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BSG B 9 SB 38/13 B

KSRE122910612 ECLI:DE:BSG:2013:130813BB9SB3813B0 BSG 9. Senat 20130813 B 9 SB 38/13 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, § 139 SGG, Art 103 Abs 1 GG vorgehend S

§ 160aNr 14, 24, 34, 36).

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4 Der Kläger rügt in erster Linie eine Verletzung des § 103 SGG (richterliche Pflicht der Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen), hat es aber schon versäumt darzustellen, dass das LSG einen von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.2013 gestellten und ausdrücklich zu Protokoll aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Das Berufungsgericht ist auch in Anbetracht der Regelungen der §§ 106 Abs 1 und 112 SGG unter diesen Umständen nicht verpflichtet, auf die Stellung eines Beweisantrages hinzuwirken (

§ 160Nr 13).

Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung, weshalb sich das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - hätte gedrängt fühlen müssen, nach Kenntnis des Entlassungsberichts vom 18.4.2013 hierzu weitere Ermittlungen anzustellen. Weshalb hiernach bestimmte Tatfragen aus der Sicht des LSG als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die bloße Behauptung genügt insoweit nicht. 5 Soweit der Kläger sinngemäß durch die Nichtberücksichtigung des korrigierten Entlassungsberichts vom 23.4.2013 durch das LSG die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) rügen wollte, fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Darlegungen. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass das LSG bei seiner Entscheidung am 19.4.2013 einen Bericht vom 23.4.2013 hätte berücksichtigen können und müssen. 6 Im Übrigen kritisiert der Kläger mit seinen Darlegungen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass das BSG im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Tatsachen feststellen darf (vgl § 163 SGG, BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Ebenso wenig kann das Beschwerdeverfahren einer Tatbestandsberichtigung iS des § 139 SGG dienen. Schließlich würde der Kläger keinen Zulassungsgrund darlegen, soweit er eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (

§ 160aNr 7 S 10).

Die Möglichkeit der Stellung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X bei dem beklagten Land bliebe dem Kläger allerdings vorbehalten. 7 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE122910612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.