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BSG B 6 KA 31/14 R

KSRE121691501 ECLI:DE:BSG:2015:150715UB6KA3114R0 BSG 6. Senat 20150715 B 6 KA 31/14 R Urteil § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 8 SGB 10, § 103 SGB 5 vorgehend SG Berlin, 19. Dezember 2012, Az

§ 103Nr 1, Rd

Nr 10 ff) festgestellt, dass sich damit das Nachbesetzungsverfahren erledigt hat. Für die vorliegende Konstellation gilt nichts anderes. 12 Auch hier hat sich der angefochtene Verwaltungsakt des Beklagten im Verlaufe des sozialgerichtlichen Verfahrens dadurch iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erledigt, dass die Beigeladene zu

  1. auf die ihr erteilte Zulassung in B. verzichtet hat. Die Zulassung der Beigeladenen zu
  2. kann nicht mehr aufgehoben werden, weil sie keine Wirkung mehr entfaltet. Soweit die Klägerin ihren ursprünglichen Aufhebungsantrag aufrechterhält, ist die Zulässigkeit der Klage entfallen, weil sie nicht mehr geltend machen kann, durch die der Beigeladenen zu
  3. erteilte Zulassung beschwert zu sein (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG). Ebenso erledigt iS des § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hat sich auch die zusammen mit der Zulassung der Beigeladenen zu
  4. vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Zulassungsanträge ua der Klägerin abzulehnen. Die Zulassungsablehnung teilt als rechtlich notwendige Folgeregelung der Zulassung der Beigeladenen zu
  5. deren Schicksal. Deshalb zieht die Erledigung der Zulassungsentscheidung aufgrund des Verzichts der Beigeladenen zu
  6. die Erledigung der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Zulassungsablehnung nach sich. Die Klage ist somit auch insoweit unzulässig geworden (so schon BSGE 91, 253 =

§ 103Nr 1, Rd

Nr 11). 13 Die Erledigung erfasst auch das von der Klägerin erhobene Begehren, den Beklagten zu verpflichten, sie - die Klägerin - zuzulassen (so schon BSGE 91, 253 =

§ 103Nr 1, Rd

Nr 12): Nach der Erledigung der Zulassungsentscheidung des Beklagten ist bei den Zulassungsgremien kein Verwaltungsverfahren iS des § 8 SGB X mehr anhängig, das durch die Zulassung der Klägerin abgeschlossen werden könnte. Erteilen die Zulassungsgremien im Rahmen der Auswahlentscheidung einem Bewerber die Zulassung, treffen sie keine Entscheidung des Inhalts, dass auch die anderen Bewerber für die Zulassung in Frage kommen und - für den Fall, dass der zugelassene Bewerber auf die Zulassung verzichtet oder seine Tätigkeit tatsächlich nicht aufnimmt - überhaupt und ggf in einer bestimmten Reihenfolge zuzulassen wären. Die Entscheidung der Zulassungsgremien, unter mehreren Bewerbern denjenigen auszuwählen, der oder die für einen bestimmten Praxissitz zuzulassen ist, bildet den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, das ein übergangener Bewerber gegen die Auswahlentscheidung einleiten kann. Ist die Auswahl durch den Berufungsausschuss getroffen bzw die entsprechende Entscheidung des Zulassungsausschusses durch ihn bestätigt worden, steht auf die Klage eines nicht berücksichtigten Bewerbers allein die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung (BSG aaO). 14 Des Weiteren hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 5.11.2003 (aaO RdNr 15) darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Revision, dass sich die Auswahlentscheidung nach dem Verzicht des ursprünglich zugelassenen Arztes auf diejenigen reduziere, die die ursprüngliche Entscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen, zu nicht hinnehmbaren Ergebnissen führt: Fechten einige konkurrierende Bewerber die Entscheidung zugunsten des von den Zulassungsgremien ausgewählten Arztes nicht an, weil sie dies für nicht aussichtsreich halten, müssten sie im Ergebnis hinnehmen, dass derjenige Arzt, der sich trotz uU auch von ihm so gesehener Aussichtslosigkeit zur Klage entschlossen hat, nunmehr nach einem Verzicht des zunächst zugelassenen Arztes als einziger Bewerber übrig bleibt. Er müsste zugelassen werden, obwohl möglicherweise in Relation zu ihm die Auswahlchancen der ursprünglich konkurrierenden Bewerber sehr viel besser wären. 15 Nach allem handelt es sich bei der Ablehnung der Zulassungsanträge der konkurrierenden Mitbewerber um Folgeregelungen zur Hauptregelung (Zulassung eines Arztes bzw Therapeuten), die ihre rechtlichen Wirkungen verlieren, wenn sich die Hauptregelung erledigt, bevor der Begünstigte von ihr Gebrauch macht. Das vor den Zulassungsgremien anhängige Verwaltungsverfahren iS des § 8 SGB X ist daher insgesamt beendet, wenn der dieses Verfahren abschließende Verwaltungsakt bestandskräftig wird oder sich - auch vor Eintritt der Bestandskraft - auf andere Weise erledigt (so schon BSGE 91, 253 =

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Nr 20). Ob das Verwaltungsverfahren auf die Zulassung eines Praxisnachfolgers gerichtet ist oder es um die Besetzung "entsperrter" Vertragsarztsitze geht, macht insoweit keinen Unterschied. 16 Die Klägerin hat sich zulässigerweise auf die Anfechtung der Zulassung der Beigeladenen zu 1. beschränkt (s hierzu die Senatsurteile vom heutigen Tag - B 6 KA 32/14 R - RdNr 19 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen und - B 6 KA 29/14 R - RdNr 19 ff); dies hat zur Folge, dass damit die anderen Zulassungen - jedenfalls in Relation zu ihr - bestandskräftig geworden sind. Damit trägt sie das aus der Beschränkung des Streitgegenstandes folgende Risiko, dass sich das Zulassungsverfahren erledigt, wenn die von ihr ausgewählte Mitbewerberin auf ihre Zulassung verzichtet. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121691501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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