B einzuhalten sind (vgl zB Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 B - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18 ff; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 6/06 R - RdNr 16; Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/
Nr 23). Allerdings vermögen die Wiedergabe unterschiedlicher zweitinstanzlicher Entscheidungen zur Bildung eines Gesamt-GdB und die Benennung aktueller Ansichten in der Literatur (Benz, Der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Mehrfachbehinderungen, SGb 2011, 625; Dau in Dau/Düwell/Joussen, Lehr- und Praxiskommentar SGB IX, 3. Aufl 2011, § 69 RdNr 27) ebenso wenig eine Klärungsbedürftigkeit der hier konkret gestellten Rechtsfrage zu begründen wie der Hinweis der Klägerin, dass § 69 Abs 1 und 3 SGB IX keine Aussage dazu enthalte, wie Einzel-GdB-Werte mit 20 bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen seien; das Gesetz spreche lediglich davon, dass eine Gesamtschau der bestehenden Einzel-GdB durchzuführen sei. 10 Das BSG hat sich - gestützt auf die oben bezeichnete und von der Klägerin selbst angeführte Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und zur Bedeutung der Einzel-GdB-Werte - bereits dahingehend geäußert, dass letztere als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB aufgehen, der allein das Maß der Behinderungen nach den Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen angibt (Urteil vom 10.9.1997 - 9 RVs 15/96 - BSGE 81, 50, 53 f = SozR 3-3870 § 3 Nr 7). Nach der Rechtsprechung des BSG kommt bei der Feststellung des GdB eine wie auch immer geartete Bindungswirkung der Einzel-GdB-Werte nicht in Betracht, insbesondere sind eine Addition oder andere rechnerische Modelle unzulässig (Urteil vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 12/
Nr 18; Urteil vom 9.3.1988 - 9/9a RVs 14/86 - MeSoB 20a/229; Urteil vom 15.3.1979 - 9 RVs 6/77 - BSGE 48, 82, 85 f = SozR 3870 § 3 Nr 4 <zum Verbot der Addition>; BSG SozR 3870 § 3 Nr 5; BSG Urteil vom 7.11.1979 - 9 RVs 12/78 -). Bereits in der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass mathematische Formeln kein rechtlich zulässiges oder gar gebotenes Beurteilungsmittel zur Feststellung des Gesamt-GdB sind, weil sich dieser nicht rechnerisch ermitteln lasse. 11 Auch in dem von der Klägerin selbst zitierten Beschluss vom 22.9.1993 (- 9 BVs 32/93 -) hat das BSG ausdrücklich dargelegt, dass der dortige Beschwerdeführer zur Begründung der Grundsätzlichkeit der Rechtssache hätte ausführen müssen, dass der Gesamt-GdB vom LSG im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen worden sei, indem ein festgestellter höchster Einzel-GdB schematisch für jeden weiteren Einzel-GdB von 20 um 10 erhöht worden sei. Tatsächlich beruhe die Entscheidung des LSG aber auf der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten. Damit hat das BSG auch in dieser Entscheidung zu erkennen gegeben, dass der Gesamt-GdB gerade nicht im Wege einer vereinfachenden Rechenoperation gewonnen werden kann, sondern aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen unter Berücksichtigung sämtlicher individueller Gegebenheiten zu ermitteln ist. Folglich ist die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage bereits dahingehend beantwortet, dass Einzel-GdB-Werte von wenigstens 20 den Gesamt-GdB nicht aus Rechtsgründen stets um wenigstens 10 Punkte erhöhen. Der GdB ist vielmehr jeweils im Rahmen tatrichterlicher Einschätzung aufgrund einer gebotenen Gesamtbetrachtung aller Einzelbehinderungen zu ermitteln, wobei auch allgemeine Erfahrungssätze berücksichtigt werden können. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121831712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.