Nr 8) liege nicht vor; der Klägerin sei das Aufsuchen eines anderen Arztes zumutbar gewesen (Urteil vom 17.10.2019). 4 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 33 SGB X und § 46 Satz 2 SGB V. Die Krankengeldbewilligung sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Jedenfalls sei wegen des plötzlichen Trauerfalls eine Ausnahme von der Obliegenheit zur lückenlosen Beibringung von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen zu machen. 5 Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
Nr 14 mwN). Nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V entsteht dieser Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Dies gilt auch für an die ärztliche Erstfeststellung von Arbeitsunfähigkeit anschließende Folgefeststellungen (so die stRspr schon zur Rechtslage bis zum 22.7.2015, vgl nur BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - BSGE 118, 52 =
Nr 13 ff; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 =
Nr 20). Der durch das GKV-VSG neu eingefügte § 46 Satz 2 SGB V bestimmt, dass der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen bleibt, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 11 3. Anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG meint, handelt es sich bei der Bewilligung von Krankengeld nicht um einen unbefristeten Dauerverwaltungsakt, sondern es erfolgt eine abschnittsweise Bewilligung (stRspr; vgl nur BSG vom 8.2.2000 - B 1 KR 11/99 R - BSGE 85, 271 = SozR 3-2500 § 49 Nr 4, juris RdNr 17 ff; BSG vom 25.10.2018 - B 3 KR 23/17 R - BSGE 127, 53 =
Nr 12 mwN). 12 4. Hiernach hängt der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab 5.4.2016 dem Grunde nach davon ab, ob an diesem ersten Werktag nach dem Ende der zuletzt bis 4.4.2016 ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit ihre Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld aus der vorangegangenen Beschäftigung fortbestand. 13
Nr 17, 22; BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 =
Nr 20). Sinn und Zweck all dessen ist es, beim Krankengeld Leistungsmissbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Hieran ist auch die ausnahmsweise Zulassung von rückwirkenden Nachholungen von Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen bzw von nicht lückenlosen Feststellungen zu messen (vgl BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 =
Nr 18 mwN). 15 c) Allerdings sind in der Rechtsprechung des BSG enge Ausnahmen anerkannt worden, bei deren Vorliegen der Versicherte so zu behandeln ist, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erhalten (vgl hierzu grundlegend BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 =
Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ist danach nicht nur bei medizinischen Fehlbeurteilungen, sondern auch bei nichtmedizinischen Fehlern eines Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeits-Feststellung für den Versicherten unschädlich, wenn sie der betroffenen Krankenkasse zuzurechnen ist (dazu im Einzelnen BSG aaO, RdNr 34). 16 Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit steht es gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist (vgl hierzu im Einzelnen BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 =
Nr 22 ff; so auch BSG vom 29.10.2020 - B 3 KR 6/20 R -
Nr 27 ff, jeweils für die Rechtslage bis 22.7.2015). 17 5. Gemessen hieran kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld ab 5.4.2016 dem Grunde nach hat. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte die Klägerin zwar bis zum 5.4.2016 keinen zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Mit der Forderung nach einer rechtzeitigen persönlichen Vorstellung der Klägerin bei einem Arzt hat das LSG indes seine rechtliche Prüfung vorzeitig beendet, weil es noch nicht die Vorgaben aus dem erst später ergangenem Urteil des Senats vom 26.3.2020 (B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 =
Es hat das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme vom grundsätzlich erforderlichen rechtzeitigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus diesem Grund nicht hinreichend geprüft und hierfür erforderliche Feststellungen - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt konsequent - unterlassen. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 18 Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob die Gründe dafür, dass ein Arzttermin am 5.4.2016 nicht zustande kam, auf vertragsärztliches Handeln zurückzuführen sind und ob diese der Beklagten und nicht der Klägerin zuzurechnen sind, und ob die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass ihr diese Gründe gegenüber der Beklagten in Bezug auf ihre Krankengeld-Ansprüche nicht schadeten (zu Kriterien hierfür s BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 =
Nr 29; s auch Parallelentscheidung BSG vom 26.3.2020 - B 3 KR 10/19 R - juris RdNr 30). 19 Weiter wird das LSG festzustellen haben, ob die Klägerin ihre Rechte bei der Beklagten unverzüglich, spätestens innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, geltend gemacht hat. Nach dem zeitlichen Ablauf (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vom 6.4.2016; Ablehnungsbescheid vom 14.4.2016) scheint die Einhaltung der Frist naheliegend, Feststellungen zum Zeitpunkt der Geltendmachung fehlen jedoch bislang. 20 Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu entscheiden haben. Schütze Flint Richterin Behrend ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert Schütze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122650731&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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