BSG, Urteil vom 14.07.2022 – B 3 KR 1/22 R – Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im Kostenerstattungssystem - Schiedsverfahren…
KSRE122890231 ECLI:DE:BSG:2022:140722UB3KR122R0 BSG 3. Senat 20220714 B 3 KR 1/22 R Urteil § 132a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5 vom 21.12.2015, § 37 Abs 2 SGB 5, § 37 Abs 4 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 5, HKPRL, Art 12 Abs 1 GG vorgehend SG Stuttgart, 2. Juni 2020, Az: S 18 KR 4297/16, Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. August 2021, Az: L 5 KR 2097/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im Kostenerstattungssystem - Schiedsverfahren - Zulässigkeit der rückwirkenden Ersetzung von Vertragsparametern durch den Schiedsspruch - Vertrauensschutz Liegt der Erbringung häuslicher Krankenpflege im Kostenerstattungssystem (noch) kein Vertrag zu Grunde, kann ein Schiedsspruch rückwirkend die im Einzelfall notwendigen Vertragsparameter für einen aus Vertrauensschutzgründen dem Grunde nach erworbenen Vergütungsanspruch ersetzen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2021 aufgehoben sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2020 geändert und die Klage insgesamt mit der Maßgabe abgewiesen, dass durch den Schiedsspruch vom 5. April 2016 ein zu entrichtender Vergütungsbetrag nicht festzulegen war.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
1 Im Streit steht ein Schiedsspruch über die Vergütung von Beatmungsleistungen.
2 Die Beklagte betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung nach dem SGB XI. Auf Einweisung des Sozialen Dienstes des Landkreises versorgte sie nach stationärem Krankenhausaufenthalt eine Versicherte der klagenden Krankenkasse vom 25.8.2011 bis zu deren Versterben am 9.5.2012 mit Leistungen nach Pflegestufe II und setzte dabei - als einzige insoweit im Landkreis verfügbare Einrichtung - auf einem so genannten eingestreuten Platz die im Krankenhaus begonnene und nunmehr als häusliche Krankenpflegeleistung deren ärztlich verordnete 24-stündige Dauerbeatmung fort; dafür beanspruchte sie von der Klägerin eine zusätzliche Vergütung von 82 Euro täglich. Eine schriftliche Genehmigung der zusätzlichen Leistungen erfolgte nicht. Ein Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a SGB V kam nicht zustande, nachdem die Beklagte die dauerhafte Auslastung der von der Klägerin geforderten Einrichtung einer gesonderten Beatmungsstation mit ständig vorgehaltenen Plätzen bezweifelte.
3 Nach erfolglosen Verhandlungen über den erhobenen Zahlungsanspruch setzte die Schiedsperson in dem von der Beklagten angestrengten Schiedsverfahren nach § 132a SGB V eine Vergütung für die Dauerbeatmung von 20 396,25 Euro fest (259 Pflegetage bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 3 Stunden täglich und einem Stundensatz von 26,25 Euro), der mit Zugang des Schiedsspruchs bei der Klägerin fällig sei. Zur Begründung führte die Schiedsperson aus: Im Hinblick auf Bedenken zur Festsetzung eines Versorgungsvertrags nach § 132a SGB V für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum habe sie eine Regelung zur Vergütung ausschließlich der Leistungen vorgeschlagen. Da eine Verständigung über den dafür maßgeblichen Aufwand nicht möglich gewesen sei, Zweifel an der Qualifikation des Personals der Beklagten von der Klägerin aber nicht mehr geltend gemacht würden, sei Festsetzung durch Schiedsspruch geboten. Billigem Ermessen entspreche es, ihn in Einklang mit Vereinbarungen mit anderen Krankenkassen an einem Zusatzaufwand von 3 Stunden täglich auszurichten (Schiedsspruch vom 5.4.2016).
4 Das SG hat auf die Klage der Krankenkasse die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs festgestellt (Urteil vom 2.6.2020), das LSG hat die Berufung der beklagten Einrichtung zurückgewiesen: Der Schiedsspruch sei unwirksam, weil die Feststellung einer Zahlungspflicht ohne zugrundeliegenden Vertrag keinen zulässigen Regelungsinhalt eines Schiedsspruchs bilden könne (Urteil vom 18.8.2021).
5 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte materiell die Verletzung des § 132a Abs 2 Satz 6 SGB V aF iVm § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V und § 317 Abs 1, § 319 Abs 1 Satz 2 BGB. Die Feststellungsklage sei unbegründet, weil ein umfangreiches Vertragswerk für eine in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistung nicht mehr habe geschaffen werden müssen. Der Schiedsspruch sei auch weder unbillig noch habe die Schiedsperson ihren Entscheidungsspielraum überschritten. Zutreffend habe sie eine leistungsgerechte Vergütung rückblickend für einen Einzelfall festgesetzt.
6 Die Beklagte beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2021 aufzuheben sowie das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2020 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
7 Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,die Revision zurückzuweisen.
8 Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen erfolgreich (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Dass die Schiedsperson den mit dem Pflegesatz für stationäre Pflegeleistungen nicht abgedeckten Zusatzaufwand für eine 24-Stunden-Beatmung im streitbefangenen Zeitraum auf 78,75 Euro täglich bemessen hat, lässt eine Unbilligkeit zu Lasten der Klägerin nicht erkennen. Soweit sie darüber hinaus auch den für die Versorgung der Versicherten der Klägerin zu zahlenden Gesamtbetrag bestimmt hat, berührt das die Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht.
9 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist auf die statthafte Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG) der Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs vom 5.4.2016.
10 2. Diese Feststellung greift die Beklagte zu Recht an. Liegt der Erbringung häuslicher Krankenpflege im Kostenerstattungssystem des § 37 Abs 4 SGB V (noch) kein Vertrag nach § 132a SGB V zugrunde, kann ein Schiedsspruch rückwirkend die im Einzelfall notwendigen Vertragsparameter für einen aus Vertrauensschutzgründen dem Grunde nach erworbenen Vergütungsanspruch ersetzen (dazu 4. und 5.). Eine darüber hinausgehende Festsetzung des Gesamtbetrags der Vergütung im Schiedsspruch führt vorliegend nicht zu seiner Unwirksamkeit (dazu 6.) und Gründe für eine Unbilligkeit (dazu 7.) sind nicht ersichtlich.
11 3. Nach § 132a Abs 2 Satz 1 SGB V (in der bei Erlass des Schiedsspruchs maßgeblichen Normfassung des Gesetzes vom 21.12.2015, BGBl I 2408; nunmehr § 132a Abs 4 Satz 1 SGB V idF des Dritten Pflegestärkungsgesetzes - PSG III - vom 23.12.2016, BGBl I 3191) schließen die Krankenkassen mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege Verträge als Rechtsgrundlage für eine qualitätsgesicherte Leistungserbringung (vgl BT-Drucks 15/1525 S 123). Kommen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen solche Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung nicht zustande, wird "der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt" (§ 132a Abs 2 Satz 6 SGB V). Die Vorschrift ist Ausgleich dafür, dass die Erbringer von Leistungen der häuslichen Krankenpflege die Preise für von Versicherten beauftragte Leistungen nicht einseitig bestimmen können, und gewährt ihnen deshalb das gesetzliche Recht zur Herbeiführung des Schiedsspruchs (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr 11, RdNr 35, 37, 43).
12 4. Das kann bei verfassungskonformer Auslegung entsprechend für Versorgungen mit häuslicher Krankenpflege gelten, denen im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch kein (zuvor geschlossener) Vertrag über deren Einzelheiten, über die Preise und deren Abrechnung nach § 132a SGB V zugrunde lag. Erbringen die Krankenkassen solche Leistungen - wie regelmäßig - nicht durch eigene Kräfte (vgl § 37 Abs 4 SGB V), erhalten die Versicherten sie abweichend von den allgemeinen Vorschriften nicht als Sachleistung (§ 2 Abs 2 Satz 1 SGB V), sondern durch Kostenerstattung nach § 37 Abs 4 SGB V. Diese Ausgestaltung rechtfertigt ständiger Rechtsprechung zufolge anders als im Sachleistungssystem die Inanspruchnahme von geeigneten Leistungserbringern auch dann, wenn sie im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht mit der leistungsverpflichteten Krankenkasse nach § 132a SGB V vertraglich verbunden waren (vgl zuletzt nur BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr 11, RdNr 42 mwN).
Entsprechend hat der Senat wegen des insoweit ebenfalls uneingeschränkt geltenden Vorbehalts der Preisfindung im Vereinbarungswege nach § 132a SGB V die rückwirkende Festsetzung mit Blick auf das Schutzinteresse des Leistungserbringers als geboten angesehen, wenn er nach den Umständen des Einzelfalls aus Vertrauensgesichtspunkten einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach erworben haben konnte (vgl im Einzelnen zuletzt BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 2/22 R - RdNr 12 f, vorgesehen für BSGE und SozR mwN).
13 5. So liegt es auch hier.
14
15
Vielmehr hat sie insoweit vom Tag nach Aufnahme der Versicherten an dem Grunde nach zusätzliche Vergütungsansprüche erworben, von denen die Versicherte freizustellen war (§ 37 Abs 4 SGB V) und die mangels förmlicher Entscheidung über die bei ihr eingereichten ärztlichen Verordnungen nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung des § 6 Abs 6 Satz 1 HKP-RL (hier in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Fassung der Änderung vom 21.10.2010, BAnz Nr 8 vom 14.1.2011 S 140; im Wesentlichen inhaltsgleich nunmehr § 6 Abs 6 HKP-RL in der zuletzt geänderten Fassung vom 19.11.2021, BAnz AT 25.3.2022 B1) iVm einem (noch zu schließenden) Vertrag nach § 132a SGB V von der Klägerin zu übernehmen sind.
16
17
18
19 6. In diesem Gefüge steht der Wirksamkeit des Schiedsspruchs nicht entgegen, dass die Schiedsperson über die preisbestimmenden Elemente hinaus den ihrer Überzeugung nach von der Klägerin für die Versorgung der Versicherten zu entrichtenden Gesamtbetrag festgesetzt hat. Dazu ermächtigt die Kompetenz nach § 132a SGB V zwar nicht. Vielmehr ist die Schiedsperson zur zwangsweisen Festsetzung nur derjenigen Versorgungs- und Vergütungsmodalitäten berechtigt, die die Vertragspartner als zur Abwicklung zukünftiger Versorgung erforderliche Verständigung über "die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung" ansehen dürfen. Darunter fällt die Bestimmung der Vergütung einzelner in der Vergangenheit bereits abgewickelter Leistungsvorgänge schon deshalb nicht, weil im Streitfall die (staatlichen) Gerichte und nicht eine Schiedsperson nach § 132a SGB V darüber zu entscheiden haben, ob und ggf in welcher Höhe eine von einem Leistungserbringer in der Vergangenheit erbrachte Leistung nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben vergütungsfähig ist oder nicht.
20 Das berührt die Wirksamkeit des Schiedsspruchs indessen nicht, weil er mit der Bestimmung der in den Gesamtzahlbetrag eingegangenen maßgebenden preisbildenden Faktoren den verfahrensrechtlichen Anspruch der Beklagten auf eine "zügige Preisfestlegung im Streitfall" (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr 11, RdNr 47) einlöst und auch damit Bestand hat. Insoweit gebietet der verfahrensrechtliche Anspruch der Beklagten auf Durchführung eines Schiedsverfahrens als Voraussetzung für die Durchsetzung des dem Grunde nach bestehenden Vergütungsanspruchs, die Geltung des Schiedsspruchs ungeachtet des überschießenden Teils auf die nach § 132a Abs 2 SGB V zulässige Bestimmung zu reduzieren, das sind hier die maßgebenden preisbildenden Faktoren einerseits des Zeitaufwands für die zusätzliche Versorgung Rund-um-die-Uhr beatmungspflichtiger Pflegebedürftiger und andererseits des Stundensatzes.
21 7. Dass der Schiedsspruch zu Lasten der Klägerin unbillig wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
22
Dass die Schiedsperson solches Vorbringen der Klägerin in einer grundsätzliche verfahrensrechtliche Garantien verletzenden oder von ihrem Beurteilungsspielraum nicht gedeckten Weise (zu den Maßstäben insoweit nur letztens BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 26/15 R - BSGE 121, 243 = SozR 4-2500 § 132a Nr 10, RdNr 31 f) übergangen haben könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
23
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.
Schütze Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122890231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public