(3)Verlangen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG i.V.m. Art. 3 lit. b, c, Art. 5, Art. 27 UN-BRK abweichende Sonderregelungen in den Honorarverteilungsmaßstäben nach § 87b Abs. 1 SGB V (idF des GKV-VStG v. 22.12.2011) für Ärzte mit Behinderungen, die aufgrund ihrer Behinderung die durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen nicht erreichen können?" 8 Die Fragen der Klägerin zielen ungeachtet der verschiedenen Fassungen im Kern auf den Aspekt, ob die im Bezirk der Beklagten geltenden Regelungen im HVM zur Honorarbegrenzung verfassungsgemäß sind, weil sie keine Sonderregelungen für Ärzte mit behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen vorsehen und diese Ärzte insbesondere nicht von der Anwendung der Mengenbegrenzungsregelungen ausgenommen werden. Soweit die Klägerin mit ihren aufgeworfenen Fragen damit Grundrechtsverstöße - insbesondere einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1, Abs 3 Satz 2 GG - rügen will, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen. Denn wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.12.2018 - B 9 V 13/18 B - juris RdNr 10). Hieran fehlt es. 9 Die Klägerin benennt zwar die ihrer Auffassung nach (möglicherweise) verletzten Grundgesetznormen (Art 3 Abs 1 und Abs 3 Satz 2, Art 12 Abs 1, Art 14 GG), jedoch findet die gebotene Auseinandersetzung mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu diesen Normen nicht statt. So beschäftigt sich die Beschwerdebegründung weder allgemein mit den Fragen zur Differenzierung in Bezug auf die Rechtsfolgen gleicher bzw ungleicher Sachverhalte iS des Art 3 Abs 1 GG noch geht sie auf die Rechtsprechung des BVerfG ein, wonach Art 3 Abs 1 GG nicht schon dann verletzt ist, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die ihm gestattet sind, nicht vornimmt, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (BVerfG Beschluss vom 23.3.1994 - BVerfGE 90, 226, 239; BVerfG Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 = juris RdNr 124). Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass sie - als Ärztin mit behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen - gleichbehandelt werde "mit allen anderen Ärzten ihrer Arztgruppe …, die ebenfalls weniger Behandlungsfälle abgerechnet haben als der Durchschnitt". Soweit diese Gleichbehandlung als Verstoß gegen die Honorarverteilungsgerechtigkeit zu werten sei, wären die angefochtenen Bescheide zu korrigieren. 10 Auch der allgemeine Hinweis in der Beschwerdebegründung auf das Diskriminierungsverbot des Art 3 Abs 3 Satz 2 GG hilft nicht weiter. Zwar stellt die Klägerin - unter Benennung von zwei Entscheidungen (BVerfG Beschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris; Beschluss vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1) - die Rechtsprechung des BVerfG zutreffend dar, wonach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag beinhaltet, der einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten vermittelt (BVerfG Beschluss vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - juris RdNr 35). Dass die Klägerin hier durch die Honorarregelungen des HVM an einer gleichberechtigten Teilhabe als Ärztin an der vertragsärztlichen Versorgung gehindert würde und daher Art 3 Abs 3 Satz 2 GG eine besondere Behandlung bei der Honorarverteilung geböte, legt sie aber nicht dar. 11 Zu näheren Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Klägerin nicht etwa die Berücksichtigung ihrer Behinderung bei der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit - zB im Kontext der Mitwirkung am Bereitschaftsdienst oder bei der Zulassung von Assistenzleistungen - verlangt, sondern geltend macht, ihre Leistungen aus RLV und QZV müssten allein deshalb mit einem höheren Fallwert vergütet werden, weil ihre Fallzahl behinderungsbedingt unterdurchschnittlich sei. Wenn ein dahingehender Anspruch bestünde, könnte das Auswirkungen auch auf die punktzahlmäßige Bewertung von im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen verzeichneten Leistungen haben, weil jeder Bewertung eine Vorstellung davon zugrunde liegt, wieviel Zeit ein Arzt durchschnittlich für die Erbringung benötigt. Ob und ggf wie dem Umstand, dass ein Arzt behinderungsbedingt mehr Zeit benötigt, im Rahmen des vertragsärztlichen Vergütungssystems Rechnung getragen werden könnte, hätte zumindest ansatzweise vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung zu Art 3 Abs 3 Satz 2 GG erläutert werden müssen. Nicht zuletzt hätte es in diesem Kontext - insbesondere zur Darstellung der Entscheidungserheblichkeit der gestellten Rechtsfragen - auch Darlegungen zu den Auswirkungen der behinderungsbedingten Einschränkungen der Klägerin bedurft, die nach ihren Angaben dazu führen, dass sie "nicht einmal 2/3 der durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen" der Fachgruppe der Augenärzte erreichen kann. Allein die Angabe, dass ein GdB von 60 anerkannt ist, sagt nichts darüber aus, ob und ggf in welcher Weise damit Leistungseinschränkungen im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit verbunden sind, die das Nichterreichen der durchschnittlichen Fallzahlen bedingen. 12 Auch soweit die dritte der von der Klägerin formulierten Fragen neben der Frage der Vereinbarkeit des HVM mit verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit Art 5 und Art 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) zielt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Zwar trifft es zu, dass zu dieser Frage bisher keine Rechtsprechung des BSG vorliegt, jedoch durfte es die Klägerin nicht bei dieser Feststellung und der impliziten Behauptung eines - möglichen - Konventionsverstoßes belassen. Vielmehr hätte es ihr oblegen, sich unter Würdigung der zur Bedeutung der UN-BRK in Bezug auf die Anwendung einfachen Bundesrechts im allgemeinen bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit dem Wortlaut des Art 5 und Art 27 UN-BRK auseinanderzusetzen und die konkrete Möglichkeit eines Konventionsverstoßes nachvollziehbar darzulegen. Inwieweit Bestimmungen der UN-BRK geeignet sind, unmittelbare innerstaatliche Rechtsansprüche zu begründen, erörtert die Klägerin aber ebenso wenig wie die Ableitung der Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Einzelnen aus den Regelungen der UN-BRK. Auch wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung in Bezug auf das in Art 27 UN-BRK angesprochene Recht der Menschen mit Behinderung auf gleichberechtigten Zugang zu Arbeit und Beschäftigung - hier im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf ein höheres vertragsärztliches Honorar - vorliegen könnten (vgl zu den Darlegungserfordernissen in Bezug auf eine Verletzung der UN-BRK wegen mittelbarer Diskriminierung von behinderten Menschen BSG Beschluss vom 26.6.2018 - B 11 AL 20/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.1.2021 - B 13 R 177/19 B - juris RdNr 23). Gleiches gilt für die weitere, von der Klägerin herangezogene Bestimmung des Art 5 UN-BRK ("Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung"). Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art 5 UN-BRK (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 69, RdNr 29 ff). 13
- Soweit die Klägerin Verfahrensmängel im Hinblick auf die Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) rügt, ist die Beschwerde unbegründet. Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen, in denen das SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG sind die Beteiligten vorher zu hören. Ändert sich nach einer solchen Anhörung die Prozesslage wesentlich, etwa durch eine entsprechende Äußerung des betroffenen Beteiligten, so hat eine erneute Anhörung zu erfolgen (BSG Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 9/13 B - juris RdNr 4 mwN). Diese Grundsätze hat das LSG hier hinreichend beachtet. 14 a. Die Entscheidung, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zurückzuweisen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, dh sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüft werden (BSG Beschluss vom 24.5.2012 - B 9 SB 14/11 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 14 RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.3.2016 - B 9 SB 83/15 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 11). Das Vorliegen einer solchen Fehleinschätzung ist anhand einer Gesamtschau zu beurteilen und nur zu bejahen, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen eines Beteiligten unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (vgl zB BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 f; BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 2.7.2015 - B 1 KR 15/15 B - BeckRS 2015, 70009 RdNr 16; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl 2020, § 153 RdNr 15). 15 In diesem Sinne sind nach dem Sach- und Streitstand des Rechtsstreits und seinen Begleitumständen - entgegen der Auffassung der Klägerin - Ermessensfehler des LSG ausgehend von seinem materiell-rechtlich eingenommenen Rechtsstandpunkt in Bezug darauf, eine mündliche Verhandlung nicht vorzusehen, weil die entscheidungserheblichen Fragen bereits im Erörterungstermin am 9.10.2019 angesprochen wurden, nicht erkennbar. Hierfür ist es jedenfalls nicht ausreichend, dem Rechtsstreit eine besondere Bedeutung zuzuschreiben, weil das LSG "erstmals darüber zu entscheiden" hat, "ob die allgemeinen Regeln des HVM uneingeschränkt auch bei einer Ärztin mit Behinderungen Anwendung finden können". Das LSG hatte insoweit nicht über - im Verhältnis zur ersten Instanz - neue Tatsachen bzw Gesichtspunkte oder neue Rechtsfragen zu entscheiden (vgl BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 10). Soweit bei der Ermessensentscheidung auch die prozessrechtliche Garantie des Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK zu berücksichtigen ist (vgl hierzu ausführlich BSG Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7), wonach grundsätzlich ein Recht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz besteht, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler, da eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattgefunden hat. Auch eine außergewöhnlich lange Verfahrensdauer, die gegen ein vereinfachtes Verfahren nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG sprechen kann (vgl BSG Beschluss vom 20.11.2003 - B 13 RJ 38/03 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 1 RdNr 8), liegt nicht vor. 16 b. Entgegen der Darstellung der Klägerin ist auch eine ordnungsgemäße Anhörung iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG erfolgt. Die Anhörungsmitteilung, die vor der Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu ergehen hat, muss für die Beteiligten unmissverständlich sein. Aus ihr muss hervorgehen, dass über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll und dass hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird (zu den Voraussetzungen einer Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vgl BSG Beschluss vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 12; BSG Beschluss vom 21.9.2010 - B 2 U 145/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 10 RdNr 7). Jedenfalls bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten bedarf es zudem des Hinweises, dass die Zurückweisung der Berufung und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist (BSG Urteil vom 22.4.1998 - B 9 SB 19/97 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 7 S 18 f; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 14.5.2021, § 153 RdNr 105). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das LSG hat in der Anhörungsmitteilung vom 30.10.2020 formuliert, dass im Hinblick auf den am 9.10.2019 durchgeführten Erörterungstermin darauf hingewiesen werde, dass die angefochtene Entscheidung des SG nicht zu beanstanden sei. Das LSG könne die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. In Ansehung der im Erörterungstermin aufgezeigten Sach- und Rechtslage werde erwogen, über die Berufung der Klägerin im Beschlusswege zu entscheiden. Damit war hinreichend deutlich erkennbar, dass eine Zurückweisung der Berufung beabsichtigt war. Offenbleiben kann daher, ob eine nicht in jeder Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG überhaupt eine Gehörsverletzung darstellen kann, deren Kausalität für die angegriffene Entscheidung zu unterstellen wäre (verneinend BSG Beschluss vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 19; BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 61/12 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 9.4.2021 - B 13 R 276/20 B - juris RdNr 8). 17 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). 18 C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE121871231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public