Nr 17). Bei alledem ist auf den Zeitpunkt der Erledigung bzw auf die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eintritt des zur Erledigung führenden Ereignisses abzustellen (BSG Beschluss vom 19.12.2008, aaO mwN; BSG Beschluss vom 29.8.2011, aaO). 7 B. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen hat. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Revision der Kläger voraussichtlich erfolgreich gewesen. Der aufsichtsrechtliche Beanstandungsbescheid vom 26.5.2016 war rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten als Selbstverwaltungsorgane. Das für die Beklagte handelnde BMG hat nach summarischer Prüfung die ihm gegenüber den klagenden Trägern des BewA zukommenden Aufsichtsrechte überschritten. 8
Nr 34 ff). Dies kann in Bezug auf die in § 87 Abs 6 SGB V geregelten Maßnahmen der Aufsicht gegenüber den BewA nicht anders beurteilt werden. 11 b) Prüfungsmaßstab ist daher - unter Heranziehung des Grundsatzes der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht -, ob sich das Handeln des BewA im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt; dabei muss dem BewA bei der ihm zugewiesenen Normsetzung ein gewisser Bewertungsspielraum verbleiben (BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 =
Nr 51 zum GBA; zum Gleichlauf des aufsichtsrechtlichen Prüfungsmaßstabs mit der gerichtlichen Kontrolle vgl auch BSG Urteil vom 24.4.2018 - B 1 KR 13/16 R - BSGE 125, 262 =
Nr 55; Hamdorf in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 12/19, § 87 RdNr 423b). Die aufsichtsrechtliche Kontrolle des EBM-Ä beschränkt sich daher darauf, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann (dazu sogleich unter 3.) und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis durch den Normgeber überschritten wurden (dazu 4.). Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht, dh in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Der BewA überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine Entscheidungen von sachfremden Erwägungen getragen sind (vgl BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 29/17 R -
Nr 12 mwN; BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 31/19 R - juris RdNr 41, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). 12 3. Die hier zu beurteilenden Genehmigungsvorbehalte bei humangenetischen Leistungen waren entgegen der Auffassung der Beklagten und des LSG nicht mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die in den GOP 11449, 11514 und 19425 vorgesehenen Genehmigungsrechte und -pflichten waren zwar nicht von der generellen Befugnis des BewA (bzw des Erweiterten Bewertungsausschusses - EBewA) zum Erlass des Bewertungsmaßstabs (§ 87 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 1 SGB V; dazu
Nr 27: § 87 enthält keine Generalermächtigung zur Regelung von Vergütungstatbeständen auf Bundesebene; vgl auch BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 42/15 R -
Nr 19 für die Zeit ab der Änderung des Abs 1 Satz 1 durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz <GKV-VSG> vom 16.7.2015, BGBl I 1211). Gleichwohl geht der Senat in stRspr davon aus, dass nicht nur die Partner des Bundesmantelvertrages (BMV), sondern auch der BewA bestimmte Leistungen bestimmten Arztgruppen zuordnen und damit einzelne Leistungen nur von bestimmten Ärzten erbracht und abgerechnet werden dürfen (vgl BSG Urteil vom 2.9.2009 - B 6 KA 35/08 R - BSGE 104, 128 =
Nr 31). Hierbei handelt es sich nach der Senatsrechtsprechung gerade nicht um die Bestimmung des Inhalts der abrechnungsfähigen Leistungen (so ausdrücklich BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 23/98 R - SozR 3-2500 § 72 Nr 8 S 18; BSG Urteil vom 8.3.2000 - B 6 KA 12/99 R - SozR 3-2500 § 72 Nr 11 S 29), weshalb von § 72 Abs 2, § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V als Rechtsgrundlage entsprechender Vereinbarungen ausgegangen wird, und zwar nicht nur für Vereinbarungen der Partner der BMV selbst (vgl etwa BSG Urteil vom 20.1.1999, aaO, S 18 f; BSG Urteil vom 8.3.2000, aaO, S 29 f; BSG Urteil vom 8.9.2004 - B 6 KA 18/03 R -
Nr 12), sondern auch für die im EBM-Ä selbst festgelegten Qualifikationserfordernisse (vgl BSG Urteil vom 8.9.2004 - B 6 KA 82/03 R - SozR 4-5533 Nr 653 Nr 1 RdNr 13; BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - BSGE 100, 154 =
Nr 21; BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 42/15 R -
Nr 19 aE; vgl aber auch für die Anknüpfung an die berufsrechtliche Qualifikation als Facharzt für ein bestimmtes Fachgebiet BSG Urteil vom 9.4.2008, aaO, RdNr 19: § 87 Abs 2a SGB V <Gliederung nach Facharztbereichen> als gesetzliche Grundlage). 15 b) Jedenfalls soweit der betreffende Beschluss des BewA - wie hier - als "übereinstimmender Beschluss aller Mitglieder" (vgl § 87 Abs 4 Satz 1 SGB V), also nicht nach § 87 Abs 5 Satz 1 SGB V im EBewA mit der Mehrheit seiner Mitglieder, zustande gekommen ist, ist er zugleich eine Vereinbarung zwischen den daran beteiligten Trägern des BewA - der KÄBV und dem GKV-Spitzenverband -, wie der Wortlaut des § 87 Abs 1 Satz 1 SGB V ("vereinbaren … durch Bewertungsausschüsse als Bestandteil der Bundesmantelverträge …") klarstellt (vgl BSG Urteil vom 9.4.2008 - B 6 KA 40/07 R - BSGE 100, 154 =
Nr 21 unter Hinweis auf die Rspr des BSG zum BewA als "Vertragsorgan"; vgl auch BSG Beschluss vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/08 B - juris RdNr 11 zur Normgeber-Identität von EBM-Ä und Bundesmantelvertrag). Damit ist gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von Abrechnungsvoraussetzungen, welche über die originären Aufgaben des BewA in § 87 SGB V (zur fehlenden Zuständigkeit der BMV-Partner in diesem Bereich vgl BSG Urteil vom 27.6.2012 - B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 =
Nr 27) hinausgehen, § 82 Abs 1 SGB V (vgl auch zum Tätigwerden des BewA iR des § 87b SGB V aF BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R - BSGE 119, 231 =
Nr 34; zum Ineinandergreifen von Regelungen der Partner der BMV und solchen des BewA als Normgeber des EBM-Ä vgl BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 42/15 R -
Nr 19 f; BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 34/17 B - juris RdNr 8 f). 16 Nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V vereinbart die KÄBV mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge. Der inhaltliche Rahmen dieser Verträge ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag in § 72 Abs 2 SGB V. Danach ist die vertragsärztliche Versorgung ua durch schriftliche Verträge der KÄVen mit den Verbänden der KKn so zu regeln, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Diese Regelung stellt für die hier streitig gewesenen Genehmigungsvorbehalte im EBM-Ä eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. 17
Nr 14 ff; BSG Urteil vom 18.12.2018 - B 1 KR 31/17 R - BSGE 127, 181 =
Nr 12 sowie zuletzt BSG Urteile vom 20.1.2021 - B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR), kann allerdings nicht geschlossen werden, dass Versicherte - ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Leistungs- bzw Leistungserbringerrechts - in jedem Fall bei Vorlage der eGK Sachleistungen ohne vorherige Antragstellung nach § 19 Satz 1 SGB IV bei ihrer KK in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt, soweit der Vertragsarzt gemäß § 13 Abs 7 BMV-Ä bzw § 13 Abs 6 EKV-Ä berechtigt ist, die Behandlung bei einem volljährigen Versicherten abzulehnen, wenn dieser vor der Behandlung nicht die eGK vorlegt. Auch hier ist es unzulässig den Umkehrschluss zu ziehen, dass der Vertragsarzt bei Vorlage der eGK in jedem Fall - ungeachtet eventueller weiterer Anforderungen des Leistungs- oder Leistungserbringerrechts - zur Behandlung oder gar zu einer konkreten Behandlungsmaßnahme verpflichtet ist. Bei § 15 Abs 2 SGB V handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Nachweisregelung (vgl Lang in Becker/Kingreen, SGB V,
Nr 23 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 8/18 R -
Nr 19). Zu Recht wird daher in diesem Zusammenhang formuliert, die eGK verschaffe den Versicherten keinen Anspruch auf Leistungen, sie dokumentiere ihn nur (Ulmer in Eichenhofer/von Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V,
Nr 19, 25 ff mwN), kein der Behandlung vorangehendes Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, geschieht dies allein aus Gründen der Praktikabilität. Die Verantwortung liegt auch in diesem Fall weiterhin bei der KK, sodass etwa das BSG die KK bei einer laufenden Behandlung als berechtigt angesehen hat, über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden, indem sie etwa die Übernahme der Kosten für eine bisher vom Vertragsarzt angewandte Behandlungsmethode für die Zukunft ablehnt. Ist - wie bei der im damaligen Verfahren streitigen Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen - ein spezielles Genehmigungsverfahren vorgesehen, nimmt die KK nur Rechte (und Pflichten) wahr, die ihr grundsätzlich ohnehin zustehen (vgl BSG Urteil vom 18.5.1989 - 6 RKa 10/88 - BSGE 65, 94 = SozR 2200 § 182 Nr 115 = juris RdNr 29). In diesem Zusammenhang hat das BSG auch die Gründe für einen Verzicht auf regelmäßige Genehmigungsverfahren angesprochen, nämlich den damit verbundenen zeitlichen Aufschub sowie die Schwierigkeit für die KKn, die Notwendigkeit der Leistungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl BSG Urteil vom 18.5.1989, aaO, RdNr 29; vgl zu diesem Aspekt auch Steege in von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 517, 522). Ohnehin müssten die KKn in der Mehrzahl der Fälle medizinischen Sachverstand, etwa der Ärzte des Medizinischen Dienstes, in Anspruch nehmen. Das Gesetz geht daher von einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Vertrags(zahn)arztes ohne Einschaltung der KK aus und verpflichtet im Gegenzug die KÄVen und ihre Mitglieder, die Leistungserbringung an den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen auszurichten (Steege, aaO, S 522 f, unter Hinweis auf § 75 Abs 1, § 81 Abs 3 und § 95 Abs 3 SGB V). 23 Zu dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von unmittelbarer Inanspruchnahme von Leistungen und vorheriger Genehmigung durch die KK sind von den Senaten des BSG in der Vergangenheit unterschiedliche Akzente gesetzt worden. Dabei hat der
Nr 10) entschieden, dass dem behandelnden Krankenhausarzt hinsichtlich der Erforderlichkeit von stationärer Behandlung keine "Einschätzungsprärogative" zukomme. In diesem Zusammenhang hat er betont, dass die Entscheidung, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig sei, nicht dem Krankenhaus obliege, sondern der KK, gegen die sich der Anspruch richtet. Dies geschieht entweder im Wege einer Genehmigung vorab durch Verwaltungsakt bzw, wenn der Versicherte wie zumeist wegen einer akuten Erkrankung oder eines Krankheitsverdachts ohne vorherige Konsultation der KK stationär aufgenommen wurde, lediglich indirekt im Rahmen einer (in der Regel befristeten) Kostenzusage (Kostenübernahmeerklärung) gegenüber dem Krankenhaus (vgl BSG - GS 1/06, aaO, juris RdNr 28). 26 Der 1. Senat des BSG hat unter Hinweis auf die og Entscheidung des 4. Senats klargestellt, dass Versicherte aus § 27 SGB V nicht lediglich ein bloßes subjektiv-öffentlich-rechtliches Rahmenrecht oder einen bloßen Anspruch dem Grunde nach haben, sondern einen konkreten Individualanspruch, dessen Reichweite und Gestalt sich aus dem Zusammenspiel mit weiteren gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsnormen ergibt (vgl etwa zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2019 - B 1 KR 18/19 R - BSGE 129, 290 =
Nr 9 mwN). 27 Soweit der Senat selbst in Entscheidungen von in den §§ 27 ff SGB V begründeten leistungsrechtlichen "Rahmenrechten" spricht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 6 KA 28/13 R -
Nr 46 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 =
Nr 45) ist damit nicht das vom 4. Senat (vgl oben RdNr 24) angesprochene Konzept einer - von der KK regelmäßig zu akzeptierenden - Letztentscheidungsbefugnis des Vertragsarztes gemeint, sondern die Erforderlichkeit, im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten sowie der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Rahmen einer beitragsfinanzierten Zwangsversicherung die in den §§ 27 ff SGB V nur allgemein umschriebenen Ansprüche der Versicherten einheitlich für das gesamte Bundesgebiet durch untergesetzliche Rechtsnormen zu konkretisieren (vgl BSG Urteil vom 14.5.2014, aaO, sowie BSG Urteil vom 6.5.2009, aaO). 28 Da die KK in der Mehrzahl der Behandlungsfälle in die Leistungsgewährung nicht einbezogen ist, bestimmt in diesen Fällen de facto der Vertragsarzt, welche Behandlung der Versicherte erhält. Die KK kann dem Versicherten, dem die Krankenbehandlung als Sachleistung gewährt wurde, aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht das Fehlen von Leistungsvoraussetzungen entgegenhalten. Lediglich eine nachgelagerte Kontrolle im Abrechnungsverhältnis zum Leistungserbringer ist möglich (wobei auch hier eine Prüfung des konkreten Einzelfalls aus Praktikabilitätsgründen in der Regel nicht erfolgt). Eine rechtliche Entscheidungskompetenz des Vertragsarztes folgt hieraus jedoch nicht. Die Entscheidung über das Bestehen von Leistungsansprüchen steht allein der KK zu (vgl Steege in von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre BSG, 2004, 517, 523 ff; vgl auch Neumann, SGb 2006, 2, 3). 29 Das eben beschriebene Sachleistungssystem funktioniert im Übrigen nur solange, wie der Versicherte einen Vertragsarzt findet, der - insbesondere bei Leistungen, bei denen streitig ist, ob sie in die Leistungspflicht der GKV fallen - bereit ist das "Vergütungsrisiko" (vgl hierzu BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - juris RdNr 25, zur Veröffentlichung in BSGE und
Kommt es daher entgegen der Gewährleistungspflicht der KK für eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung (vgl § 70 Abs 1 Satz 1 SGB V) zu einer Lücke im Versorgungssystem, hat der betroffene Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung wegen Systemversagens (vgl § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V). Die Bewilligungsverfahren bei den KKn wurden von dem Gesetzgeber sogar als so bedeutsam angesehen, dass er es für notwendig hielt, zur Beschleunigung dieser Verfahren (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drucks 17/10488 S 32) das Institut der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a SGB V) einzuführen. 30 Neben den Behandlungsfällen, in denen durch das SGB V (vgl etwa § 2 Abs 1a Satz 2 und 3 SGB V für eine Kostenübernahmeerklärung, § 27a Abs 3 Satz 2 SGB V - künstliche Befruchtung, § 31 Abs 6 SGB V - Versorgung mit Cannabis, § 33a SGB V - digitale Gesundheitsanwendungen; § 60 Abs 1 Satz 4 SGB V - Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung) oder durch untergesetzliche Rechtsnormen (vgl etwa zur Genehmigung eines Heil- und Kostenplans für Zahnersatz § 87 Abs 1a Satz 2 SGB V iVm § 1 Anlage 17 zum BMV-Z, und hierzu BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 5/12 R -
Nr 20; BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 9/16 R -
Nr 33; BSG Urteil vom 27.8.2019 - B 1 KR 9/19 R - BSGE 129, 62 =
Nr 11 f; vgl auch § 1 Anlage 16 zum BMV-Z zu parodontalen Behandlungen und § 1 Anlage 15 zum BMV-Z zur kieferorthopädischen Behandlung) ein Genehmigungsvorbehalt zugunsten der KKn ausdrücklich geregelt ist, kommen Genehmigungsverfahren in der Leistungswirklichkeit der GKV gerade in streitanfälligen Grenzbereichen häufiger vor. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Partner der BMV durch den BewA auf der Grundlage des § 82 Abs 1 SGB V in bestimmten Fällen Genehmigungsvorbehalte in den EBM-Ä aufnehmen. 31 d) Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten war der BewA nicht an einer Regelung von Genehmigungsvorbehalten gehindert. Zutreffend gehen die Kläger davon aus, dass es sich hierbei nicht um wesentliche Rechtsfragen handelt, die einer Regelung unmittelbar durch Parlamentsgesetz bedürften. 32 Nach der Rechtsprechung des BVerfG gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen (vgl BVerfG Beschluss vom 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 126 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260, 275; BVerfG Beschluss vom 6.6.1989 - 1 BvR 727/84 - BVerfGE 80, 124, 132; BVerfG Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 142, 151 f). Um solche wesentlichen Entscheidungen handelt es sich hier jedoch nicht. 33 Soweit Vertragsärzte aufgrund der beanstandeten Regelungen Leistungen der GOP 11449, 11514 und 19425 nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige KK erbringen durften, beschränkte sie das zwar in ihrer grundrechtlich über Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufsfreiheit, stellte aber lediglich eine Berufsausübungsregelung dar. Wegen der hier gegebenen geringen Eingriffstiefe zu Lasten der Ärzte reichen sachlich nachvollziehbare Erwägungen der Normgeber im Hinblick auf deren Gestaltungsfreiheit aus (zum Prüfmaßstab vgl BVerfG Beschluss vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01 -
Nr 21 ff; BSG Urteil vom 12.2.2020 - B 6 KA 25/18 R - juris RdNr 33 f mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und
G Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 ua -
Nr 13, speziell zu den Leistungsbeschreibungen des EBM-Ä). Denn Vertragsärzte dürfen ohnehin nur Leistungen zu Lasten der GKV erbringen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die KKn nicht bewilligen (vgl § 12 Abs 1 SGB V). Letztlich stellen sich die Genehmigungsvorbehalte als vorgezogene Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise durch die KK dar (zu einer vorab erforderlichen Bewilligung einer Behandlung durch die KÄV vgl BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 62/94 - BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 - Methadon), welche letztlich nur die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der GKV sichern soll. Insofern wird die Berufsausübungsfreiheit des Vertragsarztes durch das Wirtschaftlichkeitsgebot als Mittel zur Sicherung der Finanzierbarkeit der GKV eingeschränkt (vgl BSG Urteil vom 8.9.1993 - 14a RKa 7/92 - BSGE 73, 66, 71 = SozR 3-2500 § 2 Nr 2 mwN; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 62/94 - BSGE 78, 70, 88 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 6 S 44 f = juris RdNr 51). 34 Darüber hinaus hat das BVerfG bereits im Hinblick auf Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gemäß der Dialysevereinbarung (§ 2 Abs 7 BMV-Ä iVm Anl 9.1 BMV-Ä) entschieden, dass diese in § 72 Abs 2 iVm § 82 Abs 1 Satz 1 SGB V eine den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler Selbstverwaltung entsprechende Grundlage finden. Die Vorschriften genügten auch dem Bestimmtheitserfordernis und dem Wesentlichkeitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe sich in § 82 Abs 1 SGB V und § 72 Abs 2 SGB V seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußert, sondern regele die grundrechtlich wesentlichen Fragen in hinreichendem Maße selbst (vgl zu den Einzelheiten BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.8.2018 - 1 BvR 1780/17, 1 BvR 1781/17 - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 13 RdNr 21 f). 35 Nichts anderes gilt, soweit der Leistungsanspruch des Versicherten in den Blick genommen wird. Nach der Rechtsprechung des BVerfG folgt aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die KKn auf Bereitstellung bestimmter Gesundheitsleistungen (vgl BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, 44 =
Nr 24 - sog Nikolausbeschluss; BVerfG Beschluss der
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.