R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Die Klägerin hält es für eine in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige sowie über den Einzelfall hinausgehende bedeutsame Rechtsfrage, "ob Kinder, die einen pflegebedürftigen Elternteil betreuen, Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 1. des BEEG haben". Zwar hat die Klägerin die höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht nur behauptet, sondern zu der Frage einer analogen Anwendung der Vorschriften des BEEG auch auf Kinder, die ihre Eltern pflegen, eine nähere Begründung gegeben. Diese Begründung ist indes nicht ausreichend. Insoweit gilt, dass die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen ist, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (
Nr 51;
R 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (
R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). 5 Bei der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage hat die Klägerin die Voraussetzungen für eine Analogie nicht ausreichend berücksichtigt. Diese liegen vor, wenn
Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl
Vm § 547 ZPO der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288;
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. 8 Zunächst sieht die Klägerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (§§ 62, 128 Abs 2 SGG) durch das LSG darin, dass dieses die Anspruchsvoraussetzungen des BEEG auch deshalb verneint habe, weil sich ihr Vater ab April/Mai 2009 im Pflegeheim aufgehalten habe und sie ab Frühjahr 2009 selbstständig erwerbstätig gewesen sei. 9 Unabhängig davon, ob die Klägerin die betreffenden Gehörsverstöße selbst hinreichend bezeichnet hat, fehlt es jedenfalls an genügenden Ausführungen dazu, inwiefern das angegriffene Urteil auf derartigen Verfahrensmängeln beruhen kann. Die Klägerin hat sich insbesondere nicht damit befasst, ob es sich bei den betreffenden Darlegungen des LSG in dem von ihr angegriffenen Berufungsurteil um eigenständig tragende Gründe handelt. Da die Verneinung von Anspruchsvoraussetzungen des BEEG eine (analoge) Anwendung dieses Gesetzes im vorliegenden Fall voraussetzt, die vom LSG unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil gerade abgelehnt wird, kann es sich nur um Hilfserwägungen handeln. Mängel in diesem Bereich können mithin für sich genommen nicht zur Revisionszulassung führen. 10 Schließlich rügt die Klägerin als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass die Vorinstanz ihren Vortrag nicht erwogen habe, wonach eine analoge Anwendung des BEEG im vorliegenden Fall durch Art 6 Abs 1 GG geboten sei. 11 Im sozialgerichtlichen Verfahren konkretisiert § 62 SGG den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG). Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274), oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146). Art 103 Abs 1 GG schützt indes nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98). 12 Den sich daraus ergebenden Anforderungen ist die Beschwerdebegründung nicht gerecht geworden. Mit der lediglich pauschal angebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit dem auf Art 6 Abs 1 GG gestützten Argument nicht auseinandergesetzt, ist eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dargestellt. Nach dem Beschwerdevorbringen der Klägerin handelt es sich noch nicht einmal um einen zentralen Gesichtspunkt, sondern nur um eine Ergänzung ihrer Argumentation, die im Wesentlichen auf eine Gleichbehandlung von erwachsenen Kindern, die pflegebedürftige Eltern betreuen, mit den nach dem BEEG berechtigten Elternteilen abzielt. 13 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 14 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE120920212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.