R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Der Beklagte hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob zur Bewertung von Gewebeneubildungen des Nasen-Rachen-Raums die MdE-Tabelle zur Begutachtung berufsbedingter Krebserkrankungen heranzuziehen ist oder, ob auch hier die Bewertung ausschließlich nach der Versorgungsmedizin-Verordnung zu erfolgen hat und kann". Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Frage in vollem Umfang um eine Rechtsfrage, also um eine Frage handelt, die allein mit Hilfe juristischer Methoden beantwortet werden kann. Soweit sie auf die Anwendung des § 69 Abs 3 SGB IX bei Bestehen von Gewebeneubildungen des Nasen-Rachen-Raums abzielt, es also um die rechtlichen Grundsätze zur Feststellung des GdB geht, ist ein rechtlicher Gehalt zu erkennen. Indessen hat es der Beklagte versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen rechtlichen Problematik näher darzustellen. 5 Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (
Nr 51;
R 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (
R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 313 ff). Dementsprechend hätte sich der Beklagte erschöpfend mit der vorliegenden Rechtsprechung des BSG zur Feststellung des GdB unter Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung) auseinandersetzen und darstellen müssen, dass und warum sich die aufgeworfene Frage anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht vollständig beantworten lasse. Daran fehlt es. 6 Der Beklagte führt selbst Rechtsprechung des BSG an, aus der sich ergibt, dass der GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen zu bestimmen ist, soweit die darin enthaltenen Vorgaben mit höherrangigem Recht vereinbar sind und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Es wird nicht deutlich, warum diese rechtlichen Grundsätze nicht ausreichen, um die vom Beklagten aufgeworfene Frage zu beantworten. Soweit sich das LSG im konkreten Einzelfall nicht an dieser Rechtsprechung orientiert haben sollte, ergibt sich daraus kein Revisionszulassungsgrund (vgl
Vm § 169 S 3 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122771712&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.