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BSG B 3 KR 12/21 B

KSRE121700631 ECLI:DE:BSG:2021:050821BB3KR1221B0 BSG 3. Senat 20210805 B 3 KR 12/21 B Beschluss § 3a Abs 2 AMVV, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 129 SGB 5, §§ 129ff SGB 5 vorgehend SG Hannover, 29. Januar 201

§ 160Nr 13 Rd

Nr 17;

§ 160Nr 10 Rd

Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22). 13 Diesen Maßgaben entsprechend hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Divergenz dargelegt, wenn er rügt, dass das Berufungsurteil von der Formulierung des BSG im Beschluss vom 9.10.2012 - B 5 R 196/12 B - (

§ 67

Nr 10) abweiche: "Ist nämlich eine bestimmte Auslegung höchstrichterlicher Rechtssätze, die sich innerhalb des möglichen Wortsinns bewegt, möglich und vertretbar, kann dem Rechtssuchenden nicht vorgeworfen werden, sich diese Interpretation zu Eigen gemacht zu haben. Denn ihm darf bei unklarer Rechtslage nicht das Subsumtionsrisiko vager Rechtsbegriffe aufgebürdet werden." 14 Der Kläger meint, durch die Formulierung des LSG, dass dem Apotheker "keine Interpretationsbefugnis oder ein Auslegungsspielraum bezüglich der Aussagekraft des T-Rezepts oder der zu fordernden Inhalte" 15 zustehe, habe das LSG dem Apotheker das Subsumtionsrisiko auferlegt und sei damit von dem zitierten Beschluss des BSG abgewichen. 16 Die zitierten Passagen widersprechen einander bereits nicht. Das Zitat aus dem Beschluss des BSG ist - wie der Kläger selbst ausführt - zur Wortauslegung der Formulierung des (unscharfen) Begriffs "längstens etwa sechs Wochen" bei urlaubsbedingter Abwesenheit und Sorgfaltspflichten zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ergangen (vgl BSG aaO RdNr 7 f). Es handelt sich um die einzelfallbezogene Auslegung und Anwendung von Normen in einem völlig anderen Sachzusammenhang, denen im angestrebten Revisionsverfahren keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommen würde. Sinngemäß wendet sich der Kläger mit dieser Rüge allenfalls gegen die Unrichtigkeit des LSG-Urteils, die aber keinen Zulassungsgrund iS von § 160 Abs 2 SGG darstellt. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. 18 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3, § 63 Abs 2 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121700631&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.