KSRE121861231 ECLI:DE:BSG:2021:111121BB3KR6020B0 BSG 3. Senat 20211111 B 3 KR 60/20 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 86b SGG, § 37 SGB 5, Art 6 Abs 1 MRK vorgehend SG Hannover, 17. Februar 2018, Az: S 11 KR 1842/16vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 22. September 2020, Az: L 4 KR 127/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler iSd § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Überraschungsentscheidung - Änderung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsansicht im Berufungsverfahren (hier: Hilfestellung bei der Medikamenteneinnahme als Leistung der häuslichen Krankenpflege in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit der betreffenden Einrichtung)) Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. 1 I. Im Streit steht die Freistellung von Kosten für Leistungen der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 19.5. bis 30.9.2016. 2 Der 1979 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte, nach Obdachlosigkeit im August 2015 in eine im Verbund der Diakonie getragene Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) aufgenommene Kläger beantragte nach Aufenthalt in einer Klinik und Rehabilitationseinrichtung bei der Beklagten erfolglos die Übernahme von Kosten für häusliche Krankenpflege zum Herrichten und Verabreichen von Medikamenten dreimal täglich, die ihm wegen Zustands nach Nierenversagen, Hypertonus und Lungenabszess verordnet worden waren. In anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegte der Kläger weitgehend (SG Hannover vom 30.6.2016 - S 11 KR 1385/16 ER - und 27.10.2016 - S 11 KR 1851/16 ER; LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.7.2016 - L 4 KR 345/16 B ER - und 12.12.2016 - L 4 KR 608/16 B ER). Das LSG führte dazu aus, entsprechend den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Verweis auf BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13) maßgeblichen Umständen des Einzelfalls habe der Kläger bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf entsprechende Unterstützung durch die Einrichtung, weshalb die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Anders als bei weiteren Einrichtungen desselben Trägers, für die der Auffassung der Beklagten zu folgen sei, habe die Einrichtung hier nur Unterstützungsleistungen zur präventiven Gesundheitsvorsorge zu erbringen. 3 In den anschließenden Hauptsacheverfahren hat das SG die Beklagte unter Bezugnahme ua auf die Ausführungen des LSG in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu Kostenfreistellung verurteilt (Gerichtsbescheid vom 17.2.2018 - S 11 KR 1842/16 - für die Zeit vom 19.5. bis 30.9.2016; Gerichtsbescheid vom 23.7.2019 - S 11 KR 2354/16 - für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2016). Auf die Berufungen der Beklagten hiergegen hat das LSG die hier streitbefangene Entscheidung für die Zeit vom 19.5. bis 30.9.2016 nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin übertragen (§ 153 Abs 5 SGG). Durch Verfügung vom 22.9.2020 hat diese die Beteiligten in dem parallelen Berufungsverfahren zum Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2016 (L 4 KR 359/19) dazu angehört, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss des Senats nach § 153 Abs 4 SGG beabsichtigt sei (nachfolgend ersetzt durch eine Anfrage nach § 155 Abs 3 und 4 SGG), und am selben Tag nach zuvor eingeholten Einverständniserklärungen auf die Berufung der Beklagten den Gerichtsbescheid des SG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern im schriftlichen Verfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen: Anspruch auf häusliche Krankenpflege bestehe nicht. Der Senat gehe davon aus, dass die Medikamentengabe von der Einrichtung übernommen werden könne, die einfachste medizinische Maßnahmen als "vorbeugende 'Gesundheitshilfe'" zu erbringen habe (Urteil vom 22.9.2020). 4 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und rügt ua Verfahrensmängel. 5 II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 160a Abs 5 SGG). Das Urteil des LSG beruht auf einem Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, den der Kläger entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Zutreffend rügt er, dass das LSG seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt hat. 6 Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verbietet einem Gericht ua Überraschungsentscheidungen, weil damit verhindert werden soll, den Beteiligten eine die Instanz abschließende Entscheidung zuzustellen, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich diese Beteiligten nicht bzw nicht in rechtlich ausreichender Weise äußern konnten. Aus Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG folgt zwar keine allgemeine Pflicht des Gerichts, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte mit den Beteiligten zu erörtern. Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung und ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens liegen allerdings vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bislang nicht erörterten wesentlichen Gesichtspunkt - auch tatsächlicher Art - stützt und dem Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung gibt, mit der selbst ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 und BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377, 381 mwN; BSG vom 2.9.2009 - B 6 KA 44/08 R - SozR 4-2500 § 103 Nr 6 RdNr 17 und BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 441/13 B -, jeweils mwN). Ein Gericht darf sich daher in seiner instanzabschließenden Entscheidung nicht ohne Weiteres über eine von ihm zuvor selbst herbeigeführte Prozesslage, auf deren fortbestehender Maßgeblichkeit die Beteiligten vertrauen durften, hinwegsetzen (vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 P 14/19 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 22 RdNr 6, 10 ). Demgemäß ist eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht mehr gewahrt, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl nur BVerfG vom 29.5.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188, 190 für tatsächliche Gesichtspunkte; BVerfG <Kammer> vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - NJW 1996, 3202 zu Rechtsausführungen). 7 So liegt es hier. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren steht im Streit, ob eine Einrichtung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten den dort Aufgenommenen Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten nach denselben Grundsätzen zu gewähren hat, wie es der erkennende Senat für Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgesprochen hat (BSG vom 25.2.2015 - B 3 KR 11/14 R - BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr 13). Während die Beklagte dies unabhängig von der vertragsrechtlichen Ausgestaltung im Einzelnen für alle entsprechenden Einrichtungen annimmt, ist der Kläger der Auffassung, dass es auf die konkrete Vertragsgestaltung bei der jeweiligen Einrichtung ankomme und dies Ansprüche gegen die Einrichtung hier mit der Folge ausschlösse, dass ihm häusliche Krankenpflege zur Medikamentengabe durch die Beklagte zu gewähren sei. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist der hier angerufene 4. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen dem in Auseinandersetzung mit Eilentscheidungen des 16. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen - die von einer generellen Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Einrichtungen der Eingliederungshilfe ausgingen - in dem Sinne gefolgt, dass jeweils auf die konkrete Vertragslage und das im Einzelnen zu versorgende Bewohnerklientel abzustellen sei. Anders als Einrichtungen etwa mit der expliziten Verpflichtung zu einer Basisversorgung im Bereich der Behandlungspflege sei die Einrichtung hier mit der Verpflichtung zur Unterstützung einer "gesundheitsbewusste(
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