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BSG B 13 R 320/10 B

KSRE122390219 ECLI:DE:BSG:2010:281210BB13R32010B0 BSG 13. Senat 20101228 B 13 R 320/10 B Beschluss § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG vorgehend SG Ka

§ 116Nr 1 Rd

Nr 7; BSG vom 24.8.2008 - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschlüsse vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; vom 27.8.2009 - B 13 R 185/09 B - Juris RdNr 15; vom 19.11.2009 - B 13 R 247/09 B - Juris RdNr 10; vgl auch BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273; BGH vom 7.10.1997 - NJW 1998, 162, 163, jeweils mwN). 11 Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl BSG vom 12.4.2000 - SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5; BSG vom 27.11.

§ 116Nr 1 Rd

Nr 7), zB auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: Senatsbeschluss vom 20.1.1998 - SozR 3-1500 § 160 Nr 22; vgl auch BSG vom 19.3.1991 - BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6 f). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftliche Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG vom 12.4.2005 - SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5). Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und es keiner Erläuterung bedarf (vgl BVerfG vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94 - NJW 1998, 2273). 12 Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die genannten Voraussetzungen für den von ihr sinngemäß gerügten Verfahrensfehler der Verletzung des Fragerechts gegeben sind. Auch insoweit erfüllt sie die Bezeichnungspflicht nicht ansatzweise. So lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welche konkreten Punkte im Gutachten des Dr. D. aus Sicht der Klägerin noch "erläuterungsbedürftig" und ob die beabsichtigten Fragen (und ggf welche) an den Sachverständigen sachdienlich waren. 13 Soweit die Klägerin schließlich rügt, das LSG habe in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht die von ihr beantragte Vernehmung des Orthopäden Dr. S. abgelehnt und damit sinngemäß eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht, fehlen schlüssige Ausführungen dazu, warum das LSG - aus seiner materiell-rechtlichen Sicht - dem Antrag ohne hinreichende Begründung iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG nicht gefolgt ist (zu den besonderen Darlegungsvoraussetzungen einer Sachaufklärungsrüge s BSG vom 29.3.

§ 160Nr 13 Rd

Nr 11; BSG vom 19.11.

§ 160aNr 21 Rd

Nr 5; BSG vom 14.4.2009 - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8). Ihre schlichte Behauptung, Dr. S. hätte "aus Erfahrung als Behandler nachvollziehbare Angaben zur quantitativen Leistungsfähigkeit … machen können", weil sich "dies dem Gutachten von Dr. D. nicht entnehmen" ließe, reicht nicht aus. Die Klägerin zeigt in der Beschwerdebegründung weder auf, welche Gesundheitsstörungen/Diagnosen von Dr. D. einerseits und Dr. S. andererseits festgestellt worden sind, noch legt sie im Einzelnen dar, ob und inwieweit sich diese auf ihr sozialmedizinisches Leistungsvermögen unterschiedlich auswirken. Sofern die Klägerin vorträgt, das Gutachten des Dr. D. enthalte "weder objektivierbare Untersuchungen bezüglich der quantitativen Leistungsfähigkeit noch eine diesbezügliche nachvollziehbare Begründung im Zusammenhang mit den Auswirkungen der diagnostizierten Erkrankungen hierauf", fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens und der darauf aufbauenden Argumentation des LSG. Dies wäre aber bereits deshalb erforderlich gewesen, weil sich das LSG nach dem Vorbringen der Klägerin für seine Entscheidungsfindung ua auch auf dieses Gutachten gestützt hat. Die bloße Behauptung, dass ein bereits vorliegendes Gutachten ungenügend (iS des § 412 Abs 1 ZPO) sei und das LSG sich deshalb (ausnahmsweise) zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, ersetzt nicht die dafür erforderliche schlüssige Begründung des Beschwerdeführers. 14 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG). 15 Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und damit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122390219&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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