dazu BSG SozR 4-2500 § 75 Nr 3 RdNr 12). Zwar reicht die bloße Unterzeichnung eines vom Mandanten gefertigten Schreibens für sich genommen nicht aus (
BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 4). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hier jedoch eindeutig erklärt, dass eine eigenständige Überprüfung durch ihn erfolgt sei (
dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr 44). 13 Der Inhalt der Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Indem er sich gegen die auf Art 23 ÜGG gestützte Entscheidung des LSG wendet, dass die Klage unzulässig sei, macht er geltend, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils gefällt (
dazu BSGE 34, 236, 237; BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO Bl Aa 8; dazu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 ff mwN). 14 Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor. 15 Das LSG hat die Klage als unzulässig angesehen, weil Art 23 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes für den vorliegenden Fall ausschließe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er hat zwar in seinen Urteilen vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) und B 10 ÜG 2/12 KL - die dort unproblematischen Voraussetzungen des Art 23 S 1 ÜGG einheitlich vorab bei der Zulässigkeit der Klage behandelt (aaO RdNr 11 f). Der vorliegende Fall erfordert jedoch eine differenziertere Vorgehensweise. Art 23 S 1 ÜGG lautet: Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. 16 Das ÜGG, dessen Geltung damit auch für abgeschlossene Verfahren geregelt wird, enthält sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Vorschriften. Erstere betreffen insbesondere den Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer selbst (
bis 200 GVG), während sich letztere ua auf die zuständigen Gerichte, das geltende Verfahrensrecht und die Klagefrist beziehen (
Wollte man Art 23 S 1 ÜGG wortlautgetreu anwenden, fehlte es an Regelungen dazu, welches Gericht nach welchem Verfahren darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen. Eine derartige Auslegung sieht der Senat nicht als sachgerecht an. Auch das LSG hat offenbar seine eigene Zuständigkeit und die Anwendung des SGG nach § 201 GVG iVm § 202 S 2 SGG idF des ÜGG bejaht, obwohl es Art 23 S 1 ÜGG nicht für gegeben hält. Seinem erkennbaren Sinn und Zweck nach ist Art 23 S 1 ÜGG darauf gerichtet, eine Entschädigungsmöglichkeit für bestimmte Altfälle zu eröffnen (
allgemein dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks 17/3802, 1 f, 15 ff, 31). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es für die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften des ÜGG ausreicht, wenn der Kläger - wie hier - einen Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG geltend macht. 17 Soweit Art 23 S 1 ÜGG den zeitlichen Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschriften des ÜGG regelt, betrifft er die Frage, ob ein Kläger seinen Entschädigungsanspruch auf die einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 198 GVG, stützen kann. Dieser Punkt gehört zur Begründetheit der Klage. Im Rahmen der Zulässigkeit ist bei einer - hier gegebenen - allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG;
dazu BSG Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - RdNr 15 f) entsprechend § 54 Abs 1 S 2 SGG insoweit nur die Klagebefugnis zu prüfen (
BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15; BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 41). Sie fehlt erst dann, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehen kann (
BSGE 26, 237, 238 f = SozR Nr 112 zu § 54 SGG Bl Da 35; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 16). Es reicht vielmehr aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt ist, dass der Beklagte die begehrte Zahlung unterlassen hat (
BSGE 75, 262, 265 = SozR 3-8560 § 26 Nr 2 S 15). 18 Gemessen an diesen Kriterien ist eine Klagebefugnis hier nicht zu verneinen. Der Kläger begehrt Entschädigung nach §§ 198 ff GVG. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein ausgeschlossen, da Art 23 S 1 ÜGG eine Geltung für "Altfälle", wie den zugrundeliegenden vertragszahnärztlichen Honorarstreit, eröffnet. Hinzu kommt, dass der Kläger unwidersprochen behauptet hat, dass bei Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 eine Individualbeschwerde betreffend die Dauer jenes Verfahrens beim EGMR "anhängig" war. Ob das tatsächlich zutrifft und wie Art 23 S 1 ÜGG insofern auszulegen und anzuwenden ist, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu prüfen. 19 Insbesondere ist die vom LSG vertretene Auslegung des Begriffes "anhängig" in Art 23 S 1 ÜGG nicht so klar und zweifelsfrei, dass sie ohne Weiteres der Beurteilung der Klagebefugnis zugrunde gelegt werden könnte. Es ist jedenfalls nicht unbedenklich, wenn ein innerstaatliches Gericht die Anwendung des § 198 GVG mit der Begründung verneint, eine beim EGMR anhängige Individualbeschwerde sei nach einer ins Einzelne gehenden Prüfung als unzulässig anzusehen. Schon der Wortlaut des Art 23 S 1 ÜGG legt eine solche genaue Zulässigkeitsprüfung nicht nahe, da er nur von "anhängigen Beschwerden" spricht. Es ist auch fraglich, ob der Gesetzgeber die innerstaatlichen Gerichte veranlassen wollte, eine dem EGMR zustehende Zulässigkeitsprüfung vollständig vorwegzunehmen. Darüber hinaus sollten durch die Einführung des ÜGG auch in beim EGMR anhängigen Beschwerdeverfahren Verurteilungen vermieden werden (
BT-Drucks 17/3802 S 31). Andererseits sollen missbräuchlich erhobene bzw offensichtlich unzulässige Individualbeschwerden zum EGMR sicher nicht die Anwendung des ÜGG für Altfälle eröffnen, sonst würde die Übergangsvorschrift praktisch leerlaufen. Der Gesetzgeber hat insoweit insbesondere die Frist des Art 35 Abs 1 EMRK im Auge gehabt (
BT-Drucks 17/3802 aaO; dazu auch Link/van Dorp, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2012, RdNr 155; Marx in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 1. Aufl 2013, Art 23 ÜVerfBesG RdNr 2; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, T Art 23 ÜGRG RdNr 7). Auch die Regelung des Art 35 Abs 2 EMRK dürfte dabei in Betracht zu ziehen sein. Danach befasst sich der Gerichtshof nicht mit einer nach Art 34 EMRK erhobenen Individualbeschwerde, die anonym ist oder im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält. 20 Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Entschädigungsklage nach § 198 GVG sind gegeben. 21 Für die vorliegende Klage auf Entschädigung gegen das beklagte Land, betreffend Verfahrensverzögerungen bei dessen Gerichten, ist für den hier einschlägigen Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 201 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG das LSG zuständig. Die Klage ist am 9.1.2012 mit einem vom Kläger unterschriebenen Telefaxschreiben vom 7.1.2012 beim LSG erhoben worden. Damit hat der Kläger die Schriftform (§ 90 SGG) erfüllt (
dazu zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 53). Ebenso ist die für abgeschlossene Verfahren geltende Klagefrist (Klageerhebung spätestens am 3.6.2012) eingehalten (
S des § 198 Abs 3 GVG bedurfte es hier nicht (
22 Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm nach § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Urteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. 23 Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. 24 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122580212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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