N). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. 5 Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage: "Handelt es sich bei einem Fachberater in einem Baumarkt um eine Tätigkeit, welche dem Bereich der Stufe II des entwickelten Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf eines Facharbeiters zuzuordnen ist?" 6 Der Senat kann offen lassen, ob es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) sein mag, handelt. Der Kläger zeigt in der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht auf, dass sich die Beantwortung nicht schon aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt; die Rechtsfrage mithin noch nicht geklärt bzw weiterhin klärungsbedürftig ist. 7 Der Kläger trägt zwar pauschal vor, dass sich die aufgeworfene Frage nicht schon aus §§ 240, 43 SGB VI beantworten lasse. Er nimmt ferner Bezug auf die Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 31, 37, 70), um darzulegen, dass die Feststellung der Erwerbsminderung bzw Berufsunfähigkeit nicht lediglich eine medizinische, sondern vorrangig eine Rechtsfrage sei. Im Rahmen der Rechtsprüfung sei aber auch eine "tatsächliche Betrachtungsweise angezeigt". Insofern habe das LSG nicht hinreichend berücksichtigt, "dass jedermann die Tätigkeit eines 'Fachberaters' im Baumarkt ausüben" könne. Dies sei eine gerichtsbekannte Tatsache, die das LSG im Rahmen der Beantwortung der Rechtsfrage nicht hinreichend berücksichtigt habe. 8 Mit diesem Vortrag hat sich der Kläger aber nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt. Denn er legt weder den Inhalt der zitierten Entscheidungen des BSG dar noch zeigt er auf, aus welchem Grund die aufgeworfene Frage mit Hilfe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu lösen ist. Eine hierauf gerichtete inhaltliche Auseinandersetzung fehlt völlig. Der wiederholt geäußerte Vorwurf, das LSG habe "gerichtsbekannte Tatsachen" nicht beachtet, ist als Rüge unrichtiger Beweiswürdigung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unbeachtlich (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). 9 Die Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert aber darzulegen, dh näher darauf einzugehen (vgl BSG vom 19.8.1999 - B 2 U 57/99 B - HVBG-Info 1999, 3342), weshalb eine bereits ins Feld geführte Argumentation nicht zutrifft und eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint (vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; BSG vom 29.8.2003 - B 8 KN 7/03 B - Juris RdNr 5). Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden Begriffe aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl BSG vom 1.3.2006 - B 2 U 8/06 B - UV-Recht Aktuell 2006, 101). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (
Nr 4). Daran fehlt es hier. 10
15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG). 16 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122381019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.