dazu Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 12). Eine solche Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn Anspruchsberechtigte iS des § 37 Abs 2 BVG nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann das Sterbegeld auch an eine andere Person (oder mehrere) gezahlt werden, die (alternativ) eine der aufgeführten Voraussetzungen erfüllt: Tragung der Kosten der letzten Krankheit, Tragung der Kosten der Bestattung oder Pflege des Verstorbenen bis zu seinem Tode. 29 Entgegen der Auffassung des LSG und des Beklagten hat der Gesetzgeber der Verwaltung im Rahmen des § 37 Abs 3 BVG kein Ermessen zur Bestimmung der Höhe des Sterbegeldes eingeräumt. Vielmehr ergibt sich diese Höhe - abgesehen von der Aufteilung an mehrere gleichrangig Berechtigte (
dazu Vogl, aaO, RdNr 8) - zwingend aus § 37 Abs 1 BVG. Für diese Auslegung sind folgende Erwägungen maßgebend: Bereits die Verwendung des bestimmten Artikels ("das") vor dem Wort "Sterbegeld" in § 37 Abs 3 BVG (ähnlich auch in § 37 Abs 2 S 2 BVG) deutet daraufhin, dass es der Höhe nach nur ein einheitliches Sterbegeld gibt, das unterschiedlichen Personen zukommen soll. Ebenso spricht die Formulierung "dem gezahlt …, der" dafür, dass § 37 Abs 3 BVG - ebenso wie § 37 Abs 2 BVG - lediglich die Bestimmung des begünstigten Personenkreises betrifft. Anders verhielte es sich, wenn der Gesetzgeber etwa Wörter wie "soweit" oder "insoweit … als" verwendet hätte. 30 Ein Blick auf die Gesetzesentwicklung bestätigt diese Interpretation. § 37 BVG in der ursprünglichen Fassung vom 20.12.1950 (BGBl I 791) bestimmte unter der Überschrift "Bezüge im Sterbevierteljahr":
BT-Drucks I/1333 S 58). Nach dem Wortlaut des § 37 Abs 3 BVG damaliger Fassung beschränkte sich die Befugnis der Verwaltungsbehörde ausschließlich darauf zu bestimmen, ob und an wen die Bezüge für das Sterbevierteljahr zu zahlen waren. Die Höhe dieser Bezüge war in § 37 Abs 1 BVG festgelegt (
dazu Kolb, KOV 1958, 169). 32 Nach kleineren, hier nicht bedeutsamen Änderungen (Gesetz vom 19.1.1955, BGBl I 25; Gesetz vom 23.12.1955, BGBl I 841; Gesetz vom 6.6.1956, BGBl I 463) erhielt § 37 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz (1. NOG) vom 27.6.1960 (BGBl I 453) folgende Fassung:
Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks III/1239 S 27 <§ 37 Abs 3>). Mit der Neufassung sollte hinsichtlich der Bezugsberechtigung für die Sterbevierteljahresbezüge eine klare rechtliche Regelung getroffen werden (Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, BT-Drucks III/1825 S 8 <§ 37>). Diese Materialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, auch die Höhe der Bezüge in das Ermessen der Verwaltung zu stellen. Vielmehr ging es allein um eine differenzierte Bestimmung des für eine Leistungsgewährung in Betracht kommenden Personenkreises. 34 Eine weitere bedeutsame Neuregelung erfuhr § 37 BVG durch Art I Nr 33 Zweites Neuordnungsgesetz (2. NOG) vom 21.2.1964 (BGBl I 85). Unter der neuen Überschrift "Sterbegeld" wurde er wie folgt gefasst:
Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks IV/1308 S 19). Abgesehen davon, dass die Regelung betreffend Personen, die der Verstorbene unterhalten hat, in den Abs 2 des § 37 BVG verschoben wurde und diese damit (nachrangig) anspruchsberechtigt wurden, erhielt § 37 Abs 3 BVG im Wesentlichen nur eine redaktionelle Überarbeitung (
BT-Drucks aaO; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Hinterbliebenenfragen, BT-Drucks IV/1831 S 7) und damit zugleich seine jetzt noch geltende Fassung (die Änderungen durch die Gesetze vom 16.12.1971, BGBl I 1985, vom 24.7.1972, BGBl I 1284, vom 9.6.1975, BGBl I 1321, und vom 16.2.2001, BGBl I 266, betrafen andere Absätze des § 37 BVG). Da andere Rechtsfolgen mit diesen Änderungen nicht verbunden sein sollten (
BT-Drucks IV/1305 S 19), kann nicht angenommen werden, dass in diesem Zusammenhang eine Erstreckung des Ermessens der Behörde auf die Leistungshöhe erfolgt ist. 36 Systematische Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung: 37 Als selbstständige Leistung eigener Art (
Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Juni 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 37 BVG RdNr 2; allgemein dazu auch BSGE 14, 99, 102 f = SozR Nr 8 zu § 141 SGG Bl Da 5 Rückseite bis Da 6) steht das Sterbegeld zwischen den Ansprüchen des Beschädigten und denen der Hinterbliebenen (
Steffens, VersorgB 1966, 82). Es ist für Personen vorgesehen, die mit dem Kreis der Hinterbliebenenrentenberechtigten nicht identisch sind. Zur Vermeidung von rechtlichen Schwierigkeiten und Verwaltungsaufwand ist überdies die Anrechnung des Sterbegeldes auf Hinterbliebenenrenten mit dem 2. NOG fortgefallen (
BT-Drucks IV/1305 S 19, 23). 38 Innerhalb des § 37 BVG ist systematisch von Bedeutung, dass sein Abs 3 insoweit auf Abs 2 verweist, als er nur eingreift, wenn Anspruchsberechtigte nach Abs 2 nicht vorhanden sind. Die enge Beziehung zwischen Abs 2 und Abs 3 des § 37 BVG wird auch dadurch deutlich, dass sich die jetzige Regelung des § 37 Abs 2 S 2 BVG aus § 37 Abs 3 S 1 BVG idF des 1. NOG vom 27.6.1960 entwickelt hat. Wenn nun das Sterbegeld an die von § 37 Abs 2 BVG erfassten Personen in der durch § 37 Abs 1 BVG vorgesehenen Höhe zu zahlen ist, liegt es - mangels abweichender Bestimmung - nahe, dass auch der in Abs 3 dieser Vorschrift umschriebene Personenkreis das derart berechnete Sterbegeld erhalten soll. Der Umstand allein, dass Abs 2 Anspruchsberechtigte aufführt, während Abs 3 nur eine Ermessensleistung betrifft, reicht für eine Differenzierung der Höhe nicht aus, wenn es an einer entsprechenden Regelung fehlt. 39 Die typischen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten nach § 37 Abs 2 BVG unterscheiden sich von denen der durch Abs 3 erfassten Personen nicht derart, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Höhe der Leistung zwingend geboten wäre. Vielmehr gleichen sich beide Personenkreise insoweit, als sie jeweils recht verschiedene Fallgestaltungen umfassen. 40 Zunächst können die Lebensverhältnisse der durch § 37 Abs 2 BVG begünstigten Personen erheblich voneinander abweichen. So bedeutet ein Leben in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versorgungsberechtigten nicht, dass dieser darin - insbesondere finanziell - eine entscheidende Stellung gehabt hat (
dazu allgemein BVerwG Buchholz 232 § 122 BBG Nr 4; allgemein dazu auch BSG SozR 2200 § 205 Nr 4; Schieckel/Gurgel/Grüner/Dalichau, BVG, Stand 1989, § 37 Anm 5). Es kann auch umgekehrt sein. Ebenso braucht der vom Beschädigten einer anderen Person gezahlte Unterhalt (
H des maßgeblichen Regelsatzes der Sozialhilfe ausreichen (
dazu BSG SozR 2200 § 1265 Nr 63, 65, 66; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr 4; Schieckel ua, aaO, Anm 6), im Jahre 2005 also 25 vH von 345 Euro = 86,25 Euro im Monat. Auch eine bestimmte Mindestdauer der Unterhaltsgewährung vor dem Tode des Beschädigten wird vom Gesetz nicht gefordert. Gleichwohl erhalten alle Anspruchsberechtigten nach Maßgabe des § 37 Abs 1 BVG das volle Sterbegeld in Höhe des dreifachen der Versorgungsbezüge, die dem Beschädigten im Sterbemonat zustanden. 41 Auch den Tatbeständen des § 37 Abs 3 BVG können sehr unterschiedliche Verhältnisse zugrunde liegen. Dies gilt nicht nur für die Höhe der Krankenbehandlungs- oder Bestattungskosten, die die betreffende Person in Bezug auf den Verstorbenen getragen hat, sondern auch für Art, Umfang und sonstige Ausgestaltung der Pflege des Beschädigten. 42 Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 37 BVG eine pauschale Leistungshöhe vorsehen wollte, die für alle Sterbegeldzahlungen maßgebend ist, lässt sich auch mit Blick auf vergleichbare Vorschriften folgern. So zeigt die Regelung des Bestattungsgeldes, dass sich die Leistungsbemessung nach den konkreten Kosten der Bestattung richten kann (
In ähnlicher Weise ist das beamtenrechtliche Sterbegeld für nachrangig berechtigte Personen seit alters her ausdrücklich auf die Höhe der Aufwendungen beschränkt worden (
VG, entsprechend bereits § 122 Abs 2 Nr 2 Bundesbeamtengesetz <BBG> vom 14.7.1953, BGBl I 551). 43 Schließlich lässt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Sterbegeldes kein anderes Auslegungsergebnis herleiten. 44 Es bereitet bereits Schwierigkeiten, dem Sterbegeld nach § 37 BVG überhaupt einem einheitlichen Sinn und Zweck zuzuordnen. Während es bis zum 2. NOG - wegen der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten - weitgehend eine Unterhaltsersatzfunktion gehabt haben dürfte (
Fehl, VersorgB 1971, 79), hat es seitdem eher den Charakter einer Überbrückungshilfe zum Ausgleich von finanziellen Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Tod des Beschädigten eingetreten sind (
dazu BSGE 35, 173, 176 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 3 f; BVerwG Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr 93; allgemein auch Becker, VersorgB 1986, 3; Fehl aaO; Rohr/Sträßer/Dahm, BVG, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand 2012, § 37 Anm 1; Vogl in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht,
BSGE 35, 173, 174 = SozR Nr 1 zu § 37 BVG Bl Ca 1 Rückseite; BSG Urteil vom 5.5.1982 - 9a/9 RV 46/81 - Praxis 1983, 142; allgemein dazu auch Behn, VersorgB 1982, 64 ff). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei offenbar um eine jahrzehntelange Verwaltungspraxis handelt (
bereits VV zu § 37 BVG vom 1.3.1951, BVersorgBl 1951, Ergänzungsheft Nr 2, 16; Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Änderung der VV zum BVG vom 23.1.1965, BVersorgBl 1965, 14, 17; BMA Rundschreiben vom 19.4.1962, BVersorgBl 1962, 55; s dazu auch Fehl, VersorgB 1971, 79, 80; Lamla, KOV 1972, 121). 48 Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Beklagte zunächst die Tatbestandsvoraussetzung des § 37 Abs 3 BVG im vorliegend Fall zutreffend bejaht. Allein die Tragung von Bestattungskosten in Höhe von 3149 Euro (3900 Euro Gesamtkosten abzüglich des gezahlten Bestattungsgeldes in Höhe von 751 Euro) reicht insoweit aus. Ebenso hat die Klägerin den Kriegsbeschädigten vor dessen Tod in erheblichem Umfang gepflegt. Ob die Klägerin darüber hinaus die im Jahre 2004 angefallenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft selbst getragen hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden. 49 Des Weiteren hat der Beklagte sein Ermessen dahin ausgeübt, an die Klägerin Sterbegeld zu zahlen (Bescheid vom 6.11.2008). Abgesehen davon, dass er an diese Entscheidung gebunden ist, lässt sie auch keine Ermessensfehler erkennen. Allein im Hinblick auf die erhebliche Höhe der Bestattungskosten konnte der Beklagte einen wirtschaftlichen Ausgleich als angebracht ansehen. Da er nicht über die Höhe des Sterbegeldes zu befinden hatte, kommt es nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf eine Tragung von Krankheitskosten oder die Pflegetätigkeit eine Sterbegeldzahlung in Betracht gekommen wäre. 50 Dementsprechend steht der Klägerin Sterbegeld in einer nach § 37 Abs 1 BVG zu berechnenden Höhe zu. Dabei ist das Dreifache der Versorgungsbezüge zu ermitteln, die dem Kriegsbeschädigten für den Sterbemonat (September 2005) nach den §§ 30 bis 33, 34 und 35 BVG zugestanden haben, wobei Pflegezulage höchstens nach Stufe II zu berücksichtigen ist. Zwar hat das LSG diesen Betrag - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - nicht festgestellt, das SG hat ihn jedoch in seinem Urteil vom 1.2.2011 als zwischen den Beteiligten unstreitig bezeichnet. Im Übrigen lässt er sich den Versorgungsvorgängen des Beklagten entnehmen, auf die das LSG verwiesen hat. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 11.8.2005 sind die Versorgungsbezüge des Kriegsbeschädigten, soweit sie in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (dies gilt nicht für die gleichzeitig bewilligte Kleiderverschleißpauschale und die Erhöhung der Pflegezulage), wie folgt festgestellt worden: 658 Euro Grundrente mit Alterszulage 448 Euro Pflegezulage Stufe II 311 Euro Ausgleichsrente 425 Euro Berufsschadensausgleich 1842 Euro 51 Das Dreifache dieser Summe ergibt die vom SG zutreffend zugesprochene Sterbegeldhöhe von 5526 Euro. Davon ist der vom Beklagten bereits bewilligte und mit einer Gegenforderung aufgerechnete Betrag von 3149 Euro abzuziehen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121600412&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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