Nr 27 mwN; Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/
Nr 24), sodass die Neufassung des Gesetzes den hier zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht erfasst. 24 Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs des Klägers ist § 2 BEEG maßgebend. Nach dessen Abs 1 S 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs 3 S 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Abs 1 (oder 2) maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 25 Gemäß § 2 Abs 4 S 1 BEEG wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 Euro, erhöht, falls die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Nach S 2 sind alle Kinder zu berücksichtigen, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 BEEG erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Abs 6 erhöht. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet nach S 5 mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in S 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. 26 Die für die Ermittlung des Einkommens weiter maßgebenden Bestimmungen enthält bei nichtselbstständiger Arbeit im Prinzip § 2 Abs 7 BEEG, während das zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Maßgabe der Abs 8 oder 9 (uU in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen des Abs 7) zu ermitteln ist. 27 Nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des Pauschbetrages nach § 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG (idF des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 <BGBl I 1912>) anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. 28 § 2 Abs 8 S 1 BEEG stellt den Grundsatz auf, dass als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der (um Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verminderte) Gewinn zu berücksichtigen ist (sog Bemessungseinkommen). Dabei ist grundsätzlich, wie für das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen (Bemessungszeitraum). Abweichend von § 2 Abs 1 S 1 und Abs 8 BEEG bestimmt § 2 Abs 9 S 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit den durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Diese Fiktion des Bemessungszeitraums tritt nach § 2 Abs 9 S 2 BEEG nicht ein, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs 7 S 5 oder 6 BEEG vorgelegen haben, also Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen worden ist und/oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist. 29 Schließlich bestimmt § 2 Abs 9 S 3 Halbs 1 BEEG, dass dann, wenn in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden ist, S 1 dieser Vorschrift (Zugrundelegung des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums) nur anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der S 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind. In diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach § 2 Abs 7 BEEG das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Abs 9 S 1 zugrunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs 9 S 3 Halbs 2 BEEG). 30 bb) Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung durch den Bescheid vom 24.9.2009 ist nicht formal rechtswidrig. Vor Erlass dieses Verwaltungsaktes war eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich, weil die Beklagte damit eine einkommensabhängige Leistung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X den geänderten Verhältnissen angepasst hat (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/
Nr 21). Zwar handelt es sich beim Elterngeld nicht um eine Leistung, bei der der Anspruch dem Grunde nach von der Frage der Einkommenserzielung abhängt (vgl § 1 Abs 1 BEEG); von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X werden jedoch auch Leistungen erfasst, die - wie das Elterngeld - nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen teilweise entfallen (BSG Urteil vom 5.2.2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr 1 RdNr 7 mwN). 31 cc) Die Herabsetzung der Höhe des Elterngeldes durch den Änderungsbescheid vom 24.9.2009 beruht auf einer Neuberechnung, die in zweierlei Hinsicht von der ursprünglichen Bewilligung (Bescheid vom 22.11.2007) abweicht: Zum einen ist - zugunsten des Klägers - für den Bemessungszeitraum ein höheres Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Forstwirtschaft) und zum anderen - zu Ungunsten des Klägers - während des Bezugszeitraums (ebenfalls im forstwirtschaftlichen Betrieb) erzieltes Einkommen berücksichtigt worden. 32 aaa) Die Zugrundelegung eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum ist verfahrensrechtlich zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob die zuvor ausgesprochene Bewilligung - wie sich aus der entsprechenden Feststellung des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2008 ergeben könnte - iS von § 8 Abs 3 BEEG rechtswirksam vorläufig erfolgt ist (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/
Nr 13 mwN; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 18 mwN), auch wenn dies im Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 nicht zum Ausdruck kommt (vgl dazu BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 12; Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 f). Ebenso kann dahinstehen, ob - bei Fehlen einer vorläufigen Bewilligung - § 44 SGB X eingreift, weil das höhere Einkommen im Jahre 2006 - also vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 - erzielt worden ist, oder ob insoweit § 48 SGB X heranzuziehen ist, weil der gemäß § 2 Abs 9 BEEG maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erst am 11.6.2008 ergangen ist. Auf allen diesen Wegen kann ein höheres Bemessungseinkommen berücksichtigt werden, weil es den möglichen Elterngeldanspruch erhöht. 33 Eine vorläufige Bewilligung iS des § 8 Abs 3 BEEG wird ohne Weiteres durch die endgültige Entscheidung ersetzt (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/
Nr 22). Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X). 34 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Einkommensteuerbescheid für 2006 Einkünfte aus Forstwirtschaft in Höhe von 13 957 Euro entnommen hat. Abzüglich der hierauf entfallenden Steuern von 2141,29 Euro ergibt sich insoweit ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 11 815,71 Euro (entsprechend 984,64 Euro/Monat). Hinzu kommt der bei der ursprünglichen Bewilligung bereits zugrunde gelegte Betrag für Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 12 607,36 Euro (1050,62 Euro/Monat). Danach beläuft sich das monatliche Bemessungseinkommen - abgesehen von der Frage einer Berücksichtigung des vom Kläger bezogenen Insolvenzgeldes - auf 2035,26 Euro. 35 bbb) Auch die Berücksichtigung des vom Kläger im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Forstwirtschaft hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand. 36
Nr 14), der Senat berücksichtigt diesen Umstand gleichwohl aus prozessökonomischen Gründen, weil er zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 5d mwN). 41 Wesentlich ist diese Änderung auch dann, wenn man den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 insoweit als rechtswidrig ansieht, als er entgegen § 2 Abs 9 iVm § 8 Abs 3 BEEG die Höhe des Elterngeldes nicht nur vorläufig, sondern endgültig festgestellt hat. Denn die Änderung steht mit dieser Rechtswidrigkeit in keinem Zusammenhang (vgl dazu BSG Urteil vom 27.2.1996 - 10 RKg 27/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr 47 S 105). 42 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.9.2009 ist diese Änderung bei der Feststellung der Höhe des Elterngeldes rückwirkend berücksichtigt worden. Somit ist § 48 Abs 1 S 2 SGB X einschlägig. Danach "soll" eine auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bezogene Aufhebung des Ursprungsverwaltungsakts erfolgen, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr 3), der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4). 43 Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG sind hier jedenfalls die Voraussetzungen der Nr 3 und der Nr 4 des § 48 Abs 1 S 2 SGB X erfüllt. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 iS der Nr 3 Einkommen erzielt, das nach § 2 Abs 3 BEEG zur Minderung des Anspruchs auf Elterngeld geführt haben würde. Im Sinne der Nr 4 wusste der Kläger auch oder wusste infolge grober Fahrlässigkeit nicht, dass sein Elterngeldanspruch wegen des nachgeburtlichen Einkommens teilweise weggefallen war. Denn die Beklagte hatte die Elterngeldbewilligung in Bezug auf die Erzielung nachgeburtlichen Einkommens mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden. 44 Schließlich war nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) kein atypischer Fall gegeben, der eine Ermessungsausübung erforderlich gemacht hätte (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/
Nr 16, 18). Welche Einnahmen im Einzelnen dazu gehören, ergibt sich aus den Vorschriften des EStG. Insoweit wird der Begriff der Einkünfte in § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch weitere Regelungen des Einkommensteuerrechts geprägt. 48 aaa) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist das Insolvenzgeld kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG. Zwar mag es - obwohl es keinen Arbeitslohn iS des § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG darstellt - unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG fallen, weil es als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn iS des § 24 Nr 1 Buchst a EStG angesehen werden kann. Es ist jedoch gemäß § 3 Nr 2 EStG von der Steuer befreit und darf aus diesem Grunde der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrunde gelegt werden. 49
Nr 16 <Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit>). 50 Das Insolvenzgeld stellt keinen Arbeitslohn dar, weist aber eine "Nähe" zum Arbeitsentgeltanspruch auf. Es handelt sich um eine Leistung für Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des § 183 Abs 1 S 1 SGB III (idF vom 2.12.2006 <BGBl I 2742>; im Folgenden aF) für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Nach § 183 Abs 1 S 3 SGB III aF gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Hierunter fallen alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 17 mwN). Ferner wird das Insolvenzgeld nach § 185 Abs 1 SGB III (idF vom 23.12.2003 <BGBl I 2848>; im Folgenden aF) in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Es besteht damit eine weitgehende Akzessorietät des Insolvenzgeldanspruchs zum Arbeitsentgeltanspruch (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 165 RdNr 12). Da das Insolvenzgeld in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, hat der
Nr 26 mwN). Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen bei der Bemessung des Elterngeldes ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht beschränkt auf die Beispiele, die der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG genannt hat ("etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld", vgl BT-Drucks 16/2785 S 37); der Gebrauch des Wortes "etwa" zeigt, dass es sich hierbei ersichtlich um eine nicht abschließende Aufzählung der ausgeschlossenen steuerfreien Zahlungen handeln sollte, was auch angesichts der Vielzahl der Steuerbefreiungstatbestände in § 3 EStG verständlich ist. 68 Auch der Sinn und Zweck des Elterngeldes gebieten hier keine den Wortlaut des § 2 Abs 1 S 2 BEEG einschränkende Auslegung. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Elterngeld nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung darstellt (vgl hierzu BSG Urteile vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 28 sowie vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/
Nr 27). Diese Funktion des Elterngeldes ist noch gewährleistet, wenn das nach § 3 Nr 2 EStG steuerfreie Insolvenzgeld bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt bleibt, auch wenn es für den Arbeitnehmer - rein tatsächlich - als Arbeitsentgeltersatz für drei Beschäftigungsmonate dient. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitsentgeltanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht realisiert werden kann, dass der Arbeitnehmer aus diesem Grunde eine steuerfreie Entgeltersatzleistung in Anspruch nimmt und sein Arbeitsentgeltanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht, die diesen ebenfalls nur ohne Berücksichtigung der Steuern geltend machen kann. Für die Frage, ob eine steuerbefreite Zahlung im Rahmen der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sein könnte, ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgebend, ob es sich lediglich um geringfügige Beträge handelt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Entscheidung zu der Nichtberücksichtigung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - im Gegensatz zu dem dieser Entscheidung vorangegangenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts - bewusst nicht abgestellt (vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/
Nr 22 ff). Die Höhe der geflossenen Zahlungen ist irrelevant für die Frage, ob es sich hierbei um Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG handelt. Diese Frage soll nach dem Gesetzeszweck des BEEG allein anhand der Bestimmungen des Steuerrechts geklärt werden. Hinzu treten weitere Beschränkungen durch das BEEG. 69 Der Gesetzgeber fördert die familienbedingte Auszeit in finanzieller Hinsicht durch das Elterngeld nur in bestimmten Grenzen. Neben einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro (vgl § 2 Abs 5 BEEG) ist ein Höchstbetrag von 1800 Euro (vgl § 2 Abs 1 S 1 BEEG) festgelegt worden. Auch in der Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht mit den im BEEG vorgesehenen Modifikationen liegt in erster Linie eine Beschränkung der Ersatzfunktion des Elterngeldes. Abgesehen von steuerfreien Arbeitsentgeltbestandteilen finden zB auch sog Einmalzahlungen keine Berücksichtigung (vgl § 2 Abs 7 S 2 BEEG). Darüber hinaus wirkt sich der Abzug pauschalierter Werbungskosten (vgl § 2 Abs 7 S 1 BEEG) für Berechtigte, die während des Bemessungszeitraums einer Beschäftigung mit niedrigeren tatsächlichen Werbungskosten nachgegangen sind, ungünstig aus. 70 Die Auswirkungen der "steuerrechtlichen" Ausgestaltung der elterngeldlichen Bemessungsgrundlage mögen im Einzelfall kritisch zu sehen sein, angesichts des Gesetzeswortlauts, der ins Steuerrecht verweisenden Systematik und des sich in der Gesetzesentwicklung bereits ausdrücklich bestätigten Willens des Gesetzgebers sieht der Senat jedoch keinen gangbaren Auslegungsweg, diesen Bedenken Rechnung zu tragen, zumal auch der Sinn und Zweck des Elterngeldes keine Einbeziehung der steuerfrei gestellten Einnahmen gebietet. 71 bb) Der erkennende Senat ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 GG), dass die Nichtberücksichtigung der nach § 3 Nr 2 EStG steuerfreien Insolvenzgeldzahlungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (iVm Art 6 Abs 1 GG) verstößt. Weder der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 2 EStG selbst noch dessen Auswirkung im Elterngeldrecht ist von Verfassungs wegen zu beanstanden. 72 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 f mwN). 73 Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN). 74 aaa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl BVerfG Beschlüsse vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121, 136; vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 47; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 230). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft, wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl BVerfG Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 125 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 184; BVerfG Beschlüsse vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 46; vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 230 f). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl BVerfG Beschlüsse vom 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91 - BVerfGE 99, 88, 95; vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95 - BVerfGE 99, 280, 290; Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 126 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 185; Beschlüsse vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 47; vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180 f; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 31 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 231). Dies gilt insbesondere für Steuerbefreiungen als die Belastungsgleichheit durchbrechende Ausnahmetatbestände. Ein solcher Grund ist für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 2 EStG gegeben, soweit sie das Insolvenzgeld betrifft. 75 Geht man davon aus, dass das Insolvenzgeld eine Entschädigung darstellt, die als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn gezahlt wird, und damit nach § 24 Nr 1 Buchst a EStG unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG zu fassen ist, so erfüllt es - anders als zB das Arbeitslosengeld - einen Einkunftstatbestand. Seine Steuerbefreiung beruht offenbar auf der Überlegung, die Leistungsgewährung zu unterstützen. Aufgrund der Steuerbefreiung müssen lediglich die Nettoleistungen durch die Insolvenzgeldversicherung finanziert werden (vgl zum Überbrückungsgeld v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand November 2012, § 3 RdNr B 2/36). Die Steuerbefreiung des Insolvenzgeldes führt somit zu einer finanziellen Entlastung der Arbeitgeber, die diese Versicherung über eine Umlage nach § 358 SGB III finanzieren. 76 Neben dem Insolvenzgeld sind auch die späteren Zahlungen des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur für Arbeit auf die übergegangenen Arbeitsentgelt-ansprüche sowie an die Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung erfolgte aus Vereinfachungsgründen, da die im Einzelfall schwierige und zum größten Teil sehr aufwändige oder gar unmögliche Zuordnung der Zah-lungen zu dem jeweiligen Arbeitsentgelt- bzw Beitragsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers erübrigt werden sollte (vgl BT-Drucks 12/1108 S 51; v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand November 2012, § 3 RdNr B 2/37). 77 bbb) Die Nichtberücksichtigung der nach § 3 Nr 2 EStG steuerfreien Insolvenzgeldzahlungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens beruht ebenfalls auf hinreichenden sachlichen Gründen. 78 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§ 6, 25 Abs 2 S 2, § 68 Nr 15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 26). Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten, den er dieser nach Art 6 Abs 1 GG schuldet (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55). 79 Zwar werden im Rahmen des BEEG Berechtigte wie der Kläger gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum kein Insolvenzgeld beziehen mussten, sondern stattdessen von ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelt erhalten haben, dadurch benachteiligt, dass die Insolvenzgeldzahlungen nicht bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, obwohl das Insolvenzgeld der Höhe nach dem Nettoarbeitslohn entspricht. Für diese Ungleichbehandlung lassen sich jedoch ausreichende Sachgründe finden. Dies gilt ebenso für die Gleichbehandlung mit Personen, die im Bemessungszeitraum andere steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben, denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht (zB Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld). 80 Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Leistungen bei der Berechnung des Elterngeldes beruht darauf, dass das BEEG bei der Einkommensermittlung an den steuerrechtlichen Einkünfte-begriff anknüpft. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist insbesondere die in § 2 Abs 1 S 2 BEEG enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG sachgerecht (vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 37 ff; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 29; Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/
Nr 36). Der Zielsetzung des Elterngeldes entsprechend ermöglicht diese Regelung eine Einkommensersatzleistung, die sich an den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit des Berechtigten vor der Geburt des Kindes orientiert. Eine Konsequenz der Ausrichtung am Einkommensteuerrecht ist es auch, dass steuerfreie Insolvenzgeldzahlungen nicht zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des BEEG zählen. Das Insolvenzgeld stellt eine Leistung der Sozialversicherung dar, die gezahlt wird, falls ein Arbeitnehmer im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzereignis auftritt, kein Arbeitsentgelt erhält. Die Insolvenzgeldzahlung erfüllt nicht den Arbeitsentgelt-anspruch, vielmehr geht dieser auf die Bundesagentur für Arbeit über, die ihn gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend macht. 81 Das Elterngeld stellt eine einkommensorientierte Zuwendung dar, mit der diejenigen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder teilweise kompensiert werden sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko (Wirtschafts- oder Arbeitsmarktlage, Streik, Krankheit, etc), so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom Sinn und Zweck der Zuwendung erfasst (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris RdNr 63 mwN). Aufgrund der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ausgleich für wegfallende staatliche Transferleistungen nicht gewährt wird (BVerfG Beschluss vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11 - FamRZ 2012, 188 = Juris RdNr 5). Da in der vorliegenden Situation der Arbeitsentgeltanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht bzw erst längere Zeit später und sodann zumeist nur zu einem Teil realisiert werden kann und das Insolvenzgeld insofern lediglich eine Entgeltersatzleistung darstellt, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Bemessung des Elterngeldes den Bezug von Insolvenzgeld der Erzielung von Arbeitsentgelt gleichzustellen. Ebenso wenig ist es insofern verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Insolvenzgeld in dieser Hinsicht - trotz ansonsten bestehender Unterschiede - mit anderen Entgeltersatzleistungen gleichbehandelt wird. 82 An dieser Beurteilung ändert auch Art 6 Abs 1 GG nichts. Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BVerfG Beschlüsse vom 29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 177 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 15; vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436; vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 53; BSG Urteil vom 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R - SozR 4-7833 § 6 Nr 3 RdNr 20; Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr 1, RdNr 28). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem BEEG Rechnung getragen. Aus Art 6 Abs 1 GG ergibt sich jedoch weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastungen auszugleichen, noch erwachsen hieraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen. Mit einer sich für alle Familien in gleicher Weise auswirkenden Regelung zur Nichtberücksichtigung bestimmter steuerfreier Zahlungen bzw Leistungen hat der Gesetzgeber deshalb die Grenzen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. 83 c) Die in dem angefochtenen Änderungsbescheid enthaltene Feststellung einer Pflicht des Klägers, den überzahlten Elterngeldbetrag von 619,62 Euro zu erstatten, ist rechtmäßig. Diese Pflicht beruht auf § 50 Abs 1 SGB X. Sie folgt aus der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 und ist der Höhe nach zutreffend. 84 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121091512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.