Zwar sei in Bezug auf dieses Verfahren das ÜGG anzuwenden, weil insoweit der zeitliche Geltungsbereich des Gesetzes zu bejahen sei; denn dieses Gesetz gelte auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 bereits anhängig gewesen seien, was auf das am 25.5.2010 begonnene und am 16.12.2011 abgeschlossene Verfahren L 3 KA 55/10 WA zutreffe. § 198 Abs 3 S 1 GVG normiere aber als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden wolle, eine Verzögerungsrüge erhoben habe, was gemäß Art 23 S 2 und 3 ÜGG auch für anhängige Verfahren gelte, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert seien. Eine Verzögerungsrüge wäre damit vorliegend auf jeden Fall Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch des Klägers. Dieser habe hingegen zwischen dem
dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 12). Zwar reicht die bloße Unterzeichnung eines vom Mandanten gefertigten Schreibens für sich genommen nicht aus (
BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hier jedoch eindeutig erklärt, dass eine eigenständige Überprüfung durch ihn erfolgt sei (
dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 44). 17 b) Der Inhalt der Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Da das LSG die Unzulässigkeit der Entschädigungsklage, soweit sie das Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 betrifft, auf Art 23 S 1 ÜGG und, soweit sie das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA betrifft, auf das Fehlen einer Verzögerungsrüge gestützt hat, ist für jeden dieser beiden Gegenstände die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes iS des § 160 Abs 2 SGG erforderlich. Dem hat der Kläger hinreichend Rechnung getragen. Er hat jeweils einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sinngemäß macht er geltend, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt (
dazu BSGE 34, 236, 237; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; dazu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde,
bis 200 GVG), während sich letztere ua auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (
Wollte man Art 23 S 1 ÜGG wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der Senat nicht als sachgerecht an. Auch das LSG hat offenbar seine eigene Zuständigkeit und die Anwendung des SGG nach § 201 GVG iVm § 202 S 2 SGG idF des ÜGG bejaht, obwohl es Art 23 S 1 ÜGG nicht für gegeben hält. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 ÜGG darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (
allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des ÜGG ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG geltend macht. 21 Soweit Art 23 S 1 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 GVG, stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG;
dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (
BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (
BSGE 26, 237, 238 f = SozR Nr 112 zu § 54 SGG Bl Da 35; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (
BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15). 22 Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff GVG. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 ÜGG eine Geltung für "Altfälle", wie den zugrundeliegenden vertragszahnärztlichen Honorarstreit, eröffnet. 23 Das Berufungsverfahren L 3 KA 156/04 war bei Inkrafttreten des ÜGG nicht mehr iS des Art 23 S 1 ÜGG anhängig, sondern bereits abgeschlossen. Insbesondere ist es durch das Verfahren L 3 KA 55/10 WA nicht verlängert worden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren der Nichtigkeitsklage vor dem LSG (L 3 KA 55/10 WA) nicht Teil des vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Berufungsverfahrens L 3 KA 156/04. Nach § 198 Abs 6 Nr 1 GVG ist ein Gerichtsverfahren im Sinne des ÜGG jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Das Berufungsverfahren L 3 KA 156/04 ist mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 9.4.2008 abgeschlossen worden. Zwar ist eine Nichtigkeitsklage iS des § 179 Abs 1 SGG iVm §§ 578, 579 ZPO auf die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens gerichtet, wird sie jedoch - wie hier - abgewiesen, bleibt es bei dem rechtskräftigen Abschluss. Im Übrigen wäre es sachwidrig, die Zeit zwischen dem Eintritt der Rechtskraft eines Urteils und der Erhebung einer Nichtigkeitsklage bei der Prüfung einer Entschädigungspflicht nach § 198 GVG zu berücksichtigen, weil insoweit kein Verfahren anhängig gewesen ist, das von dem zuständigen Gericht hätte gefördert werden können. 24 Die zeitliche Geltung der §§ 198 ff GVG in Bezug auf das Verfahren S 35 KA 322/01 = L 3 KA 156/04 hängt mithin nach Art 23 S 1 ÜGG davon ab, ob die Dauer jenes Verfahrens bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 Gegenstand einer anhängigen Beschwerde beim EGMR war oder noch werden konnte. Dazu hat der Kläger unwidersprochen behauptet, dass bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 eine Individualbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim EGMR "anhängig" war. Ob das tatsächlich zutrifft und wie Art 23 S 1 ÜGG insofern auszulegen und anzuwenden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. 25 Insbesondere ist die vom LSG vertretene Auslegung des Begriffes "anhängig" in Art 23 S 1 ÜGG nicht so klar und zweifelsfrei, dass sie ohne Weiteres der Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde gelegt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 GVG mit der Begründung verneint, eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde sei nach einer ins Einzelne gehenden Prüfung als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 ÜGG legt eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die innerstaatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem EGMR zustehende Zulässigkeitsprüfung vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des ÜGG auch in beim EGMR anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (
BT-Drucks 17/3802 S 31). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, sonst würde die Übergangsvorschrift praktisch leerlaufen. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 EMRK im Auge gehabt (
BT-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, RdNr 155; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, Art 23 ÜVerfBesG RdNr 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, T Art 23 ÜGRG RdNr 7). Auch die Regelung des Art 35 Abs 2 EMRK dürfte dabei in Betracht zu ziehen sein. Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art 34 EMRK erhobenen Individualbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält. 26 b) In Bezug auf das Verfahren der Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA hat das LSG die Zulässigkeit der Entschädigungsklage zu Recht gesondert geprüft. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich dabei um ein (eigenständiges) Gerichtsverfahren iS des § 198 Abs 6 Nr 1 GVG handelt, dessen Dauer im Rahmen des § 198 GVG relevant ist (
Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 4; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 294). 27 Soweit das LSG eine Unzulässigkeit der auf das Verfahren L 3 KA 55/10 WA bezogenen Entschädigungsklage wegen Fehlens einer Verzögerungsrüge angenommen hat, teilt der erkennende Senat dessen Auffassung nicht. Zwar ist in den Senatsurteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematische Frage der Erforderlichkeit einer Verzögerungsrüge kurz im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angesprochen worden (aaO RdNr 18). Genau genommen ist die Verzögerungsrüge jedoch als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs konzipiert und nicht als Zulässigkeitskriterium für dessen prozessuale Geltendmachung (
dazu Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20, 27; Guckelberger, DÖV 2012, 289, 292; Horn, WzS 2012, 270, 273; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, § 198 GVG RdNr 104; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, A § 198 GVG RdNr 170). § 198 Abs 5 S 1 GVG, auf den das LSG in diesem Zusammenhang abstellt, hilft vorliegend nicht weiter. Denn diese Vorschrift betrifft nur die nach Erhebung der Verzögerungsrüge für die Entschädigungsklage einzuhaltende Frist, nicht jedoch den Fall des Fehlens einer Verzögerungsrüge. Ein solches Fehlen kann sich nur dann auf die Zulässigkeit der Klage auswirken, wenn im Hinblick darauf die Klagebefugnis zu verneinen ist. Davon ist hier nicht auszugehen. 28 Die Frage, ob der Kläger in dem Verfahren L 3 KA 55/10 WA als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG eine Verzögerungsrüge zu erheben hatte, richtet sich nicht unmittelbar nach § 198 Abs 3 GVG. Vielmehr ist Art 23 S 2 ÜGG einschlägig (
dazu BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - Juris RdNr 68 ff). Danach gilt § 198 Abs 3 GVG für anhängige Verfahren, die beim Inkrafttreten des ÜGG schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Am 3.12.2011 war die Nichtigkeitsklage L 3 KA 55/10 WA seit dem 25.5.2010 anhängig. Dementsprechend musste der Kläger eine Verzögerungsrüge "unverzüglich" nach dem 3.12.2011 beim LSG anbringen. 29 Ob der Begriff "unverzüglich" in Übereinstimmung mit dem LSG so zu verstehen ist, dass eine Verzögerungsrüge in weniger als vierzehn Tagen (zwischen dem 3.12.2011 und der das Verfahren L 3 KA 55/10 WA beendenden Beschlussfassung des LSG vom 16.12.2011) zu erheben war, hält der erkennende Senat für eine Frage, die jedenfalls nicht so zweifelsfrei zu bejahen ist, dass ein Entschädigungsanspruch des Klägers von vornherein ausgeschlossen werden könnte (
dazu allgemein BFH vom 17.4.2013, aaO, RdNr 70 ff). "Unverzüglich" bedeutet nach der im bürgerlichen Recht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs 1 S 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Die Gesetzesbegründung zum ÜGG legt es nahe, diese allgemeine Bestimmung auch im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen (
BT-Drucks 17/3802 S 31). Damit gehört zum Begriff der Unverzüglichkeit ein nach den Umständen des Falles beschleunigtes Handeln, das dem Interesse des Empfängers der betreffenden Erklärung an der gebotenen Klarstellung Rechnung trägt (
dazu BSGE 22, 187, 189 = SozR Nr 1 zu § 143e AVAVG Bl Ba 2). Demnach ist "unverzüglich" nicht gleichbedeutend mit "sofort". Vielmehr ist dem Verfahrensbeteiligten eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, ob er seine Rechte durch eine Verzögerungsrüge wahren muss (
dazu allgemein BGH NJW 1990, 1853, 1854; BGH MDR 1994, 1119). Im Rahmen des Art 23 S 2 ÜGG dürfte eine Frist von weniger als vierzehn Tagen - insbesondere bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten - kaum ausreichen (
dazu Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, T Art 23 ÜGRG RdNr 4; Wenner, SozSich 2012, 32, 35), zumal das ÜGG nur einen Tag vor seinem Inkrafttreten verkündet worden ist (Art 24 ÜGG). 30 c) Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG sind in Bezug auf beide Gegenstände gegeben. 31 Für die vorliegende Klage auf Entschädigung gegen das beklagte Land, betreffend Verfahrensverzögerungen bei dessen Gerichten, ist für den hier einschlägigen Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 201 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG das LSG zuständig. Die Klage ist am 16.1.2012 mit einem vom Kläger unterschriebenen Telefaxschreiben vom 13.1.2012 beim LSG erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 SGG) erfüllt (
dazu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 53). Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (
32 Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm nach § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. 33 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. 34 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122291512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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