KSRE121800231 ECLI:DE:BSG:2021:041121UB6KA920R0 BSG 6. Senat 20211104 B 6 KA 9/20 R Urteil § 95 Abs 7 S 1 SGB 5, § 95d Abs 1 S 1 SGB 5, § 95d Abs 1 S 2 SGB 5, § 95d Abs 3 S 2 SGB 5, § 95d Abs 3 S 3 SG
§ 95dNr 1 Rd
Nr 28 ff zur entsprechenden Regelung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung) erst verspätet im Quartal 2/2015 nach. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. 16 2. Die beklagte KÄV durfte das vertragsärztliche Honorar des Klägers aus dem Quartal 4/2014 nur vermindert auszahlen, obwohl der Verletzung der Fortbildungsverpflichtung aus § 95d SGB V eine vertragsärztliche Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie zugrunde lag, dem erzielten Honorar aber eine Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Dies steht in Einklang mit dem Wortlaut des § 95d SGB V (dazu a). Weder aus dem Wesen der Zulassung (dazu
- b)noch aus Sinn und Zweck der Regelungen zur Fortbildungspflicht (dazu
- c)folgt etwas anderes. 17
- a)Nach dem Wortlaut des § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V war die beklagte KÄV aufgrund des fehlenden Nachweises der Fortbildung durch den Kläger verpflichtet, das "an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen". Bei dem hier streitgegenständlichen Quartal 4/2014 handelt es sich um das zweite Quartal nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums zum 30.6.2014. Da der Kläger die erforderlichen Fortbildungsnachweise erst am Ende des Quartals 2/2015 vorlegte, war das streitgegenständliche Quartal von der Honorarkürzung umfasst (vgl § 95d Abs 3 Satz 5 SGB V). Weitere Voraussetzung ist, dass der Kläger im Quartal 4/2014 eine Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertragsarzt erzielte ("das an ihn zu zahlende Honorar"), da anderenfalls die Kürzungsregelung ins Leere ginge (vgl aber § 95d Abs 5 SGB V zu Sonderregelungen betreffend die Honorarkürzungen bei angestellten Ärzten eines MVZ, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung). Dies ist nach dem Wortlaut des Gesetzes aber auch ausreichend. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob die vertragsärztliche Zulassung, die Grundlage der Fortbildungsverpflichtung im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum war, fortbesteht oder ob das Honorar des Vertragsarztes - wie hier - aufgrund einer neuen Zulassung ggf mit einer anderen (Fach-)Arztbezeichnung erzielt worden ist. Ausreichend ist, dass in den ersten vier dem Fünfjahreszeitraum folgenden Quartalen ein Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit erwirtschaftet wurde. 18 Soweit das Gesetz eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zulassung infolge Wegzugs trifft (vgl § 95d Abs 3 Satz 2 SGB V), betrifft diese lediglich den - hier nicht streitigen - Lauf des Fünfjahreszeitraums, in dem der Fortbildungsnachweis zu erbringen ist. Eine Aussage zu den einer Kürzung unterliegenden Quartalen trifft diese nicht. Entsprechendes gilt, soweit § 1 Abs 6 KBV-Regelung bestimmt, dass bei Verzicht des Vertragsarztes auf die Zulassung und späterer Neuzulassung der Fortbildungszeitraum für den Zeitraum der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen wird. Daher kann dahinstehen, inwieweit diese Vorschrift (noch) von der Kompetenz der KÄBV "das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung" zu regeln (§ 95d Abs 6 Satz 2 SGB V) gedeckt ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 2 RdNr 25). 19
- b)Eine Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V setzt lediglich voraus, dass der Vertragsarzt über eine Zulassung verfügt. "Die Zulassung", dh die Verpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, die auch - wie die Beklagte zu Recht betont - den ärztlichen Bereitschaftsdienst einschließt (vgl hierzu unter c bb <2> sowie BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R - BSGE 127, 109 = SozR 4-2500 § 95 Nr 35, RdNr 29: Verpflichtung zur Teilnahme folgt unmittelbar aus der Zulassung), besteht unabhängig davon, für welchen Versorgungsbereich ein Vertragsarzt zugelassen ist. Aus dem Wesen der vertragsärztlichen Zulassung folgt nichts, dass es erlauben würde, § 95d Abs 3 Satz 3 bis 7 SGB V entgegen dem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass bei einem Wechsel des Fachgebiets eine Sanktionierung der Verletzung einer Fortbildungspflicht aus der Zeit vor dem Wechsel nicht mehr möglich ist. 20
- aa)Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Zulassung für ein weiteres Fachgebiet nicht dazu, dass der aus einer Zulassung resultierende Status und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen erneut und eigenständig begründet werden, da der betreffende Arzt bereits über einen uneingeschränkten Status als Vertragsarzt verfügt, der ihn berechtigt, im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Diese - "quantitativ" nicht begrenzte - Berechtigung ist lediglich - "qualitativ" - durch die Grenzen des Fachgebiets eingeschränkt. Die Erstreckung der Zulassung auf ein weiteres Fachgebiet verändert allein den Inhalt der Zulassung in qualitativer Hinsicht, indem sie die Leistungserbringungsmöglichkeiten des Vertragsarztes erweitert (dazu BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 78/97 R - SozR 3-2500 § 87 Nr 20 S 105; BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 53/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 22 S 96). Sie führt hingegen nicht dazu, dass der Vertragsarzt über Zulassungen für zwei Fachgebiete verfügt; vielmehr wird ihm nur eine Zulassung erteilt, die sich auf zwei Fachgebiete bezieht (BSG Urteile vom 28.9.2016 - B 6 KA 1/16 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 30 RdNr 23 f und B 6 KA 32/15 R - GesR 2017, 256 = juris RdNr 27 f). Aus diesem Grund hat der Senat auch die Erklärung eines Vertragsarztes, auf die Führung einer seiner beiden Fachgebietsbezeichnungen zu "verzichten", nicht als einen die Zulassung beendenden Verzicht iS des § 95 Abs 7 Satz 1 SGB V ausgelegt. Der Arzt habe lediglich eine gestaltende Erklärung zum Inhalt bzw Gegenstand seiner Vertragsarztzulassung abgegeben (BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 6 KA 53/98 R - SozR 3-2500 § 95 Nr 22 = juris RdNr 18). 21 Dies gilt entsprechend für die Beurteilung, welche Auswirkungen ein Fachgebietswechsel auf die zugrunde liegende Zulassung hat. Auch wenn die Zulassung stets für ein (oder mehrere) Fachgebiet(
- e)bzw für den hausärztlichen Versorgungsbereich erfolgt (zur Trennung der vertragsärztlichen Versorgung in den hausärztlichen und fachärztlichen Bereich vgl § 87b Abs 1 Satz 1 SGB V), hat diese Zuordnung allein Bedeutung für die sich an Arztgruppen orientierende Bedarfsplanung (vgl hierzu § 6 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte - BedarfsplRL; vgl auch § 21 Abs 1 Satz 1 BedarfsplRL zur Berücksichtigung von Vertragsärzten mit einer Zulassung auf zwei Fachgebieten), die Abrechnungsmöglichkeiten des Vertragsarztes (vgl etwa zum anzusetzenden Ordinationskomplex bei doppelter Zulassung BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 25 RdNr 22
- ff)sowie die ebenfalls an Arztgruppen orientierte Honorarverteilung (vgl zB BSG Urteil vom 17.2.2015 - B 6 KA 43/14 R - USK 2016-20: typisierende Anknüpfung an den Zulassungsstatus unter dem Gesichtspunkt der Honorarverteilungsgerechtigkeit zulässig). Die Zuordnung zum hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich etwa bewirkt für den Vertragsarzt ausschließlich vergütungsrechtliche Konsequenzen, während sie seinen berufsrechtlichen Status unberührt lässt (BSG Beschluss vom 11.11.2005 - B 6 KA 12/05 B - juris RdNr 9 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 18.6.1997 - 6 RKa 58/96 - BSGE 80, 257, 261, 264 = SozR 3-2500 § 73 Nr 1 S 6, 9 f). 22
- bb)Ohne Bedeutung ist insoweit, ob ein Wechsel des Fachgebiets (mit Genehmigung des Zulassungsausschusses) "innerhalb“ einer bestehenden Zulassung erfolgt, wie es § 24 Abs 6 Ärzte-ZV vorsieht, oder - wie hier beim Kläger - dergestalt, dass ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet, um am nächsten Tag mit einer anderen Fachgebietsbezeichnung erneut zugelassen zu werden, da nur - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - in dieser Konstellation bei gesperrten Planungsbereichen eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes erfolgen kann (§ 103 Abs 3a SGB V). Auch in diesem Fall besteht jedoch durchgängig eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Der Kläger war im hier maßgeblichen Fünfjahreszeitraum sowie in dem nachfolgenden "Sanktionszeitraum" zu keiner Zeit nicht als Vertragsarzt im Bezirk der Beklagten zugelassen. 23
- cc)Der Umstand, dass der Gesetzgeber als einzigen Fall der Veränderung der Zulassung lediglich den Fall des Wegzugs des Vertragsarztes aus dem KÄV-Bezirk geregelt hat (§ 95d Abs 3 Satz 2 SGB V), führt zu keiner anderen Einschätzung. In diesem Fall ist die Regelung erforderlich, um ein Fortlaufen der Frist zu erreichen. Dies allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Zulassung mit dem Wegzug automatisch endet (§ 95 Abs 7 Satz 1 letzte Alt SGB V). Das tut sie auch (wie hier) mit dem Wirksamwerden eines Verzichts (§ 95 Abs 7 Satz 1 2. Alt SGB V). Bei einem Wegzug mit anschließender Neuzulassung in dem Bezirk einer anderen KÄV tritt der Vertragsarzt jedoch einer neuen KÄV und damit einer anderen Rechtspersönlichkeit gegenüber, bei der er Mitglied wird. Eine solche Regelung ist dagegen nicht erforderlich, wenn - wie hier - die Mitgliedschaft in der alten KÄV (nahtlos) erhalten bleibt. 24
- dd)Ebenso wenig stehen diesem Verständnis der Zulassung die Sonderregelungen in § 95d Abs 5 SGB V für angestellte Ärzte entgegen. Danach gelten die Abs 1 und 2 für angestellte Ärzte entsprechend (Abs 5 Satz 1), wobei der Fortbildungsnachweis nicht von dem angestellten Arzt selbst, sondern von seinem Arbeitgeber, etwa einem MVZ, dem anstellenden Vertragsarzt oder einer der genannten Einrichtungen, zu führen ist (Abs 5 Satz 2). Auch Abs 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des MVZ, des Vertragsarztes oder der Einrichtung gekürzt wird (Abs 5 Satz 4). Diese Regelungen tragen dem Umstand Rechnung, dass in diesen Konstellationen die Person, die sich fortbilden muss (der angestellte Vertragsarzt), nicht identisch ist mit dem Inhaber der Anstellungsgenehmigung und Bezieher des Honorars. Es musste daher ua geregelt werden, wen die Nachweispflicht trifft und in welchem Umfang eine Honorarkürzung zu erfolgen hat. 25 Dabei muss der Senat nicht entscheiden, ob er der Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem auch vom LSG zitierten Urteil vom 13.4.2016 (L 3 KA 107/13) folgt, die Verletzung der Fortbildungspflicht durch einen Vertragsarzt erlaube keine Kürzung des Honorars des MVZ, in dem der Vertragsarzt im Anschluss als angestellter Arzt tätig ist, da dieses keine eigene Nachweispflicht verletzt habe (juris RdNr 29; vgl aber auch SG Magdeburg Urteil vom 18.3.2015 - S 13 KA 60/11 - juris RdNr 21 für den Fall, dass der Fünfjahreszeitraum zumindest teilweise in die Zeit der Anstellung fällt). Auch auf die Frage, ob dem MVZ die Genehmigung zur Anstellung eines solchen Arztes unter Berücksichtigung der nach § 33 Abs 2 Satz 3 iVm § 21 Ärzte-ZV an die persönliche Eignung zu stellenden Anforderungen erteilt werden kann, kommt es hier nicht an. Jedenfalls ist der Wechsel eines Vertragsarztes als angestellter Arzt in ein MVZ unter Verzicht auf seine Zulassung nicht mit der (nahtlosen) Neuzulassung eines Vertragsarztes - nur mit einem anderen Fachgebiet - vergleichbar, da in einem solchen Fall die Zulassung gerade nicht (mehr) dem mittlerweile angestellten Arzt zusteht, sondern entfällt und auch die Anstellungsgenehmigung nicht ihm, sondern dem MVZ erteilt wird (zur fehlenden "Mitnahme" einer Zulassung in das MVZ, wenn ein Vertragsarzt zugunsten einer Anstellung im MVZ auf seine Zulassung verzichtet vgl: BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr 20, RdNr 19). Der KÄV steht damit mit dem MVZ eine neue Rechtspersönlichkeit gegenüber. 26
- c)Eine teleologische Reduktion des § 95d Abs 3 Satz 3 SGB V kommt auch angesichts des Sinns und Zwecks der Vorschrift nicht in Betracht. Die Fortbildungsverpflichtung ist zwar mit dem Ziel der Sicherung der Qualität der ambulanten Behandlung der Versicherten eingeführt worden (vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GMG, BT-Drucks 15/1525, S 109; vgl hierzu BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/
§ 95dNr 1 Rd
Nr 12). Jedoch handelt es sich bei der Honorarkürzung nicht nur um einen pauschalen Abschlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistung (dazu aa). Darüber hinaus ist die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung nicht nur dann tangiert, wenn der Vertragsarzt einer Fortbildungsverpflichtung in Bezug auf sein aktuelles Fachgebiet nicht nachgekommen ist (dazu bb). 27 aa) Nach stRspr des Senats handelt es sich bei der Honorarkürzung nicht nur um einen pauschalen Abschlag für die schlechtere Qualität der ärztlichen Leistung, sondern ihr kommt darüber hinaus eine ähnliche Funktion wie einem Disziplinarverfahren zu (so auch ausdrücklich die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines GMG, BT-Drucks 15/1525, S 110). Der Vertragsarzt soll nachdrücklich zur Einhaltung seiner Fortbildungsverpflichtung angehalten werden (BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/
§ 95dNr 1 Rd
Nr 24 sowie BSG Urteil vom 27.6.2018 - B 6 KA 60/17 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 2 RdNr 23 und BSG Urteil vom 30.9.2020 - B 6 KA 5/19 R - SozR 4-2500 § 95d Nr 3 RdNr 17 zum Doppelcharakter des § 95d SGB V; vgl auch BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 36/19 B - juris RdNr 11 f zur Fortbildungsverpflichtung trotz fehlender Sanktionsmöglichkeit wegen Erreichens der Altersgrenze). Dies würde durch eine Auslegung des § 95d SGB V, die es einem Vertragsarzt erlauben würde, sich den Konsequenzen eines fehlenden Fortbildungsnachweises (Honorarkürzungen, ggf Zulassungsentzug) durch den Verzicht auf die Zulassung und eine anschließende Neuzulassung zu entziehen, konterkariert. 28 Insofern kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass Disziplinarverfahren dem strengen Gesetzesvorbehalt des Art 103 Abs 2 GG unterliegen. Denn anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall, in dem der Vertragsarzt den Nachweis zwar nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, aber noch im laufenden Quartal erbracht hat, geht es hier um eine teleologische Reduktion und nicht um eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/
§ 95dNr 1 Rd
Nr 24 unter Hinweis auf die Rspr des BVerfG, insbesondere Beschluss vom 9.1.2014 - 1 BvR 299/13 - NJW 2014, 1431). 29 Die Regelung des § 95d SGB V, die bei einer andauernden Weigerung des Vertragsarztes, der Fortbildungsverpflichtung nachzukommen bzw diese nachzuweisen, in letzter Konsequenz eine Entziehung der Zulassung vorsieht (vgl die Antragsbefugnis in § 95d Abs 3 Satz 6 SGB V), berührt darüber hinaus die persönliche Eignung des Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie das Vertrauensverhältnis zur zuständigen KÄV. In der Sache handelt es sich bei dem auf Antrag der KÄV eingeleiteten Verfahren um eine Zulassungsentziehung aufgrund gröblicher Pflichtverletzung (§ 95 Abs 6 Satz 1 SGB V). Insofern gelten für eine Zulassungsentziehung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten (BSG Beschluss vom 11.2.2015 - B 6 KA 37/14 B - MedR 2015, 687 = juris RdNr 8). Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, verweigert sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 15/1525, S 110 zu Abs 3 sowie BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 10.5.2017 - B 6 KA 72/16 B - juris RdNr 9; Pawlita, jurisPK-SGB V, 4. Aufl 2020, § 95d RdNr 8, 75 f). 30 Die Verletzung der Fortbildungspflicht durch den Vertragsarzt stellt somit - über die Frage der fachlichen Qualität der Behandlungsleistungen des Vertragsarztes hinaus - seine Eignung zur vertragsärztlichen Versorgung in Frage und damit - unabhängig von dem konkreten Fachgebiet des Vertragsarztes - die Grundlagen seiner Zulassung. 31 bb) Der Aspekt der Qualitätssicherung durch die Fortbildungsverpflichtung ist ferner selbst dann von Bedeutung, wenn es - wie hier - mit dem Abschluss des Fünfjahreszeitraumes zu einem Wechsel des Fachgebietes des Klägers gekommen ist. Vernachlässigt ein Facharzt seine Fortbildung, hat dies auch Auswirkungen auf die Qualität seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, wenn er inzwischen in einem anderen Fachgebiet bzw - wie hier - im hausärztlichen Bereich tätig ist. Ohnehin kennt § 95d SGB V keine Beschränkung der Fortbildungsverpflichtung auf die Grenzen des Fachgebietes, für das der Vertragsarzt zugelassen ist, bzw auf die hausärztliche Versorgung (dazu <1>). Zum anderen dienen auch interdisziplinäre oder außerhalb des eigenen Fachgebietes gelegene Fortbildungen der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung (dazu <2>). 32
(1)Nach § 95d Abs 1 Satz 1 SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Hieraus folgt aber nicht, dass es sich bei den vom Vertragsarzt zu absolvierenden Fortbildungen zwingend um solche mit inhaltlichem Bezug zu seinem Fachgebiet handeln muss. § 95d Abs 1 Satz 2 SGB V verlangt lediglich, dass die Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen müssen. Darüber hinaus müssen sie frei von wirtschaftlichen Interessen sein (§ 95d Abs 1 Satz 3 SGB V). Weitere Vorgaben zum Inhalt der Fortbildungsmaßnahmen enthält das Gesetz nur insoweit, als der Nachweis über die Fortbildung durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (seit 1.9.2020: "sowie der Psychotherapeuten") erbracht werden kann und andere Fortbildungszertifikate den Kriterien entsprechen müssen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat (§ 95d Abs 1 Satz 1 und 2 SGB V). Auch die KBV-Regelung macht insofern - unabhängig von der Frage, ob die KÄBV damit ihren von § 95d Abs 6 SGB V gesteckten Kompetenzrahmen verlassen würde - keine inhaltlichen Vorgaben. 33 § 2 der Musterfortbildungsordnung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammer) vom 29.5.2013 (als PDF abrufbar unter www.bundesaerztekammer.de unter "Recht" → "Berufsrecht") sieht zum Inhalt der Fortbildung vor, dass diese unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie vermittelt (Satz 1). Dabei soll die Fortbildung sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen (Satz 2). Insofern verweist das LSG zutreffend darauf, dass § 95d SGB V zwar eine fachliche (also auf das Gebiet der vertragsärztlichen Versorgung bezogene), aber keine (ausschließlich) fachspezifische Fortbildung verlange (auch die Gesetzesbegründung spricht allgemein von einer "Pflicht zur fachlichen Fortbildung", vgl BT-Drucks 15/1525, S 109). 34
(2)Unabhängig von eventuellen Überschneidungen der Fortbildungsinhalte für bestimmte Fachgebiete, müssen Fortbildungsinhalte nicht auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogen sein. So können die im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen erlernten kommunikativen Fähigkeiten generell die Qualität der vertragsärztlichen Arbeit verbessern; interdisziplinäre Kenntnisse können den Blick auf das eigene Fachgebiet verändern und bereichern. 35 Daneben machen es die Anforderungen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erforderlich, dass sich Vertragsärzte auch in anderen Bereichen fortbilden. Denn grundsätzlich sind - soweit die konkrete Bereitschaftsdienstordnung dies nicht anders regelt - alle Vertragsärzte verpflichtet, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - BSGE 119, 248 = SozR 4-2500 § 75 Nr 15, RdNr 15; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 7/15 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 16 RdNr 15; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 20 RdNr 19; zuletzt BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 6 KA 15/20 B - juris RdNr 10, 12, jeweils mwN). In diesem Zusammenhang hat der Senat wiederholt auf die Bedeutung der Teilnahme aller Vertragsärzte am Not- bzw Bereitschaftsdienst sowie die berufsrechtliche Verpflichtung aller Ärzte zur Fortbildung auch für den Notfalldienst (§ 26 iVm § 4 Abs 1 <Muster->Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä - idF der Beschlüsse des
- Deutschen Ärztetages 2021) hingewiesen. Wie das ärztliche Berufsrecht kennt auch das Vertragsarztrecht keinen Befreiungstatbestand der "langjährigen spezialisierten Tätigkeit", der zu einer dauerhaften Befreiung von der Teilnahme am Notdienst führt (BSG Urteil vom 6.9.2006 - B 6 KA 43/05 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 5 RdNr 20; BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 6 KA 15/20 B - juris RdNr 12). Der Senat hat stets abgelehnt, die Verpflichtung zur Mitwirkung am Bereitschaftsdienst auf Ärzte zu beschränken, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Auch Fachärzte verfügen nach ihrer medizinischen Aus- und Weiterbildung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, den auf die Akutversorgung des Patienten ausgerichteten Anforderungen des Bereitschaftsdienstes zu entsprechen. Soweit im Zuge der jahrelangen Ausübung einer spezialisierten fachärztlichen Tätigkeit die erforderlichen Fähigkeiten für die Akutversorgung in Notfällen abnehmen, kann dem durch eine regelmäßige Fortbildung Rechnung getragen werden (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 6 KA 41/14 R - BSGE 119, 248 = SozR 4-2500 § 75 Nr 15, RdNr 16 - Bereitschaftsdienst eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Arztes nach mehr als zehnjähriger Befreiung; BSG Beschluss vom 17.3.2021 - B 6 KA 15/20 B - juris RdNr 13 - Bereitschaftsdienst einer Nuklearmedizinerin nach fast zehnjähriger Befreiung). 36
- § 95d SGB V verstößt im Übrigen weder gegen kompetenzrechtliche Vorschriften des GG (vgl ausführlich BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/
§ 95dNr 1 Rd
Nr 11 ff) noch greift es in ungerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 6 KA 19/
§ 95dNr 1 Rd
Nr 15 ff; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 36/15 B - juris RdNr 18; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.11.2020 - B 6 KA 36/19 B - juris RdNr 11). 37 Auch für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG durch die unterschiedliche Sanktionierung von Verstößen gegen die Fortbildungspflicht bei Aufnahme einer angestellten bzw einer freiberuflichen vertragsärztlichen Tätigkeit nach einem Verzicht auf die Zulassung - wie vom Kläger gerügt - ist nichts ersichtlich. Der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (stRspr des BVerfG, vgl hierzu zB BVerfG Urteil vom 28.1.2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141; BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 69, jeweils mwN; BSG Urteil vom 28.6.2017 - B 6 KA 12/16 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 19 RdNr 15; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 51/17 R - SozR 4-2500 § 75 Nr 20 RdNr 21 zum Bereitschaftsdienst). Hier bestehen jedoch - unabhängig davon, wie die Sonderregelungen in § 95d Abs 5 SGB V konkret bei einem Wechsel eines Vertragsarztes in ein Angestelltenverhältnis zu verstehen sind (vgl hierzu oben 2 b) - zwischen der Situation eines Vertragsarztes, der lediglich das Fachgebiet wechselt, und einem Vertragsarzt, der auf den Status eines Vertragsarztes verzichtet, um sich in einem MVZ, bei einem Vertragsarzt oder einer der genannten Einrichtungen anstellen zu lassen, derart gewichtige Unterschiede, dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der angestellte Arzt nicht mehr über eine Zulassung verfügt und insbesondere kein eigenes Honorar mehr erzielt, dass die Honorarkürzung wegen Verletzung der Fortbildungspflicht eigenständig und unter Berücksichtigung der Belange des anstellenden Arbeitgebers geregelt werden darf. 38 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels zu tragen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121800231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public