Nr 15). Die Ausführungen der Klägerin in der Revisionsbegründung, das Urteil des LSG sei "insoweit aufzuheben", lassen hinreichend erkennen, welches Ziel sie mit der Revision verfolgt (vgl auch BSG Urteil vom 7.7.1955 - 10 RV 160/54 - BSGE 1, 98). Nach ihrem Vorbringen will sie erreichen, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen wird. Dies genügt (noch) den Anforderungen. 16 B. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war es nicht erforderlich, die an der Vereinbarung des EBM-Ä Beteiligten beizuladen, da die inzidente Verwerfung einer für die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen verbindlichen Regelung des Bewertungsmaßstabs nicht unmittelbar in deren Rechtssphäre eingreift (BSG Urteil vom 3.8.2016 - B 6 KA 42/15 R -
Nr 13 mwN; zur notwendigen Beiladung als von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 161 RdNr 10b, § 163 RdNr 5b). Zwar ist es im Regelfall sachgerecht, die am Zustandekommen des Bewertungsmaßstabs beteiligten Organisationen in einem Prozess, in dem die Gültigkeit des Bewertungsmaßstabs unmittelbar entscheidungserheblich ist, beizuladen, weil hierdurch deren rechtliche Interessen berührt werden. Indessen handelt es sich dabei lediglich um eine sogenannte einfache Beiladung iS des § 75 Abs 1 Satz 1 SGG. Eine fehlende einfache Beiladung kann weder vom Revisionsgericht nachgeholt werden noch begründet dies einen sachentscheidungshindernden Verfahrensmangel (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 141 =
Nr 14; BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 6 KA 2/10 R -
Nr 11 mwN; BSG Urteil vom 26.6.2019 - B 6 KA 8/18 R -
Nr 12). Eine Beiladung des Bewertungsausschusses (BewA) anstelle der ihn tragenden Organisationen ist hingegen weder notwendig noch sachgerecht (BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R -
Nr 15 mwN). 17 C. Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das LSG auf Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Honorarabrechnung zutreffend um die streitigen Zuschläge nach den GOP 31148 und 31828 EBM-Ä berichtigt. Die Voraussetzungen für die Abrechnung der Zuschläge nach diesen GOP sind nicht erfüllt. 18 1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a Abs 2 SGB V (hier noch idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190 <im Folgenden: aF>; heute: § 106d Abs 2 SGB V). Danach stellt die KÄV die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen fest. Die insofern durchgeführte Abrechnungsprüfung zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts - mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots - erbracht und abgerechnet worden sind, insbesondere die Vorgaben des EBM-Ä erfüllen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R -
Nr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 8/20 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in BSGE und
Nr 38 vorgesehen; BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 12/20 R -
Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen. Eine nach den Bestimmungen zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung rechtmäßige (Teil-)Rücknahme des Honorarbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit löst nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung des Empfängers der Leistung aus (stRspr; BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 22; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 =
N). 19 2. Die auf der Grundlage von § 106a Abs 2 SGB V aF vorgenommene sachlich-rechnerische Richtigstellung, gegen die sich die Klägerin wendet, ist rechtmäßig. Nach dem maßgeblichen Wortlaut (dazu
Nr 11; zuletzt: BSG Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R -
Nr 18; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 8/20 R -
Nr 19 - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) zum einen, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - des BewA gemäß § 87 Abs 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände ist nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestands zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf (BSG Urteil vom 16.5.2001 - B 6 KA 20/00 R - BSGE 88, 126, 127 = SozR 3-2500 § 87 Nr 29 S 146; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R -
Nr 11 mwN; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R - SozR 4-5531 Nr 33076 Nr 1 RdNr 19). Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden (stRspr; vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R - SozR 4-5531 Nr 33076 Nr 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 13.2.2019 - B 6 KA 56/17 R - SozR 4-5531 Nr 30790 Nr 1 RdNr 27, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die den Vergütungsbestimmungen vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 16/15 R - SozR 4-5532 Allg Nr 2 RdNr 23 mwN; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R - SozR 4-5531 Nr 33076 Nr 1 RdNr 19; BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 22/18 R - SozR 4-5531 Nr 01210 Nr 1 RdNr 13). Die Anmerkung zu einer Position des EBM-Ä hat dabei denselben Rang wie die Leistungslegende (vgl BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 25 mwN). 21
Nr 86 mwN; BSG Urteil vom 3.4.2019 - B 6 KA 67/17 R -
Nr 21 mwN). Hierfür ist nichts ersichtlich. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass in Fällen, in denen eine Operation der Kategorie 7 in deutlich unter 120 Minuten abgeschlossen werden kann, für den Operateur kein oder jedenfalls nur ein deutlich reduzierter finanzieller Anreiz besteht, diese mit einem ebenfalls erforderlichen Simultaneingriff zu verbinden, wogegen dieser Anreiz für Operationen der Kategorien 1 bis 6 durch die in Nr 15 der Präambel 2.1 zu Anhang 2 EBM-Ä getroffene Regelung hergestellt wird. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, die Regelungen des EBM-Ä daraufhin zu überprüfen, ob eine sinnvollere Regelung hätte getroffen werden können. Im Übrigen kann bereits den der GOP 31147 zugeordneten Kalkulations- und Prüfzeiten von 148 bzw 120 Minuten entnommen werden, dass eine deutliche Unterschreitung der Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten bei ambulanten Operationen der Kategorie 7 nicht der Regelfall sein dürfte. 36 c) Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der fehlerhaften Honorarbescheide war auch nicht durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Der Vertragsarzt kann nach der Rechtsprechung des Senats auf den Bestand eines vor einer endgültigen Prüfung auf Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erteilten Honorarbescheids grundsätzlich nicht vertrauen (stRspr; zB BSG Urteil vom 14.7.2021 - B 6 KA 12/20 R -
Nr 46; BSG Urteil vom 15.5.2019 - B 6 KA 65/17 R -
Nr 18; BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 7). Für einen sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsärzte an der Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit und der Notwendigkeit auch nachträglicher Änderungen des Honoraranspruchs etwa aufgrund fehlerhafter Abrechnungen oder Änderungen in der Honorarverteilung hat der Senat Fallgruppen herausgearbeitet, in denen die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt ist (zusammenfassend BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 43/12 R - BSGE 114, 170 =
Nr 24 ff). Deren Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. 37 aa) Die Vier-Jahres-Frist (zur Verkürzung auf nunmehr zwei Jahre durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz <TSVG> mWv 11.5.2019 vgl § 106d Abs 5 Satz 3 SGB V) war bei Erlass des Richtigstellungsbescheids am 23.11.2015 noch nicht abgelaufen (vgl zu dieser Konstellation BSG Urteil vom 24.10.2018 - B 6 KA 34/17 R - BSGE 127, 33 =
Nr 21). Die Richtigstellungsbefugnis ist auch nicht deswegen begrenzt, weil die Fehlerhaftigkeit des Bescheids aus Umständen herrührt, die außerhalb des Bereichs einer sachlich und rechnerisch korrekten Honorarabrechnung und -verteilung liegen. Diese Fallgruppe erfasst die fehlerhafte Abrechnung im Einzelfall etwa infolge eines Rechenfehlers oder der versehentlichen Verwendung eines falschen Berechnungsfaktors (BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 17; BSG Urteil vom 28.8.2013 - B 6 KA 50/12 R -
Nr 27). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vertrauensschutz aufgrund eines unterlassenen Hinweises auf - der KÄV bekannte - Ungewissheiten hinsichtlich der Grundlagen der Honorarverteilung oder ihrer Auslegung (BSG Urteil vom 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 352; BSG Urteil vom 30.6.2004 - B 6 KA 34/03 R - BSGE 93, 69, 75 =
Nr 16; BSG Urteil vom 26.6.2002 - B 6 KA 26/01 R - juris RdNr 20) oder auf ein noch nicht abschließend feststehendes Gesamtvergütungsvolumen (BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 20) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Weder sind die normativen Grundlagen der Honorarverteilung betroffen noch bestanden Unsicherheiten im Hinblick auf das Gesamtvergütungsvolumen. 38 bb) Die Beklagte hat auch nicht durch Überprüfung und vorbehaltlose Bestätigung der Honorarabrechnung ihre Befugnis zu sachlich-rechnerischer Richtigstellung bereits "verbraucht" (vgl BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 98 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 2, 11 f; BSG Urteil vom 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R - BSGE 96, 1 =
Nr 15). Der Klägerin ist die Richtigkeit der Abrechnung der Zuschläge von der Beklagten nie in Bezug auf das streitbefangene Quartal 2/2013 bestätigt worden. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 16.7.2020 die Plausibilitätsprüfung für die Quartale 1/2016 bis 4/2016 im Hinblick auf die Abrechnung der GOP 31828 EBM-Ä "eingestellt" und in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem Quartal 1/2017 nicht mehr habe darauf vertrauen dürfen, die GOP 31828 EBM-Ä bei einer Eingriffszeit unter 120 Minuten abrechnen zu können. Aus dem Gesamtkontext des Schreibens ergab sich dabei aber eindeutig, dass die "Einstellung" allein auf die vier Quartale des Jahres 2016 zu beziehen ist. Eine Überprüfung und vorbehaltlose Bestätigung der hier streitigen Honorarabrechnung für das Quartal 2/2013 liegt darin - nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Schreibens durch das LSG - nicht. Weitere einschlägige Abrechnungshinweise und Auskünfte der Beklagten (KVB Infos 1/2017, E-Mail vom 13.7.2015), auf die sich die Klägerin beruft, haben ebenfalls keinen konkreten Bezug zu dem Quartal 2/2013 und konnten daher von der Klägerin nicht als vorbehaltlose Bestätigung der Honorarabrechnung für dieses Quartal aufgefasst werden. 39 cc) Auch die Ausführungen in den KVB Infos 12/2012 (S 202), die vor dem hier betroffenen Quartal 2/2013 veröffentlicht worden sind, konnten kein schützenswertes Vertrauen begründen. Darin hat die Beklagte zwar über die Abrechnungsbestimmungen bei OP-Zuschlägen informiert. Aus den Erläuterungen, die im Wesentlichen den Inhalt von Nr 3, 4 und 15 der Präambel 2.1 zu Anhang 2 EBM-Ä wiedergeben, kann aber nicht abgeleitet werden, dass Zuschläge für Simultaneingriffe bei Haupteingriffen der Kategorie 7 bereits bei Überschreitung der tatsächlichen Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs um mindestens 15 Minuten abgerechnet werden können. Hiervon ist das LSG zu Recht ausgegangen. 40 Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Hinweise liegt es im Übrigen auf der Hand, dass pauschale Abrechnungshinweise der Beklagten in den allgemeinen Informationen für ihre Mitglieder regelmäßig nicht den Fallgruppen gleichstehen, in denen der Senat die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung aus Gründen des Vertrauensschutzes begrenzt. Allgemeine Abrechnungshinweise geben allenfalls die Rechtsauffassung der jeweiligen KÄV hinsichtlich einer bestimmten Abrechnungsfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder und binden die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Kostenträger von vornherein nicht (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2005 - B 6 KA 106/04 B - RdNr 7 - nicht veröffentlicht). Solche einseitig nur von der KÄV veröffentlichten Abrechnungshinweise zur Anwendung des Leistungsverzeichnisses bzw zur Auslegung von Vorschriften des EBM-Ä haben keine Rechtsqualität und sind für den Vertragsarzt nicht bindend - und zwar unabhängig davon, ob sie zu seinen Gunsten oder Ungunsten fehlerhaft sind (BSG Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 12/05 R -
Nr 23). Solche Abrechnungshinweise sind dementsprechend nach den Regelungen des vertragsärztlichen Vergütungssystems auch nicht dazu geeignet, besonderes Vertrauen der Vertragsärzte in die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Abrechnung zu begründen (BSG Urteil vom 8.2.2006 - B 6 KA 12/05 R -
Nr 23). Die Vertragsärzte müssen vielmehr bis zum Ablauf der vorgesehenen Fristen damit rechnen, dass einzelne Krankenkassen den in einseitigen Abrechnungshinweisen und entsprechender Abrechnungspraxis zum Ausdruck gekommenen Standpunkt der KÄV nicht teilen und ihren Anspruch auf Richtigstellung aus ihrer Sicht fehlerhafter Honorarabrechnungen gegebenenfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen (vgl BSG Urteil vom 13.5.1998 - B 6 KA 34/97 R - SozR 3-5555 § 10 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 101 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 14). 41 dd) Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin aufgrund einzelfallbezogener Auskünfte der Institutionen der vertragsärztlichen Versorgung auf ihre Abrechnungspraxis vertrauen durfte. Zunächst ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass selbst eine vor dem streitbefangenen Quartal - hier 2/2013 - über einen längeren Zeitraum hinweg praktizierte abweichende Honorierung der Leistungen durch die Beklagte allein nicht geeignet wäre, zugunsten der Klägerin einen Vertrauensschutz zu begründen (vgl BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 16/17 R - SozR 4-5531 Nr 33076 Nr 1 RdNr 28; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 24/18 R -
Nr 30-31). 42 Zwar kann im Einzelfall eine sachlich-rechnerische Richtigstellung ausgeschlossen sein, weil der Arzt auf eine Auskunft der KÄV vertrauen durfte, die seine Abrechnungspraxis bestätigt hat (vgl allg BSG Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 38/98 R - BSGE 84, 290, 296 = SozR 3-2500 § 95 Nr 21 S 91 zur systematischen Duldung einer fachfremden Tätigkeit eines Arztes). Dies setzt aber jedenfalls voraus, dass die für die sachlich-rechnerische Richtigstellung zuständige KÄV explizit die von dem betroffenen Arzt praktizierte oder beabsichtigte Abrechnungsweise durch eine einzelfallbezogene Auskunft gebilligt und der Arzt in Kenntnis dieser Auskunft der zuständigen Behörde seine (erst nachträglich als fehlerhaft erkannte) Abrechnungspraxis fortgesetzt bzw aufgenommen hat. Tatsächliche Umstände iS des § 163 SGG, die diese Voraussetzungen zu erfüllen geeignet wären, hat das LSG nicht festgestellt und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 43 Die E-Mail vom 13.7.2015, in der eine Mitarbeiterin der Beklagten im Rahmen einer Abrechnungsberatung die Auffassung der Klägerin zur Auslegung der einschlägigen Bestimmungen in der Präambel 2.1 zu Anhang 2 EBM-Ä geteilt hat, ist zeitlich nach Erbringung der richtiggestellten Leistungen erfolgt, sodass die Klägerin die Leistungen im Quartal 2/2013 nicht im Vertrauen auf diese Auskunft erbracht hat. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin in Bezug genommene E-Mail der für Vergütungsfragen zuständigen Referentin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) vom 29.8.2016, in der diese in einer Stellungnahme gegenüber der Beklagten die Anwendbarkeit von Nr 15 der Präambel 2.1 bei einem "Simultaneingriff gemäß Nr. 3 der Präambel 2.1 des Anhangs 2 neben einem Haupteingriff der Kategorie 7" bejaht hat. Es mag sein, dass dort - entgegen der nach Auffassung des Senats klar geregelten Differenzierung der Eingriffskategorien 1 bis 6 bzw 7 in den einschlägigen GOP und der Präambel 2.1 - Unklarheiten bezogen auf die Auslegung des EBM-Ä für die hier maßgebende Konstellation bestanden haben. Die Befugnis der Beklagten zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung wird durch diese punktuelle Auskunft der KÄBV jedoch nicht tangiert. Abgesehen davon, dass die E-Mail vom 29.8.2016 nicht an die Klägerin - sondern an die beklagte KÄV - gerichtet war, und der Auskunft der KÄBV allein schon deshalb keine abschließende Verbindlichkeit zukommen dürfte, da für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung hier die beklagte KÄV (§ 106d Abs 2 SGB V) zuständig ist (ggf auch die Krankenkassen, vgl § 106d Abs 1, Abs 3 SGB V), ist auch diese E-Mail der Klägerin erst weit nach Ablauf des von dem Regress betroffenen Quartals zugegangen. Die Klägerin hat die Leistungen im Quartal 2/2013 damit schon nicht im Vertrauen auf diese Auskunft der KÄBV erbracht. 44 D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des von ihr ohne Erfolg geführten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). Rademacker Just Loose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122320231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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