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BSG B 9 SB 26/13 B

KSRE122731512 ECLI:DE:BSG:2013:040613BB9SB2613B0 BSG 9. Senat 20130604 B 9 SB 26/13 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 69 Abs 4 SGB 9 vorgehend SG Heilbronn, 14. November 2011,

§ 160aNr 21, 29 und 54).

Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Ebenso wenig genügt es, die Unrichtigkeit der Entscheidung betreffend den Einzelfall darzutun. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung der Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen, in der abstrakten Aussage (

§ 160aNr 67; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, Rd

Nr 196 mwN). Schließlich ist darzulegen, dass die berufungsgerichtliche Entscheidung auf der gerügten Divergenz beruhe (vgl

§ 160aNr 14, 21, 29).

Diesen Begründungserfordernissen hat der Kläger nicht genügend Rechnung getragen. 4 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung des LSG von dem Urteil des BSG vom 29.3.2007 (B 9a SB 1/06 R) vor, in dem das BSG ausgeführt habe, "dass der Nachteilsausgleich dem zusteht, der sich von den ersten Schritten außerhalb seines PKW an, nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann". Die Gehfähigkeit sei beispielsweise in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt, wenn sich der Behinderte nur mit Gehstock und orthopädischen Schuhen und auch dann nur noch schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortbewegen könne. Hiervon weiche das LSG mit folgendem in seinem Urteil aufgestellten Rechtssatz ab: "Eine ausreichend individuelle, prothetische Versorgung spricht gegen die Gleichstellung eines Schwerbehinderten zu der Personengruppe, die in Abschnitt II Nr 1 Satz 2 Absatz 1 zu § 46 Abs 1 Nr 11 Verwaltungsverordnung - StVO genannt werden". 5 Aus dieser Gegenüberstellung zieht der Kläger den Schluss, das LSG hätte ihm bei Beachtung des Rechtssatzes des BSG das Merkzeichen "aG" zuerkennen müssen. Dabei hat der Kläger allerdings nicht hinreichend dargelegt, worin eine Abweichung des Rechtssatzes des LSG gegenüber dem (vermeintlichen) Rechtssatz des BSG zu sehen sein soll. Nähere Ausführungen dazu wären insofern erforderlich gewesen, als sich die vom Kläger herangezogenen Aussagen des BSG und des LSG auf unterschiedliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" beziehen. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass sich das LSG ausdrücklich von der Rechtsprechung des BSG distanziert habe. Er ist insbesondere nicht darauf eingegangen, dass sich das LSG bei seiner Entscheidung umfangreich auf die dort benannte Rechtsprechung des BSG gestützt hat. Im Grunde macht der Kläger nur geltend, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge, keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar (vgl

§ 160a

Nr 67;

§ 160aNr 14, 21, 29; BSG Soz

R 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl

§ 160aNr 7 S 10).

6 Soweit der Kläger im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisieren wollte, kann er damit gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen. 7 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122731512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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