Nr 4 und BSGE 106, 29 =
O) einem potenziellen Missbrauch der Krankenkassen (KKen) bei der Ausschöpfung ihres Verhandlungsspielraums Grenzen gesetzt habe, seien hier keine Anhaltspunkte für Willkür oder ein krasses Missverhältnis von Leistungen und Vergütungen ersichtlich. Dagegen spreche schon, dass der zuständige Berufsverband die geltenden Vergütungssätze als Rahmenvertrag ausgehandelt habe und die weit überwiegende Anzahl der Gesellschafter diese akzeptiert hätten. Die Klägerin könne daher auch nicht die Durchführung eines Schiedsverfahrens im Vorfeld einer gerichtlichen Überprüfung verlangen. Die erst seit 25.3.2009 in § 125 Abs 2 SGB V eingeführte Schiedsregelung gelte nur für Verträge, die mit "Verbänden der Leistungserbringer" geschlossen werden, nicht aber für einzelvertragliche Preisvereinbarungen, um die es hier gehe. Da der DVE als zuständiger Berufsverband, dem auch die meisten Gesellschafter der Klägerin angehörten, mit den Beklagten einen entsprechenden Rahmenvertrag mit integrierter Vergütungsvereinbarung geschlossen habe, fehle es nicht an einer Einigung mit dem zuständigen Verband iS von § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gesellschafter der Klägerin diesem Rahmenvertrag nur "unter Vorbehalt" mit Rücksicht auf das Zulassungserfordernis nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB V zugestimmt hätten. Da kein vertragsloser Zustand vorliege, bestehe auch kein Bedarf, einen hiervon abweichenden Einzelvertrag per Schiedsverfahren durchzusetzen. 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 125 Abs 2 SGB V. Mit seiner Auslegung, dass die Schiedsregelung in § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V nur für jeweils einen zuständigen Berufsverband der Leistungserbringer gelte und alle anderen Vereinigungen von Leistungserbringern ausschließe, verkürze das LSG den Inhalt der Norm. Eine solche Beschränkung stehe Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift entgegen. Die Norm bezwecke, angemessene Preise auch gegenüber einer überlegenen Verhandlungsposition der Krankenkassen und ihrer Verbände durchsetzen zu können (Hinweis auf BT-Drucks 16/11429 S 47). Die Struktur des Gesundheitswesens sei für beide Verhandlungspartner von Pluralität geprägt. Daher sei jeder Zusammenschluss von Leistungserbringern, dessen Zweck darin bestehe, mit den Kassen und ihren Verbänden Vergütungssätze zu verhandeln und abzuschließen, ein Verband von Leistungserbringern iS von § 125 Abs 2 SGB V. Eine Definition des Verbandsbegriffs, insbesondere in Abgrenzung zu sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern, existiere nicht; jedenfalls stehe Vereinigungen von Leistungserbringern das Schiedsverfahren offen. Dafür spreche auch, dass § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V zwischen den auf Seiten der Kasse zugelassenen Zusammenschlüssen und den auf der Heilmittelerbringerseite vorgesehenen Vereinigungen unterscheide. § 2 Abs 3 SGB V verpflichte die Krankenkassen, bei der Auswahl die Vielfalt der Leistungserbringer zu beachten. Dies spreche gegen eine Monopolisierung der Leistungserbringerseite, sondern für eine Auslegung von § 125 Abs 2 SGB V, die den Marktzugang neuer Verbände von Leistungserbringern nicht ohne sachlichen Grund erschwere. Der Ausschluss der Klägerin berühre überdies ihre von Art 9 Abs 1 GG geschützte Vereinigungsfreiheit. 7 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom
Nr 31; vgl BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - für BSGE und SozR 4 vorgesehen - RdNr 9 mwN). 14 3. Der im Revisionsverfahren zutreffend auf ein Feststellungsbegehren (§ 55 SGG) beschränkte Antrag ist zulässig. Die noch vor dem LSG erhobene allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), gerichtet auf die Abgabe einer Willenserklärung, ist im Sozialgerichtsprozess zwar grundsätzlich möglich (vgl BSG SozR 3-3300 § 72 Nr 2, SozR 3-3300 § 71 Nr 2 RdNr 19; BSGE 101, 177 =
Nr 15 ff). Im Bereich der Heilmittelerbringer ist die Durchführung des Schiedsverfahrens (§ 125 Abs 2 Satz 4 und 5 SGB V) aber von keiner Willenserklärung bzw Zustimmung der Vertragspartner abhängig (sog "Zwangsschlichtung", vgl Butzer in Becker/Kingreen, 3. Aufl 2012, SGB V § 125 RdNr 18). Es bedarf lediglich der gemeinsamen Benennung einer Schiedsperson durch die Vertragspartner. Bei fehlender Einigung auf eine solche Person wird diese von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die gesetzliche Schiedsregelung im Bereich der Heilmittelversorgung enthält darüber hinaus keine weiteren Vorgaben zur konkreten Durchführung des Schiedsverfahrens. 15 a) Nach dem Gesetzeskonzept von § 125 Abs 2 Satz 4 und 5 SGB V wäre zwar die Verurteilung auf Abgabe einer Willenserklärung zur Nennung des Namens einer Schiedsperson möglich. Dies entspricht aber nicht dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin, wenn es ihr um die Klärung ihres Rechts als GbR geht, die Schiedsregelung mit den beklagten Verbänden in Anspruch nehmen zu dürfen. Gerade dieses Recht bestreiten die Beklagten. Ebenso wenig entspricht es dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin, eine Klage auf Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde zu erheben, die ihr ebenso den Einwand entgegenhalten könnte, nicht Beteiligte des Schiedsverfahrens sein zu können (zur Anfechtungsklage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde, vgl BSG vom 27.11.2014 - für BSGE vorgesehen =
16 Zutreffend hat die Klägerin ihren Antrag daher auf die Feststellung (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) umgestellt, dass sie berechtigt ist, die Preise in der streitigen Vergütungsvereinbarung durch eine mit den Beklagten gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festlegen zu lassen. Die Änderung des Antrags ist keine unzulässige Klageänderung (vgl § 168 Satz 1 SGG), sondern eine im Revisionsverfahren zulässige (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG) Beschränkung des Klageantrags nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG von der Leistungs- auf die Feststellungsklage (vgl BSGE 48, 195, 196 = SozR 2200 § 394 Nr 1; vgl auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 99 RdNr 4 f mwN). 17
Nr 17 mwN). 19 Die Klägerin muss sich auch nicht auf die vorrangige Anfechtungs- bzw Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) verweisen lassen. Die Beklagten haben ihr gegenüber nicht hoheitlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gehandelt, sondern im Gleichordnungsverhältnis eine Einigung über den Abschluss einer Preisvereinbarung abgelehnt (vgl nur BSGE 109, 116 =
Nr 11 mwN). Eine Subsidiarität im Hinblick auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage besteht nicht, weil die Schiedsperson nach § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V kein "Schiedsamt" (iS von § 89 SGB V) ist und daher auch keine Verwaltungsakte erlässt, sondern im Sinne eines sog "Vertragshelfers" die streitbefangenen Preise vertraglich festlegt (vgl § 317 BGB iVm § 69 Satz 3 SGB V; vgl BSGE 107, 123 =
Nr 24; und BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 39 sowie BSG vom 23.6.2015 - B 1 KR 26/14 R - BSG SozR 4-5560 § 17c Nr 3 RdNr 13 ff - für BSGE vorgesehen). Die Konfliktlösungsmöglichkeiten durch Ausübung eines hoheitlichen Schiedsamts einerseits und durch eine als Vertragshelfer agierende Schiedsperson andererseits lassen sich in verschiedenen Normkomplexen im SGB V differenzieren. Das Modell der Vertragshelferlösung gilt für einen begrenzten, punktuell zu lösenden Konflikt (vgl BSG vom 8.10.2014 - B 3 KR 7/14 R - für BSGE vorgesehen = SozR 4-5560 § 17c Nr 2 RdNr 39). Klagen sind nicht gegen die Schiedsperson, sondern gegen den jeweils anderen Vertragspartner zu richten (vgl BSGE 107, 123 =
Nr 19; BSG vom 27.11.2014 - B 3 KR 6/13 R - für BSGE vorgesehen =
Nr 16). Auch wenn die gesetzlich normierten Vertragshelferlösungen je nach Konfliktbereich in einzelnen Aspekten unterschiedlich ausgestaltet sind (hinsichtlich Art und Weise der Einleitung, der Kompetenz zur Festlegung des Vertragsinhalts; vgl im Einzelnen die Schiedsmöglichkeiten in § 132a Abs 2 SGB V bei der häuslichen Krankenpflege, in § 73b Abs 4a SGB V bei der hausarztzentrierten Versorgung und in § 65c Abs 6 Satz 8 bis 12 SGB V zur Höhe der Vergütung für eine Meldung an das klinische Krebsregister), handelt es sich ungeachtet dieser Unterschiede bei der Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung nach § 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V um das Tätigwerden einer Schiedsperson, die den Vertragsinhalt - punktuell - hinsichtlich der Preise bzw ihre Anpassung festlegt. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen eine Schiedsperson kommt daher nicht in Betracht. 20 B. In der Sache hat das Feststellungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg. 21 Als Zusammenschluss von Leistungserbringern ist die Klägerin zwar berechtigt, mit den beklagten KK-Verbänden über eine gesonderte Vergütung zu verhandeln und hierüber einen Vertrag abzuschließen, ungeachtet des bereits bestehenden Rahmenvertrags der Beklagten mit dem Berufsverband der Ergotherapeuten (1.). Im Fall der Nichteinigung über die Vertragspreise steht der Klägerin aber kein Anspruch auf Festlegung der Vertragspreise durch eine unabhängige Schiedsperson gegen die Beklagten zu. Auch wenn die Schiedsregelung in zeitlicher Hinsicht Anwendung findet (2.), ist die Klägerin von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen, weil sie kein Verband der Leistungserbringer ist. Dies ergibt sich unter Heranziehung der Vorschriften des Vereins- und Gesellschaftsrechts (3.) und steht im Einklang mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungszusammenhang und Gesetzeszweck von § 125 SGB V (4.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (5.) 22 Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Klägerin ein Zusammenschluss von Ergotherapeuten. Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Ergotherapie dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden (§ 124 Abs 1 SGB V). Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer; die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (§ 125 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des zum 1.4.2007 in Kraft getretenen GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007 <GKV-WSG>, BGBl I 378). 23
Nr 11). 26 2. Die seit 25.3.2009 geltende Schiedsregelung in der Heilmittelversorgung findet in zeitlicher Hinsicht Anwendung, auch wenn das gerichtliche Verfahren über die Festlegung angemessener Preise seit 2006 anhängig ist und inhaltlich eine rückwirkende Preisvereinbarung für die Zeit ab 1.1.2006 begehrt wird. 27 Soweit sich die Vertragspartner in den mit Verbänden der Leistungserbringer abgeschlossenen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen, werden die Preise von einer von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennenden unabhängigen Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der für die vertragsschließende KK oder den vertragsschließenden Landesverband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leistungserbringer sowie die KK oder ihre Landesverbände je zur Hälfte (§ 125 Abs 2 Satz 4 bis 6 SGB V in der seit 25.3.2009 gültigen Fassung des KHRG vom 17.3.2009, BGBl I 534). 28 Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts sind Änderungen der Rechtslage grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anzuwenden und erfassen auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl nur BSGE 115, 165 =
Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 143 RdNr 10e). Dies gilt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Vorliegend existiert keine anderslautende Übergangsbestimmung und für eine Einschränkung der Schiedsregelung auf "neue" Fälle enthält das Gesetz keine Anhaltspunkte. Die Gesetzesmaterialien sind insofern unergiebig (vgl BT-Drucks 16/11429, S 47 Zu Nummer 7 <§ 125 SGB V>). Es handelt sich nicht um unter Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen, in die aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtsmittelsicherheit nicht nachträglich ändernd eingegriffen werden dürfte (vgl BVerfGE 87, 48, 64 mwN). Die von der Klägerin begehrten Preise standen seit 2006 im Streit, ohne dass das LSG den Wegfall des Interesses an gesonderten Vergütungssätzen festgestellt hätte. Da die streitige Preisvereinbarung nicht statusbegründend für die Zulassung der Leistungserbringer ist (vgl § 124 Abs 2 SGB V), ist ein rückwirkender Vertragsabschluss grundsätzlich möglich (vgl BSGE 99, 303 =
29 3. Die Klägerin kann die Schiedsmöglichkeit für sich nicht in Anspruch nehmen, weil sie vom Geltungsbereich der Regelung ausgeschlossen ist. Denn sie ist kein "Verband der Leistungserbringer". 30 Zwar sieht § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V (idF des GKV-WSG) vor, dass die Krankenkassen neben oder anstelle von Verbandsverträgen auch Einzelverträge ua über Preise mit Leistungserbringern bzw mit sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern abschließen dürfen. Gelingt eine Einigung im Hinblick auf die Vertragspreise bzw deren Anpassung nicht, steht die gesetzlich vorgesehene Schiedsmöglichkeit aber weder einzelnen Leistungserbringern noch den sonstigen Zusammenschlüssen von Leistungserbringern zu. Das Schiedsverfahren nach § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V ist nur dann durchzuführen, soweit sich die Vertragspartner in den "mit Verbänden der Leistungserbringern" abgeschlossen Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine Anpassung der Vertragspreise einigen. 31 Auch wenn die Klägerin ein Zusammenschluss von Leistungserbringern ist, ist sie dennoch kein Verband der Leistungserbringer. Als GbR verfügt sie nicht über eine körperschaftliche Struktur, die Wesensmerkmal des Verbandes ist. Zumindest fehlt es ihr an einer verbandsähnlichen Struktur, der unter Berücksichtigung des Regelungszwecks von § 125 Abs 2 SGB V maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. 32 Der Klägerin ist zuzustimmen, dass § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V nicht auf einen einzigen zuständigen Berufsverband der Leistungserbringer abstellt. Hiergegen spricht bereits die im Wortlaut der Norm verwandte Form des Plurals ("Verbänden der Leistungserbringer"). Zutreffend weist sie auch darauf hin, dass das SGB V keine Definition des Verbandsbegriffs für private Leistungserbringer enthält (vgl aber die Regelungen zu den Verbänden der Krankenkassen, § 207 ff SGB V). Daher sind die Vorschriften des BGB entsprechend heranzuziehen, soweit sie insbesondere mit den Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, §§ 69 ff SGB V) vereinbar sind (§ 69 Abs 1 S 3 SGB V). 33
Nr 24 mwN). Das ist nicht der Fall. 38 Danach ist hier der Zweck der Gesellschaft die gemeinsame Verhandlung und der gemeinsame Abschluss von Verträgen mit den Kostenträgern über die Leistungen und die Vergütungen der Gesellschafter. Eine körperschaftliche Organisationsstruktur ergibt sich hieraus nicht, wenngleich die Regelungen des Gesellschaftsrechts teilweise vertraglich abbedungen sind. Die Gesellschaft hat drei geschäftsführende Gesellschafter; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit in einer Gesellschafterversammlung gefasst. Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von zwei Wochen aus der Gesellschaft austreten. Im Todesfall scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der Bestand der Gesellschaft wird nicht beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Gesellschafter ausscheiden. Die Gesellschaft ist aufgelöst, wenn sie nur einen Gesellschafter hat bzw alle Gesellschafter ihre Auflösung einstimmig beschließen. 39 Wenn die Klägerin die Regelungen über die Beendigung der Gesellschaft im Fall der Kündigung, des Austritts oder des Todes von Gesellschaftern abbedungen hat (vgl § 723, 727 BGB) mit der Folge, dass die Gesellschaft selbst mit lediglich zwei Gesellschaftern fortgeführt wird, reicht diese Gestaltung nicht aus, um zumindest eine verbandsähnliche Struktur des Leistungserbringers iS von § 125 Abs 2 Satz 4 SGB V anzunehmen. 40
Nr 13 ff). 43 b) Die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbände der Leistungserbringer steht dem in § 125 Abs 2 Satz 1 SGB V verfolgten Gesetzeskonzept nicht entgegen, vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zu flexibilisieren und den Wettbewerb durch den Abschluss von Einzelverträgen im Bereich der Heilmittelversorgung deutlich zu stärken (vgl BT-Drucks 16/3100 S 141). Auch wenn der Gesetzgeber in diesem Bereich ein endgültiges Scheitern von Preisverhandlungen bei Einzelverträgen in Kauf nimmt, wird ein vertragsloser Zustand bzw eine unangemessene Vergütung der Leistungen im Heilmittelbereich (vgl BT-Drucks 16/11429 S 47) vermieden. Soweit einzelne Leistungserbringer ohne Preisvereinbarung bleiben, können sie entweder dem durch Schiedsspruch gebundenen Verband beitreten oder die Wirksamkeit der Vereinbarung für sich anerkennen. Denn die Erteilung einer Zulassung setzt voraus, dass der Leistungserbringer die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen nach § 124 Abs 2 Nr 3 SGB V anerkennt. Wegen der durch die Anerkennungserklärung eintretenden Rechtsfolgen wird den auf Verbandsebene abgeschlossenen Vereinbarungen normative Wirkung zuerkannt. Eine Verbandsangehörigkeit oder entsprechende Satzungsregelung ist für die kollektivrechtliche Wirkung nicht erforderlich (vgl BSGE 105, 1 =
Nr 28). Daher kann jeder nach § 124 Abs 2 SGB V zugelassene Heilmittelerbringer durch eine einseitige Erklärung den mit den Berufsverbänden geschlossenen und an der ambulanten Versorgung ausgerichteten Verträgen beitreten, soweit er dem räumlichen und dem an den verschiedenen Heilmittelbereichen orientierten sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung unterfällt (vgl BSGE 114, 237 =
Nr 26 mwN). 44 Den auf Verbandsebene geschlossenen Kollektivverträgen kommt im Bereich der Heilmittelversorgung im Hinblick auf die Sicherstellung der Versorgung eine Ordnungsfunktion zu. Sie sollen aber auch den einzelnen Leistungserbringer durch die gebündelte Interessenvertretung schützen (zum sog Partnerschaftsmodell so BSG
Nr 25; zu § 132a SGB V vgl BSG
Nr 17; vgl Nolte in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Oktober 2011, SGB V § 125 RdNr 5). Mit dieser besonderen Stellung, die der Gesetzgeber den privaten Verbänden beimisst, korrespondiert, dass die Schiedsmöglichkeit im Fall fehlgeschlagener Preisverhandlungen nur Verbänden der Heilmittelerbringer zusteht. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber die weiten einzelvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten der Vertragsparteien im Falle eines Dissens über die Vertragspreise begrenzt. Zugleich hat er die Verhandlungsposition der Verbände der Heilmittelerbringer gestärkt, die mit Hilfe der Schiedsregelung mit den KK oder ihren Landesverbänden oder den Arbeitsgemeinschaften Vertragspreise oder ihre Anpassung verbindlich durchsetzen können. 45 Schließlich hilft die Beschränkung der Schiedsregelung auf Verbandsverträge einer unübersichtlichen Zersplitterung des Schiedswesens im Bereich der Heilmittelversorgung entgegenzuwirken. Körperschaftlich verfasste Verbände stehen für eine gewisse Größe und Beständigkeit. Durch ihre ausschließliche Beteiligung aufseiten der Heilmittelerbringer können aufwändige Schiedsverfahren - ggfs unter Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörde - in jedem Einzelfall und für nur eine sehr geringe Anzahl von Leistungserbringern vermieden werden, wenn zB der Fall eintreten könnte, dass die GbR aus nur noch zwei Gesellschaftern besteht. 46
Nr 18 ff; BSG
Nr 36). Dass solche Umstände hier vorliegen, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht. Dagegen spricht bereits der zwischen den Beklagten und dem DVE zum 1.1.2007 abgeschlossene Rahmenvertrag, der eine integrierte Vergütungsvereinbarung enthält. 48 b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) durch den Ausschluss von der Schiedsregelung nicht betroffen. Zwar kann sie sich in der Form der GbR als Zusammenschluss mindestens zweier Personen auf ihre Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) berufen (vgl Bauer in Dreier, GG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.