13 Der Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V setzt voraus, dass (1.) der Versicherte die Leistung hinreichend bestimmt beantragt hat, (2.) die KK über den Leistungsantrag nicht fristgerecht entschieden hat, (3.) der Versicherte sich die beantragte Leistung nach Fristablauf selbst beschafft hat, (4.) ihm hierdurch Kosten entstanden sind, (5.) er im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einem etwaigen Nichtbestehen des materiellen Leistungsanspruchs hatte (vgl dazu BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 =
Nr 22
Nr 23; BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 =
Nr 12; BSG vom 30.6.2009 - B 1 KR 5/09 R -
Nr 15; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9) - ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der verspäteten Entscheidung der KK über den Leistungsantrag und der Selbstbeschaffung der Leistung. Daran fehlt es bereits, wenn die KK vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr; vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 =
Nr 10 mwN). 17 An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es aber auch dann, wenn der Versicherte schon vor Fristablauf auf die Selbstbeschaffung der Leistung vorfestgelegt ist (vgl BSG vom 27.10.2020 - B 1 KR 3/20 R - BSGE 131, 94 =
Nr 11; BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 22/20 R - juris RdNr 18 f; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 29/20 R - juris RdNr 8; BSG vom 3.8.2006 - B 3 KR 24/05 R -
Nr 22; BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 =
Nr 11). Eine solche Vorfestlegung liegt vor, wenn der Versicherte sich unabhängig davon, wie die Entscheidung der KK ausfällt, von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung durch einen bestimmten Leistungserbringer festgelegt hat, wenn er also fest entschlossen ist, sich die Leistung selbst dann zu beschaffen, wenn die KK den Antrag ablehnen sollte (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 9 f; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 2/08 R -
Nr 29 mwN). Ein Kostenerstattungsanspruch wird im Falle einer solchen Vorfestlegung auch nicht dadurch "wiedereröffnet", dass die KK die in § 13 Abs 3a Satz 1 SGB V geregelte Entscheidungsfrist verstreichen lässt. Solange die Frist des § 13 Abs 3a Satz 1 SGB V nicht abgelaufen ist, hat die KK die Pflicht und das Recht, über die begehrte Leistung eine Entscheidung zu treffen. Erst wenn sie sich dafür ungebührlich lange Zeit lässt, wandelt sich der Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch um, soweit Leistungen dann tatsächlich in Anspruch genommen werden. Hat ein Versicherter schon zuvor eigenmächtig das Sachleistungsprinzip infolge Vorfestlegung "verlassen", ist auch der Anwendungsbereich des in § 13 Abs 3a SGB V normierten Systemversagens nicht gegeben. Die Vorfestlegung des Versicherten, nicht dagegen die verstrichene Frist, ist dann ursächlich für die dem Versicherten entstandenen Kosten (vgl BSG vom 27.10.2020, aaO, RdNr 18; BSG vom 25.3.2021, aaO, RdNr 19). 18 bb) Ob die verspätete Entscheidung der Beklagten über den Leistungsantrag für die Selbstbeschaffung der Leistung durch den Kläger in diesem Sinne ursächlich war, kann der Senat auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. 19
Nr 28; BSG vom 6.11.2018 - B 1 KR 20/17 R -
Nr 20; BSG vom 26.2.2019 - B 1 KR 33/17 R - juris RdNr 25 mwN). 21 Vorliegend ist der Antrag des Klägers bei der Beklagten am Mittwoch, dem 27.12.2017 eingegangen. Die Drei-Wochen-Frist endete folglich am Mittwoch, dem 17.1.2018. Ob die Mitteilung der Beklagten über die Beauftragung des MDK vom 15.1.2018 dem Kläger innerhalb dieser Frist tatsächlich zugegangen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Soweit es - wie bereits das SG - von einer Bekanntgabe des Schreibens erst am 18.1.2018 ausgeht, beruht dies auf der Anwendung der Bekanntgabefiktion gemäß § 37 Abs 2 SGB X. Diese gilt jedoch nur für Verwaltungsakte und ist auf die Unterrichtung über die Beauftragung des MDK gemäß § 13 Abs 3a Satz 2 SGB V weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Unterrichtung stellt mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X dar. Für eine entsprechende Anwendung des § 37 Abs 2 SGB X fehlt es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl zu den Voraussetzungen einer Analogie zB BSG vom 23.7.2014 - B 12 P 1/12 R -
Nr 21 ff; BSG vom 18.6.2014 - B 3 P 7/13 R - SozR 4-3320 Art 45 Nr 1 RdNr 14 ff, jeweils mwN). 22 Der Zugang behördlicher Erklärungen, die keine Verwaltungsakte sind, richtet sich entsprechend § 130 BGB nach den auch für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (vgl BSG vom 24.3.2016 - B 12 R 12/14 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 6 RdNr 15; BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51/18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 19; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
Nr 19). 26 2. Nicht abschließend entscheiden kann der Senat auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen auch, ob sich der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V ergibt. 27 Die Vorschrift bestimmt: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." 28
Nr 12 mwN). 31 Unaufschiebbarkeit verlangt, dass die beantragte Leistung im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich ist, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr besteht, um vor der Beschaffung die Entscheidung der KK abzuwarten. Ein Zuwarten darf dem Versicherten aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sein, weil der angestrebte Behandlungserfolg zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eintreten kann oder zB wegen der Intensität der Schmerzen ein auch nur vorübergehendes weiteres Zuwarten nicht mehr zuzumuten ist. Unaufschiebbar kann danach auch eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung werden, wenn der Versicherte mit der Ausführung so lange wartet, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, um den mit ihr angestrebten Erfolg noch zu erreichen oder um sicherzustellen, dass er noch innerhalb eines therapeutischen Zeitfensters die benötigte Behandlung erhalten wird (vgl BSG vom 4.4.2006 - B 1 KR 7/05 R - BSGE 96, 170 =
Nr 13 mwN; BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R - BSGE 98, 26 =
Nr 23; BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 14/14 R - juris RdNr 15; BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R -
Nr 22). 32 Das LSG hat zu den vorgenannten Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 13 Abs 3 Satz 1 Fall 1 SGB V - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Es hat nicht festgestellt, ob die PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung medizinisch so dringlich war, dass dem Kläger ein weiteres Zuwarten bis zu einer Entscheidung der Beklagten nicht mehr zuzumuten war. Und es hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Untersuchung im Rahmen der GKV beanspruchen konnte. 33 Bei der PSMA-PET/CT/MRT-Untersuchung handelte es sich im Januar 2018 zwar um eine vom GBA noch nicht anerkannte Untersuchungsmethode, auf die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung grundsätzlich kein Anspruch bestand (§ 135 Abs 1 Satz 1 SGB V; vgl zu den Indikationen für eine PET/CT-Untersuchung Anlage I Nr 14 § 1 Richtlinie des GBA zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung - Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung <MVVRL> - idF vom 21.9. und 19.10.2017, BAnz AT vom 10.01.2018 B4, mWv 11.1.2018; vgl dazu auch BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R -
Nr 13 ff; zur Anerkennung der PSMA-PET/CT-Untersuchung im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V mit Wirkung ab dem 26.4.2018 vgl den Beschluss des GBA vom 21.12.2017 über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 3: urologische Tumoren, BAnz AT vom 25.04.2018 B1). Für ein Systemversagen bestehen insofern auch mit Blick auf die Anerkennung von PET/CT-Untersuchungen in Anlage I Nr 14 § 1 MVVRL für bestimmte Indikationen keine Anhaltspunkte (zu den Voraussetzungen eines Systemversagens vgl BSG vom 2.9.2014 - B 1 KR 11/13 R - BSGE 117, 10 =
Nr 16 ff mwN). Und auch ein sogenannter Seltenheitsfall scheidet vorliegend aus (vgl dazu BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 22/18 R - juris RdNr 28 mwN). Denkbar ist aber ein Anspruch nach Maßgabe des § 2 Abs 1a SGB V. Die Vorschrift erfasst nicht nur therapeutische Leistungen, sondern auch diagnostische Maßnahmen (vgl dazu im Einzelnen BSG vom 24.4.2018 - B 1 KR 29/17 R -
Nr 25 f). In Betracht kommt danach vorliegend ein Leistungsanspruch des Klägers, wenn bei unterstelltem Vorliegen eines Rezidivs des Prostatakarzinoms ein Zuwarten einen (schnelleren) tödlichen Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit bedeutet hätte, es kein anderes geeignetes diagnostisches Verfahren (mehr) gab und die Untersuchung bzw eine sich hieran ggf anschließende Behandlung eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf geboten hat (vgl BSG, aaO, RdNr 26 f). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.