R 4-2500 § 13 Nr 32) entschieden, dass ein Anspruch des Versicherten auf Kostenerstattung nach dem Grundsatz des Systemversagens bestehe, wenn der BewA eine nach positiver Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) mögliche Aufnahme einer Abrechnungsposition in dem EBM-Ä unterlasse, obwohl ohne eine solche Leistungsposition im EBM-Ä die gebotene ambulante Versorgung der Versicherten nicht möglich sei. Auch sei geklärt, dass der GBA willkürlich handele, wenn er grundlos untätig bleibe und jede andere Entscheidung als die des Tätigwerdens unvertretbar wäre (Hinweis auf BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R - BSGE 113, 241 = SozR 4-2500 § 13 Nr 29, RdNr 28). Nach diesen Grundsätzen sei hier die Unterlassung der Befassung des BewA mit der Streichung des streitbefangenen Abrechnungsausschlusses sachfremd und daher willkürlich. 9 Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist damit nicht dargetan. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit diesem Vortrag überhaupt abstrakte Rechtssätze in den Entscheidungen des BSG benannt hat. Jedenfalls stellt sie den von ihr zusammengefassten Urteilen keine abweichenden Rechtssätze gegenüber, die das LSG aufgestellt habe. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die Darlegung, dass das LSG - aus ihrer Sicht fehlerhaft - entschieden habe, dass der BewA seine Bewertungskompetenz nicht missbräuchlich ausgeübt und seinen Regelungsspielraum nicht überschritten habe. Sie gibt ergänzend die Ausführungen des LSG hierzu wieder (Beschwerdebegründung S 19 f) und führt dazu abschließend aus: "Die Entscheidung des LSG Bayerns beruht auf diesem Rechtssatz." Damit legt die Klägerin aber lediglich dar, dass das LSG die seiner Entscheidung zugrunde gelegte und im Urteil benannte einschlägige Rechtsprechung des BSG - aus Sicht der Klägerin - unrichtig angewandt habe. Dies gilt auch, soweit die Klägerin in ihrer Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weiter ausführt, das "Untätigbleiben des Bewertungsausschusses beruhte nicht auf rechtmäßigen Gründen" und "die Blockade des Bewertungsausschusses und damit dessen Nichtbefassung mit der Thematik" stelle sich "im konkreten Fall als sachfremd dar" (Beschwerdebegründung S 23). Auch damit rügt die Klägerin lediglich die - ihrer Auffassung nach falsche - Entscheidung im Einzelfall. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus, da es schon an der schlüssigen Darlegung eines tragenden abstrakten Rechtssatzes des LSG fehlt, der von der Rechtsprechung des BSG divergiert. 10 2. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet. 11 Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr 11 RdNr 5; BSG Beschluss vom 15.10.2020 - B 6 KA 16/20 B - juris RdNr 8). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4). Klärungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht im Revisionsverfahren zur Entscheidung anstünde oder wenn die Bedeutung über den Einzelfall hinaus fehlt, weil eine weitergehende Bedeutung der Rechtsfrage für weitere Fälle nicht erkennbar ist oder die Rechtsfrage aufgrund besonderer Gestaltung des Rechtsstreits einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung nicht zugänglich ist (vgl zB BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA 17/18 B - juris RdNr 7). 12 Die Klägerin hält die Fragen für klärungsbedürftig, "
R 4-5531 Nr 06225 Nr 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 47/14 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 32 RdNr 23; BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 2/16 R - SozR 4-5540 § 5 Nr 1 RdNr 31). Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere der Fall, wenn sich die Selbstverwaltungsorgane bei dem ihnen aufgetragenen Interessenausgleich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, indem sie etwa eine ärztliche Minderheitsgruppe bei der Honorierung willkürlich benachteiligt haben (BSG Urteil vom 19.8.1992 - 6 RKa 18/91 -
Nr 5 S 23 f betr Vergütung von Anästhesieleistungen nur für Anästhesisten; BSG Urteil vom 20.1.1999 - B 6 KA 9/98 R - BSGE 83, 218, 220 =
Nr 21 S 109 betr Vergütung einer Betreuungsleistung nur für internistische Rheumatologen). 17 Diese Maßstäbe gerichtlicher Kontrolle gelten auch hinsichtlich der Entscheidung des BewA, durch Aufnahme in den EBM-Ä die Abrechenbarkeit einer ärztlichen Leistung vorzusehen. Die Grenze der von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des BewA kann insoweit allenfalls überschritten sein, wenn er einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode durch die Verweigerung der Aufnahme der für ihre Anwendung unerlässlichen Leistungspositionen in den EBM-Ä die Einsetzbarkeit in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung versagt, obwohl an der medizinisch-fachlichen Eignung der Methode, ihrer Unentbehrlichkeit für eine umfassende ambulante Versorgung der Versicherten, an ihrer Wirtschaftlichkeit sowie der Finanzierbarkeit ihres Einsatzes auch unter Geltung einer begrenzten Gesamtvergütung vernünftige Zweifel nicht bestehen (BSG Urteil vom 13.11.1996 - 6 RKa 31/95 - BSGE 79, 239, 246 =
18 Auf der Grundlage dieser bereits vorhandenen Rechtsprechung des BSG hat das LSG hier eine missbräuchliche Ausübung der Bewertungskompetenz des BewA hinsichtlich des streitigen Abrechnungsausschlusses verneint. Die Klägerin beanstandet diese Auffassung des LSG als fehlerhaft und legt in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht hier der - in den streitigen Quartalen enthaltene - Abrechnungsausschluss der GOP gegen höherrangiges Recht verstoße. Insoweit stellen sich aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Dies gilt auch soweit die Klägerin argumentiert, dass der in den GOP enthaltene Abrechnungsausschluss dazu führe, dass sie in bestimmten Konstellationen für molekulargenetische Untersuchungen keine Vergütung erhalte. Sie verweist insoweit selbst auf die Entscheidung des Senats vom 20.3.1996 (6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98 =
Nr 12), wonach die vertraglichen Vereinbarungen über die Gesamtvergütung, der EBM-Ä und die Regelungen in den Honorarverteilungsmaßstäben so ineinander eingreifen müssen, dass die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen einerseits eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ermöglicht und andererseits den Vertragsärzten eine angemessene Vergütung sichert (BSG aaO - juris RdNr 25). Einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen hat das LSG unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats verneint (Urteilsumdruck S 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zudem im Hinblick auf die vorrangige Funktionszuweisung an den BewA nach § 87 SGB V, den Inhalt der abrechenbaren Leistungen und ihre Punktzahlen zu bestimmen, das Niveau von Vergütungen erst dann von den Gerichten im Hinblick auf § 72 Abs 2 SGB V iVm Art 12 Abs 1 GG beanstandet werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Versorgung mangels ausreichenden finanziellen Anreizes, vertragsärztlich tätig zu werden, gefährdet wäre (BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 127 f, 140; BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 31/03 R - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 35; BSG Urteil vom 17.1.2016 - B 6 KA 46/14 R - juris RdNr 31). 19 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO). 20 C. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz, die von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden ist. Oppermann Just Loose http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122780131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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