des BMG für ein Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege <Digitale Versorgung und Pflege Modernisierungs-Gesetz - DVPMG> vom 15.11.2020 S 16 Nr 20, S 48 ff, abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/D/Referentenentwurf_ DVPMG.pdf, abgerufen am 19.1.2021). 85 cc) Die in Art 32 DSGVO geregelten Anforderungen an die Datensicherheit werden in § 22 Abs 2 BDSG, dessen entsprechende Anwendung § 67a Abs 1 Satz 3 und § 67b Abs 1 Satz 4 SGB X anordnen, für den Fall, dass besondere Kategorien von Daten verarbeitet werden, weitergehend konkretisiert (
Heckmann/Scheurer in Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl 2019, § 22 RdNr 50 mwN). 86 Darüber hinaus enthalten die Regelungen des SGB V zur eGK und TI eine Vielzahl von Vorschriften, durch die die Vorgaben der DSGVO im Einzelnen umgesetzt und konkretisiert werden. Dabei werden insbesondere die in Art 32 Abs 1 DSGVO beispielhaft aufgeführten allgemeinen Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit spezifiziert. 87 Zentrale und koordinierende Aufgaben weist der Gesetzgeber hierbei der gematik zu (
Dass diese ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommt, und nicht wie ein privater Diensteanbieter privatnützig unter den Bedingungen von Wirtschaftlichkeit und Kostendruck agiert (
BVerfG vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 ua - BVerfGE 125, 260, 325 = juris RdNr 222), wird zum einen dadurch gewährleistet, dass die Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsgesellschafterin einen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft hat (
Abs 2 Nr 1 und Abs 4 SGB V;
dazu auch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Entwurf des TSVG, BT-Drucks 19/8351 S 214 f). Zum anderen unterliegt die gematik ihrerseits der Kontrolle durch das BSI und den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI). Im Ergebnis wird so auch eine kontinuierliche Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die gematik und die Anbieter von Diensten und Anwendungen im Rahmen der TI gewährleistet (
Die enge Einbindung des BSI in den gesamten Verfahrensablauf beim Ausbau und Betrieb der TI sichert zudem die durch Art 32 Abs 1 DSGVO angeordnete Berücksichtigung des Stands der Technik. 88 Insgesamt belegen die Regelungen, dass der Gesetzgeber beim Auf- und Ausbau der TI den Vorgaben der DSGVO Rechnung trägt und den Belangen des Datenschutzes und der Datensicherheit eine zentrale Bedeutung beimisst. Er ist sich bewusst, dass im Rahmen der TI besonders sensible Gesundheitsdaten verarbeitet werden, die im Interesse der Versicherten und der Leistungserbringer (als Berufsgeheimnisträger) eines besonderen Schutzes bedürfen (
BT-Drucks 19/18793 S 2). 89 Im Einzelnen: - § 306 Abs 3 SGB V regelt ergänzend zu Art 32 DSGVO, dass für die Verarbeitung der zu den besonderen Kategorien iS von Art 9 DSGVO gehörenden personenbezogenen Daten in der TI ein dem besonderen Schutzbedarf entsprechendes hohes Schutzniveau gilt, dem durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen iS des Art 32 DSGVO Rechnung zu tragen ist. In den Gesetzesmaterialien wird hierzu ergänzend darauf hingewiesen, dass die TI durch die dem hohen Schutzniveau angemessenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik die besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung schützen und die Gewährleistungsziele Datenminimierung, Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit, Transparenz, Nichtverkettung und Intervenierbarkeit einhalten muss. Die hierbei in Betracht kommenden Maßnahmen werden in der Gesetzesbegründung beispielhaft aufgeführt (ua die Kenntnisnahme und Nutzung personenbezogener Daten von unbefugten Personen zu unterbinden, den Zugriff auf Personen zu beschränken, die nach den gesetzlichen Vorgaben zugriffsberechtigt sind, und die regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung der Daten durch die Verantwortlichen nach § 307 SGB V zu gewährleisten, s BT-Drucks 19/18793 S 100 zu § 306 Abs 3). - Ferner wurde mit dem PDSG das Authentifizierungsverfahren hinsichtlich der Ausgabe der eGK und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) neu geregelt und an den hohen Schutzbedarf der über den Zugang zur TI verfügbaren sensitiven Daten angepasst (§ 217f Abs 4b Satz 4, § 291 Abs 6 Satz 2, § 311 Abs 1 Nr 9 und § 336 Abs 5 und 7 SGB V). Die eGK dient neben dem Versicherungsnachweis und der Abrechnung mit den Leistungserbringern auch dazu, den Versicherten den Zugriff auf die im Rahmen der TI gespeicherten Daten (ePA, Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Hinweise auf Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, Medikationsplan, elektronische Notfalldaten) zu ermöglichen (§ 336 Abs 1 SGB V). Nach der Einschätzung des BfDI gewährleistet die eGK hierbei das nach dem Stand der Technik höchstmögliche Sicherheitsniveau, weil nur jemand im Besitz der Karte und der dazugehörigen PIN Zugang erlangen kann (
den Tätigkeitsbericht 2019 des BfDI vom 17.6.2020, BT-Drucks 19/19900 S 25 f). Als datenschutzrechtlich problematisch wurde allerdings das Verfahren hinsichtlich der Ausgabe der eGK nebst PIN wie auch des den Zugang für die Leistungserbringer ermöglichenden Heilberufsausweises (
Abs 3 SGB V) angesehen, soweit hier in der Vergangenheit die Übersendung offenbar zum Teil per einfacher Post an eine beliebige Lieferadresse erfolgte und dadurch die Gefahr bestand, dass Karte und PIN in die Hände von Unbefugten gelangen können (
die Stellungnahme des Sachverständigen Tschirsich vom Chaos Computer Club eV gegenüber dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 19.5.2020, Ausschuss-Drucks 19
ferner die Stellung-nahme des BfDI vom 25.5.2020, abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Transparenz/Stellungnahmen/2020/StgN_Patienten-Datenschutz-Gesetz.pdf, aufgerufen am 14.1.2021). Diesen Bedenken wurde im Gesetzgebungsverfahren zum PDSG durch die Regelungen in § 217f Abs 4b Satz 4, § 291 Abs 6 Satz 2, § 311 Abs 1 Nr 9 und § 336 Abs 5 SGB V hinreichend Rechnung getragen. Es wurden sichere Ausgabeverfahren verbindlich angeordnet (
BT-Drucks 19/20708 S 167 zu Nr 19 und Nr 24, S 170 zu § 336 Abs 5; zu den Anforderungen an eine sichere Identifikation
auch die Verordnung (EU) Nr 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt vom 23.7.2014 <eIDAS-Verordnung>, ABl L 257 S 73 nebst der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8.9.2015 an die Identifizierung und Authentisierung für elektronisch verfügbar gemachte Verwaltungsleistungen, ABl L 235 S 7; sowie die technischen Richtlinien des BSI TR-03147 Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen). Überdies kann der Spitzenverband Bund der KKn im Einvernehmen mit dem BSI abweichend von § 336 Abs 5 SGB V zusätzliche Maßnahmen festlegen, wenn dies aufgrund des Gefährdungspotentials erforderlich ist (§ 336 Abs 7 SGB V). Schließlich werden die Ausgabeverfahren der in der TI genutzten Identifikations- und Authentifizierungsmittel, insbesondere der eGK und der Heilberufsausweise durch die gematik koordiniert und überwacht (§ 311 Abs 1 Nr 9 SGB V). - In § 307 SGB V hat der Gesetzgeber (entsprechend einer Forderung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder <;,
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/22_ZwDSK.html, aufgerufen am 14.1.2021;
auch den Tätigkeitsbericht 2017 und 2018 des BfDI vom 8.5.2019, BT-Drucks 19/9800, S 59; allgemein zu den Problemen der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit bei arbeitsteiligem Zusammenwirken im Bereich der Telemedizin
Dochow, MedR 2019, 636, 639 ff) auf der Grundlage der Ermächtigung des Art 4 Nr 7 2. Halbsatz DSGVO die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung in der TI gesetzlich geregelt und bei der gematik eine koordinierende Stelle zum Zweck der Erteilung von Auskünften über die Zuständigkeiten innerhalb der TI eingerichtet. Hierdurch werden in den verschiedenen arbeitsteiligen Datenverarbeitungsprozessen die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten konkret und lückenlos zugewiesen. Zudem wird sichergestellt, dass den Nutzern der TI, insbesondere den Versicherten, ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung steht (
BT-Drucks 19/18793 S 100 f;
auch die Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. Heckmann vor dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages vom 27.5.2020, Protokoll-Nr 19/93, 5 f). - Die Komponenten und Dienste der TI einschließlich der Verfahren zum Zugriff auf diese Komponenten und Dienste sowie die Anbieter von Betriebsleistungen bedürfen der Zulassung durch die gematik (§ 311 Abs 1 Nr 2, 4, 5, Abs 6 Satz 3, §§ 324 bis 326 SGB V), wobei der Nachweis der Sicherheit grundsätzlich durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI erfolgt (§ 325 Abs 1, Abs 3 Satz 2 SGB V). - Die gematik ihrerseits hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen von Patienten zu wahren und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Barrierefreiheit sicherzustellen und Aufgaben nur insoweit wahrzunehmen, als dies zur Schaffung einer interoperablen, kompatiblen und sicheren TI erforderlich ist (§ 311 Abs 4 SGB V). Festlegungen und Maßnahmen zur Schaffung der TI, die Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes berühren, hat sie im Einvernehmen mit dem BSI bzw dem BfDI zu treffen (§ 311 Abs 2 Satz 1 SGB V). - Mit der weiteren Neuregelung des § 330 SGB V trägt der Gesetzgeber der besonderen Bedeutung der TI als kritische Infrastruktur zur Vernetzung aller Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der GKV Rechnung (
BT-Drucks 19/18793 S 107 zu § 330). Die Vorschrift ordnet eine systematische und kontinuierliche Überprüfung der Sicherheit der TI an und erlegt zu diesem Zweck der gematik und den datenschutzrechtlich Verantwortlichen besondere Pflichten auf. Sie haben angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der TI zu treffen und fortlaufend zu aktualisieren und dabei den jeweiligen Stand der Technik zu berücksichtigen (Abs 1). Die gematik hat mindestens alle zwei Jahre über die Erfüllung der Anforderungen an die Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse der TI geeignete Nachweise zu erbringen (Abs 2 Satz 1) und das BSI in geeigneter Weise über diese Nachweise und über erkannte Sicherheitsmängel zu informieren (Abs 3 Satz 1). - In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 331 SGB V auch die der gematik auferlegten Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI gegenüber der vormaligen Regelung in § 291b Abs 7 SGB V aF verschärft. Diese hat (bislang "kann") künftig für Komponenten und Dienste der TI sowie für Komponenten und Dienste, die die TI nutzen, aber außerhalb der TI betrieben werden, im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zu treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten (
dazu BT-Drucks 19/20708 S 171 zu § 331). - Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch die gematik ordnet § 333 Abs 1 SGB V eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem BSI an, das der gematik auch verbindliche Anweisungen zur Beseitigung festgestellter Sicherheitsmängel erteilen kann (Abs 2). Die gematik kann ihrerseits Anbietern von zugelassenen Diensten und bestätigten Anwendungen verbindliche Anweisungen zur Beseitigung der Sicherheitsmängel erteilen, die von ihr oder dem BSI festgestellt wurden (Abs 3). 90 4. Die gesetzliche Obliegenheit zur Nutzung der eGK verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten. Der Senat lässt dabei offen, ob vorliegend die Grundrechte des GG oder diejenigen der GRCh Anwendung finden (dazu a). Denn der in der Obliegenheit zur Nutzung der eGK und der Verarbeitung der damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten des Klägers liegende Grundrechtseingriff ist sowohl am Maßstab des nationalen Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG; dazu b), als auch am Maßstab der durch die Art 7 und 8 GRCh garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten (dazu c) gerechtfertigt. 91 a) Ob bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten (
Abs 1 Satz 1 GRCh) die Grundrechte des GG oder der GRCh anzuwenden sind, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden unionsrechtlichen Vorschriften um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes Unionsrecht handelt (
BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 = juris RdNr 42, Recht auf Vergessen I; BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 77, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 ua - juris RdNr 34 ff;
dazu auch Kühling, NJW 2020, 275). Unionsrechtlich nicht vollständig determiniertes innerstaatliches Recht ist primär am Maßstab der Grundrechte des GG zu überprüfen (
BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 = juris RdNr 42, Recht auf Vergessen I). Eine Prüfung unmittelbar an den Grundrechten der GRCh ist hier lediglich dann geboten, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, dass durch eine Prüfung an den Grundrechten des GG das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet wird (BVerfG, aaO RdNr 63 ff). Demgegenüber sind bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich allein die Unionsgrundrechte maßgeblich, die insoweit gegenüber den Grundrechten des GG Anwendungsvorrang genießen (BVerfG vom 6.11.2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 = juris RdNr 42 ff, Recht auf Vergessen II; BVerfG vom 1.12.2020 - 2 BvR 1845/18 - juris RdNr 36). Ob es sich danach bei den hier in Rede stehenden Regelungen des SGB V zur eGK und zur TI um vollständig vereinheitlichtes oder um gestaltungsoffenes Unionsrecht handelt, kann im Ergebnis dahinstehen, da der Grundrechtseingriff nach beiden Maßstäben gerechtfertigt ist. 92 b) Bei einer Prüfung am Maßstab der Grundrechte des GG begründet die Obliegenheit zur Nutzung der eGK gemäß § 15 Abs 2, §§ 291 bis 291b SGB V einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG). Dieser ist aber gerechtfertigt (dazu aa und bb). Die gesetzliche Konzeption gewährleistet auch die von Verfassungs wegen gebotene (faktische) Datensicherheit (dazu cc). Der Kläger wird nicht in seinen Grundrechten dadurch verletzt, dass ihm kein anderer Weg eröffnet wird, als der durch Nutzung der eGK, seine Berechtigung zur Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen nachzuweisen und die Abrechnung der KKn mit den Leistungserbringern zu ermöglichen (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 23 ff; zustimmend Schifferdecker in Kasseler Komm, SGB V, § 291a RdNr 14 ff, Stand Juli 2020). 93 aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (
BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 ua - BVerfGE 65, 1, 43; BVerfG vom 17.7.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83 - BVerfGE 67, 100, 143; BVerfG vom 27.5.2020 - 1 BvR 1873/13 - NJW 2020, 2699 = juris RdNr 92). Die Gewährleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Persönlichkeit dadurch gefährdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Behörden in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden, die Betroffene weder überschauen noch beherrschen können (BVerfG vom 27.5.2020, aaO, mwN). Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre es nicht vereinbar, wenn die Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfG vom 15.12.1983, aaO). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen wie jede Grundrechtsbeschränkung einer gesetzlichen Ermächtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (
BVerfG vom 15.12.1983, aaO S 44; BVerfG vom 27.5.2020, aaO RdNr 123; BVerfG vom 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15 - juris RdNr 84, stRspr). Sie müssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dabei bedürfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverwendung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (
BVerfG vom 10.11.2020, aaO, RdNr 85, mwN, stRspr;
auch BSG vom 14.2.2007 - B 1 A 3/06 R - BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 20 ff). 94 bb) Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Pflicht der KKn, die eGK herzustellen und im von dem Kläger angegriffenen, zu überprüfenden Umfang zu nutzen (
auch BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 24 ff). 95
zu § 15 Abs 2, § 291, § 291a Abs 2 SGB V aF BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 25). 96 Das gilt auch für § 291a Abs 3 Nr 4 SGB V, der die Speicherung weiterer Angaben auf der eGK erlaubt, soweit deren Verarbeitung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den KKn gesetzlich zugewiesen sind. Insoweit hat der Gesetzgeber die Regelungsbefugnis unter klarer Begrenzung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung (zur bundesweiten Verwendung der eGK "als Versicherungsnachweis" und soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung der den KKn gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist) in verfassungsrechtlich zulässiger Weise gemäß § 291b Abs 6 SGB V auf die Vertragspartner der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene gemäß § 87 Abs 1 SGB V übertragen (
zur Zulässigkeit der Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen auf die zuständigen Spitzenverbände im Rahmen der gemeinsamen Selbstverwaltung auch BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 ua - BVerfGE 106, 275, 305 = SozR 3-2500 § 35 Nr 2 S 22 f). Diese sind bei der Ausübung ihrer Regelungskompetenz ihrerseits den Geboten der Normenklarheit, der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet. 97 Die detaillierte und normenklare Ausgestaltung der bereichsspezifischen Normen der §§ 291 ff SGB V belegt, dass der Gesetzgeber im Falle der eGK und der TI dem Sozialdatenschutz einschließlich der Datensicherheit in ganz besonderem Maße hohe Bedeutung beimisst (
BT-Drucks 19/18793 S 2;
zur Rechtslage vor dem PDSG BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 25 mwN). 98
dazu im Einzelnen Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609; Leopold, ZESAR 2018, 326 ). 101 cc) Untrennbarer Bestandteil der gesetzlichen Anordnung zur Offenbarung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist neben einer normenklaren Begrenzung der Datenverwendung auch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit (
BVerfG vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 ua - BVerfGE 125, 260, 344 f; BVerfG vom 27.5.2020 - 1 BvR 1873/13 - NJW 2020, 2694 = juris RdNr 135, 188). Der Gesetzgeber hat ausreichende Vorkehrungen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Zusammenhang mit der eGK und der TI getroffen und ist insoweit auch seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht ausreichend nachgekommen. 102 Die Verfassung gibt nicht detailgenau vor, welche Sicherheitsmaßgaben im Einzelnen geboten sind (
BVerfG vom 2.3.2010 aaO S 326), sondern belässt dem Gesetzgeber insofern einen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (
BVerfG vom 29.10.1987 - 2 BvR 624/83 ua - BVerfGE 77, 170, 215 f; BVerfG vom 2.7.2018 - 1 BvR 612/12 - juris RdNr 41 mwN). Insofern liegt auch der Rspr des BVerfG zugrunde, dass es keine absolute Datensicherheit gibt, und dass allein dieser Umstand die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht verbietet. Im Ergebnis muss jedoch ein Standard gewährleistet werden, der insbesondere der Sensibilität der betroffenen Daten und dem jeweiligen Gefährdungsrisiko hinreichend Rechnung trägt. Dabei ist sicherzustellen, dass sich dieser Standard - etwa unter Rückgriff auf einfachgesetzliche Rechtsfiguren wie den Stand der Technik (
hierzu allgemein Ekrot/Fischer/Müller in Kipker, Cybersecurity, 1. Aufl 2020, Kap 3) - an dem Entwicklungsstand der Fachdiskussion orientiert und neue Erkenntnisse und Einsichten fortlaufend aufnimmt. Hierbei erfolgt auch nach der Rspr des BVerfG eine Überprüfung vor allem am Maßstab des vorhandenen Normengeflechts zur Gewährleistung von Datensicherheit. 103 Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die einen ausreichend hohen Sicherheitsstandard in qualifizierter Weise jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Verfassungsrechtlich geboten sein können weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung unabhängiger Datenschutzbeauftragter sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst (
BVerfG vom 2.3.2010 aaO S 326 f). Darüber hinaus trifft den Gesetzgeber eine Beobachtungs- und ggf Nachbesserungspflicht (
dazu allgemein BVerfG vom 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 ua - BVerfGE 88, 203, 309 ff; BVerfG vom 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05 - BVerfGE 130, 151 RdNr 161; BVerfG vom 2.7.2018 - 1 BvR 612/12 - juris RdNr 42, mwN; Isensee in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd IX, 3. Aufl 2011, § 191 RdNr 285 ff), um zB auf sich künftig zeigende Sicherheitslücken zu reagieren (
BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 34; Kühling/Seidel in Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, S 181). 104 Die gesetzlichen Regelungen des SGB V zur eGK und zur TI werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (
auch BSG vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 34; Kühling/Seidel in Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, S 181). Die mit dem PDSG neu gefassten und inhaltlich überarbeiteten Neuregelungen der §§ 291 ff SGB V enthalten ein hinreichend normdichtes und klares Regelungsgefüge, das durch eine Vielzahl aufeinander und insbesondere auch mit den Vorgaben der DSGVO abgestimmter materiell-rechtlicher, organisatorischer und prozeduraler Maßnahmen der Datensicherheit dient (s dazu im Einzelnen oben
die Richtlinie nach § 75b SGB V über die Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit vom 16.12.2020, abrufbar unter https://www.kbv.de/media/sp/02_15_KBV-Vo_Richtlinien_Anlage_1.pdf, aufgerufen am 14.1.2021). Damit wird gewährleistet, dass das hohe Sicherheitsniveau der TI auch der Maßstab für die Datensicherheit in den Vertragsarztpraxen ist (
Beyer, SDSRV 2020, 69, 81). Der Verbesserung der IT-Sicherheit in Krankenhäusern dient die mit dem PDSG eingefügte Neuregelung des § 75c SGB V (
dazu BT-Drucks 19/20708 S 167). 106 Schließlich wurde dem mit der Einführung von medizinischen Anwendungen gewachsenen Sicherheitsbedürfnis auch durch die Schaffung weiterer Bußgeldtatbestände und der deutlichen Erhöhung des Bußgeldrahmens Rechnung getragen (§ 397 SGB V, s dazu BT-Drucks 19/18793 S 83, 136). 107
Reinhardt, AöR 142 <2017>), 528, 538 ff). Nach Art 8 Abs 2 Satz 1 GRCh dürfen diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden (s dazu bereits oben
EuGH vom 8.4.2014 - C-293/12, C-594/12 - NJW 2014, 2169 = juris RdNr 54 f, Digital Rights Ireland ua; EuGH vom 6.10.2015 - C-362/14 - NJW 2015, 3151 = juris RdNr 91, Schrems I; EuGH vom 16.7.2020 - C-311/18 - NJW 2020, 2613 = juris RdNr 176, Schrems II). 110
BSG vom 12.12.2008 - GS 1/08 - BSGE 102, 166 = SozR 4-1500 § 41 Nr 1, RdNr 36 f; Röhl in jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 170 RdNr 23). 119 b) Soweit der Kläger eine Verletzung des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) und damit zugleich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch als verletzt ansieht, dass das LSG ein Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung verkündet hat, obwohl er krankheitsbedingt an der Teilnahme hieran gehindert gewesen sei, hat er einen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Es sind nicht alle Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel ergeben sollen (
120 Gemäß § 124 Abs 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Dieser Mündlichkeitsgrundsatz räumt den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten das Recht ein, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und mit ihren Ausführungen gehört zu werden (BSG vom 13.12.2018 - B 5 R 192/18 B - juris RdNr 8). Umgekehrt genügt das Gericht seiner entsprechenden Verpflichtung durch die Gewährleistung der Möglichkeit hierzu, indem es einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG), den Beteiligten bzw seinen Bevollmächtigten ordnungsgemäß lädt und die Verhandlung zum vorgesehenen Zeitpunkt eröffnet, es im Übrigen aber den Betroffenen selbst überlässt, ob sie hiervon auch Gebrauch machen wollen. Diese können entweder vorweg auf eine Durchführung verzichten (§ 124 Abs 2 SGG) oder auch noch durch bloßes Nichterscheinen im Termin sinngemäß erklären, dass sie von ihrem Teilnahmerecht keinen Gebrauch machen wollen. Der - zumindest typisierend vermutete - freie und eigenverantwortliche Gebrauch eingeräumter Gestaltungsmöglichkeiten enthebt dabei - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Grund des Ausbleibens - das Gericht der Verpflichtung, von sich aus noch (weitere) Gelegenheit zur Stellungnahme gerade im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu geben. Das Gesetz nimmt damit insoweit gleichzeitig selbst die - aus "objektiver" Sicht - unverschuldete Nichtteilnahme am festgesetzten Termin und das Entfallen entsprechender Äußerungsmöglichkeiten ohne Verfassungsverstoß in Kauf (
BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 = juris RdNr 11; BFH vom 10.8.1988 - III R 220/84 - BFHE 154, 17 = BStBl II 1988, 948 = juris RdNr 29 ff mwN). 121 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung oder Vertagung vorliegen und diese beantragt wird bzw ein unvertretener Beteiligter wenigstens seinen Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen (
BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - juris RdNr 11). Ein iS des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Vertagungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (
BSG vom 7.11.2017 - B 13 R 153/17 B - juris RdNr 8; BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Dabei muss über einen Terminverlegungsantrag auch dann noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung entschieden werden, wenn er erst am Tage der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht, sofern nicht nach den Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen wäre, dass das Verlegungsgesuch den Richter noch erreichte; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (
BSG vom 16.11.2000 - B 4 RA 122/99 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 33 = juris RdNr 14; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 230/13 B - juris RdNr 10 ff; BSG vom 12.5.2017 - B 8 SO 69/16 B - juris RdNr 8). 122 Ob gemessen daran das LSG, das im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung keine Kenntnis von der Krankheit des Klägers hatte und haben konnte, allein aufgrund des Umstandes, dass der taubstumme Kläger zuvor seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erteilt und auf einer mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers bestanden hat, verpflichtet gewesen wäre, den Rechtsstreit zu vertagen, erscheint zweifelhaft, kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. 123 Denn Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist stets, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (
BSG vom 29.5.2012 - B 1 KR 6/12 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6; BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Dies hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. 124 Ausweislich des von ihm mit dem Schreiben vom 29.3.2019 (Tag nach der mündlichen Verhandlung) vorgelegten ärztlichen Attests bestand die Magen-Darm-Erkrankung bereits seit dem 26.3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.