11 Zu Frage 4. trägt die Klägerin vor, dass sie sich am 24.11.1996 noch im Vertreibungsgebiet im Zustand der Vertreibung und unter Vertreibungsdruck befunden habe. Es sei ihr unmöglich gewesen, sich aus der Vertreibung zu befreien, sodass ihr der "Systemwechsel" des FRG nicht entgegengehalten werden könne. Auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt lasse sich das Urteil des BSG vom 30.8.2001 (B 4 RA 87/00 R - BSGE 88, 274 =
Die Klägerin sei nach wie vor von Vertreibung betroffen. Im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik (Juni 1998) sei sie gegen ihren Willen "als Opfer des Zweiten Weltkrieges und der Vertreibung" außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festgehalten worden. Sie habe nicht in ihrem "Herkunftsgebiet", sondern in einem Vertreibungsgebiet (Kasachstan) gelebt und es sei ihr unmöglich gewesen, in das durch den Krieg zerstörte "Herkunfts- und Siedlungsgebiet" (Ukraine) oder in das Bundesgebiet zurückzukehren. 12 Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht, weil die Klägerin schon von vornherein nicht erläutert, ob und welche Antwort das einschlägige Gesetz (§ 22b FRG; Art 6 § 4b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz <FANG>) auf diese Fragen gibt. Rechtsfragen sind bereits dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Selbst wenn die Klägerin meint, dass die Beklagte die gesetzliche Regelung zu Recht auf ihren Fall angewendet habe, sie sich jedoch hier verfassungswidrig auswirke, ist die erforderliche Auseinandersetzung mit dieser Problematik erst nach Klärung der genannten Grundfrage möglich. 13 Im Übrigen ist eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen geben (vgl Senatsbeschlüsse vom 21.1.1993 - BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; vom 31.3.1993 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung der genannten Gerichte zu dieser Problematik substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu den aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung getroffen haben oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgeblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden sind (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 183 mwN). 14 Eine solche Auseinandersetzung mit dem in der Beschwerdebegründung genannten Urteil des BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R (BSGE 88, 274 =
G vom 13. [nicht: "30."] 6.2006 - 1 BvL 9/00 ua (BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5) fehlt hier. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das BVerfG und das BSG die von ihr aufgeworfenen Fragen - teilweise - entschieden haben. Der weitere Vortrag zum höchstrichterlichen Klärungsbedarf beschränkt sich dann lediglich darauf, dass sie meint, über das ihrem Rechtsstreit zugrunde liegende persönliche Vertreibungsschicksal sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. 15 Anstelle dessen hätte die Klägerin aufzeigen müssen, aus welchem Grund die og höchstrichterlichen Entscheidungen den "hier in Frage stehenden Personenkreis" und das damit verbundene persönliche Vertreibungsschicksal nicht hinreichend erfasst haben und weshalb diese Konstellation rentenrechtlich anders zu behandeln gewesen wäre. Daran fehlt es hier. Dies wäre aber umso naheliegender gewesen, als die Klägerin aus dem og Urteil des BSG vom 30.8.2001 zitiert (Bl 13 der Beschwerdeschrift), in dem es im Wesentlichen um die Begrenzung auf 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei der Gewährung einer Altersrente in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ging, in der eine 1935 in der Ukraine geborene und später in Kasachstan lebende Spätaussiedlerin ihren ständigen Aufenthalt ebenfalls erst nach der Stichtagsregelung (7.5.1996) im Bundesgebiet genommen hatte. Ebenso wenig prüft die Klägerin, ob sich nicht die weiteren einschlägigen und vom LSG zitierten Entscheidungen des BVerfG mit ähnlichen Schicksalen wie dem ihren befasst haben. 16 Soweit die Klägerin mit den von ihr aufgeworfenen Fragen die Frage der Verfassungsmäßigkeit (Art 3 GG) insbesondere der Stichtagsregelung (§ 22b FRG, Art 6 § 4b FANG) problematisiert, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der og höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Begründung der Beschwerde darf sich nicht auf die bloße Behauptung einer Ungleichbehandlung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Hierfür reicht es allemal nicht aus zu behaupten, das BVerfG und das BSG seien in den og Entscheidungen "offensichtlich einem Vorurteil" unterlegen, wenn sie davon ausgingen, dass eine deutsche Volkszugehörige, die seit dem Krieg im Vertreibungsstaat verschleppt oder festgehalten wurde, 51 Jahre nach Kriegsende nicht mehr von diesen Folgen betroffen sei. Damit teilt die Klägerin lediglich ihre eigene Rechtsmeinung zu der bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 22b FRG mit. Anstelle dessen hätte die Klägerin vortragen müssen, dass gegenüber den Entscheidungen des BSG und des BVerfG zumindest ein neuer erheblicher Gesichtspunkt aufgetreten sei, der die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht offensichtlich ausschließe (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Senatsbeschlüsse vom 13.5.2009 - B 13 R 127/09 B; vom 13.9.2007 - B 13/4 R 551/06 B - zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier. 17 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121161619&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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