KSRE122111512 ECLI:DE:BSG:2013:060313UB11AL212R0 BSG 11. Senat 20130306 B 11 AL 2/12 R Urteil § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 14 Abs 1 S 2 SGB 9, § 14 Abs 1 S 3 SGB 9, § 14 Abs 1 S 4 SGB 9, § 14 Abs 2 S 1 SGB
§ 14Nr 4, Rd
Nr 18 ff; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 9 ff; BSGE 101, 207 =
§ 14Nr 7, Rd
Nr 28 ff; BSG
§ 14Nr 10 Rd
Nr 11 mwN). Die Zuständigkeitszuweisung erstreckt sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen, die in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind. Im Verhältnis zum behinderten Menschen wird dadurch eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Trägers begründet, die - vergleichbar der Regelung des § 107 SGB X - einen endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistungen in diesem Rechtsverhältnis bildet. Im Verhältnis der Reha-Träger untereinander ist jedoch eine Lastenverschiebung ohne Ausgleich nicht bezweckt (BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr 4, RdNr 12; Knittel, SGB IX, Stand August 2012, § 14 RdNr 129). 12 Die Erstattungsregelung des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist hier anwendbar, weil die Beklagte den bei ihr eingereichten Leistungsantrag des Versicherten einen Tag nach Antragseingang und damit unverzüglich iS des § 14 Abs 1 S 2 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Klägerin hat danach die Leistungen an den Versicherten als zweitangegangener Reha-Träger iS des § 14 SGB IX erbracht. 13
- Voraussetzung des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist, dass nach Bewilligung der Leistung durch den vorleistenden Reha-Träger (§ 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX) festgestellt wird, dass der andere Träger für die Leistung zuständig ist. Eine solche Erstattungslage besteht mithin nicht, wenn der zweitangegangene Reha-Träger selbst für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts - hier des SGB VI - zuständig ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des LSG nicht der Fall. 14 Die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM richtet sich nach § 42 Abs 1 SGB IX. Nach Nr 1 dieser Vorschrift erbringt die BA diese Leistungen, soweit nicht einer der in den Nr 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist. Nach Nr 3 der Norm sind die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI zuständig. 15 Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), erfüllte der Versicherte zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung des Rentenversicherungsträgers nach § 11 SGB VI; in seiner Person bestand jedoch ein Leistungshindernis iS des § 12 SGB VI. Denn nach Abs 1 Nr 4a dieser Vorschrift werden Leistungen zur Teilhabe ua nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Der Versicherte bezog seit dem 1.2.2003 - und damit auch im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen zur Teilhabe - vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle APG. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird und damit um eine Leistung iS des § 12 Abs 1 Nr 4a SGB VI (vgl Luthe, juris-PK SGB VI, Stand 11.5.2011, § 12 RdNr 48; Günniker in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Mai 2012, K § 12 RdNr 17, 18). Die dem Versicherten erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben finden mithin keine Stütze im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. 16 Demgegenüber ist die nur auf § 11 SGB VI abstellende Argumentation des LSG - wie die Revision zutreffend geltend macht - schon deshalb nicht überzeugend, weil § 42 Abs 1 Nr 3 SGB IX nicht nur auf § 11 SGB VI, sondern auf die §§ 11 bis 13 SGB VI verweist. Die Ausschlusstatbestände des § 12 Abs 1 SGB VI begründen aber allgemeine Leistungshindernisse. Hieraus folgt, dass der Rentenversicherungsträger unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen keine Leistungen erbringen darf und insoweit generell unzuständig ist (vgl Kater in Kasseler Kommentar, § 12 SGB VI RdNr 3, Stand 2012). Insofern lässt sich auch die zu § 57 AFG und zum RehaAnglG ergangene Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4100 § 57 Nr 9), auf die das LSG seine Auffassung gestützt hat, nicht auf § 14 Abs 4 S 1 SGB IX übertragen; denn "zuständig" im Verhältnis der Leistungsträger untereinander iS des § 14 Abs 4 S 1 SGB IX ist der Träger, der auch materiell zur Leistungsgewährung verpflichtet ist. 17
- Ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch begründet ist, hängt somit davon ab, ob der Versicherte die begehrten Leistungen von der Beklagten als erstangegangenem und grundsätzlich gemäß § 42 Abs 1 Nr 1 SGB IX zuständigen Reha-Träger nach dem für diesen geltenden materiellen Recht beanspruchen konnte (vgl BSG
§ 14Nr 10 Rd
Nr 13; SozR 4-2500 § 33 Nr 36 RdNr 12). Für die Beantwortung dieser Frage reichen die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht aus. 18 Soweit § 14 Abs 4 S 1 SGB IX eine Erstattung der Aufwendungen des vorleistenden Trägers "nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften" vorsieht, bedeutet dies lediglich, dass der Fall von dem eigentlich zuständigen und damit erstattungspflichtigen Träger nicht noch einmal von Grund auf neu aufzugreifen ist (vgl Knittel, SGB IX, § 14 RdNr 133, Stand 2012), der erstattungspflichtige Träger somit an die Sachverhaltsaufklärung bzw eine etwaige Ermessensbetätigung des vorleistenden Trägers gebunden ist (vgl BSGE 98, 267 =
§ 14Nr 4, Rd
Nr 19). Den Ausführungen des LSG einschließlich der in Bezug genommenen Verwaltungsakten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Sachverhalt durch die Klägerin im Hinblick auf die maßgebenden Vorschriften aufgeklärt worden ist, sodass die notwendigen Feststellungen nunmehr im gerichtlichen Verfahren nachzuholen sind. 19 Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Versicherte die ihm gewährten Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des SGB III zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben beanspruchen konnte (§§ 97 ff SGB III, jeweils in der zur Zeit des Maßnahmebeginns - 2003 - geltenden Fassung, vgl BSGE 109, 293 =
§ 17Nr 2, Rd
Nr 20). Dabei wird zu beachten sein, dass die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen gemäß § 102 Abs 2 SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) iVm § 40 SGB IX dann möglich sind, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach der Teilnahme an der Maßnahme in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl BSGE 109, 293 =
§ 17Nr 2, Rd
Nr 26). 20 4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122111512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public