KSRE121941519 ECLI:DE:BSG:2010:060510UB13R1809R0 BSG 13. Senat 20100506 B 13 R 18/09 R Urteil § 237 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 23.07.1996, § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 27.06.2000, § 237 Abs 4 S 1 Nr 3 SGB 6, § 237 Abs 4 S 2 SGB 6, § 237 Abs 3 S 2 SGB 6, § 237 Abs 1 SGB 6, § 187a SGB 6, § 300 SGB 6, § 38 SGB 6, § 41 SGB 6 vom 18.12.1989, § 41 Abs 1a SGB 6 vom 23.07.1996, § 41 Abs 1 SGB 6 vom 25.09.1996, § 63 Abs 6 SGB 6, § 64 Nr 1 SGB 6, § 76a SGB 6, § 77 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, Anl 19 SGB 6, Art 1 Nr 10 WFG, Art 1 Nr 76 RRG 1999, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG vorgehend SG Stuttgart, 12. November 2002, Az: S 9 RA 2338/02, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 5. August 2003, Az: L 13 RA 4945/02, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der Altersgrenze - Vertrauensschutzregelung - Verfassungsmäßigkeit Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und dabei insbesondere, ob der Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme auf 0,82 gekürzt werden durfte. 2 Der am 1941 geborene Kläger war im Zeitraum vom 1.10.1970 bis zum 31.10.1997 bei der I. GmbH beschäftigt. Im Rahmen des zwischen ihm und seinem Arbeitgeber vereinbarten gleitenden Ruhestands beendete er mit Aufhebungsvertrag vom 10.10.1994 sein bisheriges Arbeitsverhältnis zum 31.12.1994. Daran schloss sich ab 1.1.1995 ein Teilzeitarbeitsverhältnis an (wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden bei einem Bruttogehalt von monatlich 5 242 DM). Daneben bezog der Kläger ab 1.1.1995 von seinem Arbeitgeber eine Betriebsrente einschließlich einer - zum teilweisen Ausgleich des versicherungsmathematischen Abzugs wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente - freiwillig gezahlten Subvention (insgesamt 2 887 DM monatlich). Das Arbeitsverhältnis endete am 31.10.1997 gegen Zahlung einer Abfindung (153 773 DM brutto). Der Kläger meldete sich arbeitslos und bezog vom 1.11.1997 bis 28.6.2000 Arbeitslosengeld; anschließend war er ohne Leistungsbezug weiterhin arbeitslos. 3 Auf seinen Antrag von September 2001 bewilligte ihm die Beklagte ab 1.1.2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1 294,30 Euro (Bescheid vom 21.1.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.4.2002). Wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für 60 Kalendermonate minderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,18 auf 0,82; dadurch verringerten sich die persönlichen Entgeltpunkte (EP) von 62,3530 auf 51,1295 und der monatliche Zahlbetrag um 284,11 Euro. Die Beklagte berechnete nachfolgend die Altersrente ab 1.1.2002 unter Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung neu, wobei die Rentenberechnung als solche unverändert blieb (Bescheid vom 27.5.2002 - monatlicher Zahlbetrag von 1 220,40 Euro). 4 Das Klageverfahren vor dem SG Stuttgart (Urteil vom 12.11.2002) und das Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 5.8.2003) sind erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, die Altersrente des Klägers sei zu Recht gemäß § 237 Abs 3 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 <RRG 1999> vom 16.12.1997, BGBl I 2998) auf den Zugangsfaktor von 0,82 gemindert worden. Die Vertrauensschutzregelung in § 237 Abs 4 SGB VI greife nicht zugunsten des Klägers ein. Die Regelungen in § 237 Abs 3 und 4 SGB VI (idF des RRG 1999) seien nicht verfassungswidrig. 5 Mit seiner hinsichtlich der Rentenabschläge vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger, die Regelungen in § 41 Abs 1 SGB VI (in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung) bzw in § 237 Abs 4 SGB VI (idF des RRG 1999) verstießen gegen Art 2, 3 und 14 GG sowie gegen das Vertrauensschutzgebot (Art 20 GG). Durch die im Jahr 1996 beschlossenen Rechtsänderungen sei die ursprünglich für das Jahr 2001 vorgesehene Anhebung der Altersgrenzen vorgezogen und beschleunigt worden. Mit den bereits im Jahr 1997 eingetretenen Änderungen weiche der Gesetzgeber von dem bisherigen Regelungskonzept des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261) in verfassungswidriger Weise ab. 6 Der ursprünglich zuständige 4. Senat hat mit Beschluss vom 19.4.2005 (B 4 RA 41/03 R) das Verfahren im Hinblick auf den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art 100 Abs 1 GG vom 28.10.2004 (B 4 RA 7/03 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 SGG ausgesetzt. Nachdem das BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit am 11.11.2008 entschieden hatte (1 BvL 3/05 bis 7/05 - BVerfGE 122, 151), hat der seinerzeit für dieses Verfahren noch zuständige 5. Senat mit Beschluss vom 9.3.2009 (B 5 R 18/09 R) den Aussetzungsbeschluss vom 19.4.2005 aufgehoben. Zum 1.1.2010 ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung auf den 13. Senat des BSG übergegangen (jetzt: B 13 R 18/09 R). 7 Nunmehr trägt der Kläger vor, dass er einer Versichertengruppe angehöre, die ganz besonders durch die Stichtagsregelung des 14.2.1996 betroffen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu den sog "rentennahen" Jahrgängen gehört habe, mithin noch nicht 55 Jahre alt gewesen sei. Das Vertrauen dieser Versichertengruppe in den Fortbestand der Regelungen des RRG 1992 sei besonders beeinträchtigt, weil die arbeitsrechtlichen Dispositionen nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können und der Gesetzgeber hierfür auch keine Regelung ("Ausstiegsklausel") getroffen habe. 8 Die in der Revisionsbegründung ursprünglich ebenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Begrenzung der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung insbesondere für rentennahe Jahrgänge (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 252 Abs 4 SGB VI) sowie der Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Gesamtleistungsbewertung (§ 74 Satz 3 bzw Satz 5 iVm § 263 Abs 2a Satz 4 - jetzt: Satz 3 - SGB VI) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats nicht weiter verfolgt. 9 Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. August 2003 sowie des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 21. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2002 sowie des Bescheids vom 27. Mai 2002 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 0,991 zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und gemäß Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 10 Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 12 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 0,991 nicht zu (1.); von der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 4 SGB VI wird er nicht erfasst (2.); die Abschlagsregelung und die Vertrauensschutzregelung sind verfassungsgemäß (3.). 13 1. Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (im Folgenden kurz: Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) ist - neben der Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen (§ 237 Abs 1 Nr 3 - 5 SGB VI) - grundsätzlich, dass der Versicherte vor dem 1.1.1952 geboren ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat (§ 237 Abs 1 Nr 1 und 2 SGB VI). Dies ist nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beim Kläger der Fall. Nach der zum Rentenbeginn am 1.1.2002 anzuwendenden Gesetzesfassung (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) wird gemäß § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 zum SGB VI (idF des RRG 1999) die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für nach dem 31.12.1936 geborene Versicherte angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist jedoch möglich (§ 237 Abs 3 Satz 2 SGB VI). Die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 19 (Satz 3 aaO). 14 Nach Anlage 19 zum SGB VI (idF des RRG 1999) wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit für im Dezember 1941 Geborene die Altersgrenze von 60 Jahren für eine abschlagsfreie Gewährung um 60 Monate auf 65 Jahre angehoben; die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich und führt zu Abzügen nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Für den Kläger war daher eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente erst ab Januar 2007 möglich. Tatsächlich hat er sie aber zum 1.1.2002 - und damit 60 Monate vorzeitig - in Anspruch genommen. Hiervon sind die Beklagte und das LSG rechtsfehlerfrei ausgegangen. 15 Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente bei gleichzeitiger Absenkung des Zugangsfaktors führt zu einer geringeren Rentenhöhe. Denn der Zugangsfaktor als Berechnungselement der persönlichen EP (vgl § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 SGB VI) beträgt für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bei Renten wegen Alters grundsätzlich 1,0; er ist, wenn solche Renten vorzeitig in Anspruch genommen werden, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 anzusetzen. Bei der um 60 Monate vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente war der Zugangsfaktor mithin um 60 mal 0,003 (also um 0,18, entsprechend einem "Rentenabschlag" um 18 vH) zu verringern. Dies ergibt einen Zugangsfaktor von 0,82. Auch dies haben die Beklagte und das LSG ihren Entscheidungen rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. 16 2. Eine Vertrauensschutzregelung, die einen geringeren Abschlag auf die Altersrente ermöglicht, kommt dem Kläger nicht zugute. Zwar sieht § 237 Abs 4 SGB VI (idF des RRG 1999) für die bis zum 14.2.1941 Geborenen eine geringere Anhebung der Altersgrenze - entsprechend der Regelung des RRG 1992 - vor, wenn der Betroffene bereits am 14.2.1996 arbeitslos war oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat (aaO Satz 1 Nr 1 Buchst
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