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BSG B 6 KA 13/15 R

Obsah (4)§ 95§ 116§ 135§ 73

KSRE123031501 ECLI:DE:BSG:2016:040516UB6KA1315R0 BSG 6. Senat 20160504 B 6 KA 13/15 R Urteil § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2a S 1 SGB 5, § 101 Abs 1 S 5 SGB 5, § 103 Abs 2 S 3 SGB 5, § 135 Abs 2 S 1 SGB

§ 95Nr 5 Rd

Nr 8 mwN; zuletzt

§ 116Nr 11 Rd

Nr 9). Die bundesrechtlichen Regelungen des Vertragsarztrechts zur Zulassung (§ 18 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 6 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte <Ärzte-ZV>), zur Bedarfsplanung (§ 101 Abs 1 Satz 5 SGB V und § 12 Abs 7 Ärzte-ZV) und zu Zulassungsbeschränkungen (§ 103 Abs 2 Satz 3 SGB V) sowie zur Gliederung der in der fachärztlichen Versorgung abrechenbaren Leistungen nach den einzelnen Facharztgruppen (§ 87 Abs 2a Satz 1 SGB V) verdeutlichen in ihrer Zusammenschau, dass der Gesetzgeber von einer nach einzelnen ärztlichen Fachgebieten gegliederten ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ausgeht (vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 35; BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - Juris RdNr 16 mwN). Ein gegliedertes Facharztwesen mit einer arztgruppenbezogenen Bedarfsplanung und entsprechenden Zulassungsbeschränkungen kann seine Funktion nicht erfüllen, wenn jeder Facharzt auf jedem Gebiet Leistungen ohne Einschränkungen erbringen und abrechnen kann (BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 35). Entgegen der Auffassung des Klägers ist damit jede nicht nur ausnahmsweise, sondern systematische Leistungserbringung außerhalb des Fachgebiets ausgeschlossen (vgl

§ 116Nr 11 Rd

Nr 19). Eine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Abrechnungsgenehmigung kann - selbst unter Sicherstellungsgesichtspunkten - nicht erteilt werden (vgl BSGE 100, 154 = SozR 4-2500 § 87 Nr 16, RdNr 15, 39 - 40;

§ 135Nr 10 Rd

Nr 12;

§ 73Nr 5 Rd

Nr 42 mwN). 20 Beschränkungen sind rechtmäßig, soweit die betroffenen Leistungen für das Fachgebiet nicht wesentlich und nicht prägend sind, die Abgrenzung vom fachlich medizinischen Standpunkt aus sachgerecht ist und der Facharzt in der auf sein Fachgebiet beschränkten Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage finden kann (

§ 95Nr 7 Rd

Nr 6 mwN). Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd sind, ist darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der WBO genannt werden und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen. Individuelle Qualifikationen sind für die Zuordnung bestimmter Leistungen zu einem Fachgebiet irrelevant; die Fachzugehörigkeit bemisst sich allein nach den allgemein der Fachgruppe zugeordneten Weiterbildungsinhalten, die in der jeweiligen WBO des Landes festgelegt werden (

§ 95Nr 7 Rd

Nr 11; BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr 8, RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - Juris RdNr 5;

§ 116Nr 11 Rd

Nr 15). 21

  1. aa)Danach beinhaltete die Weiterbildung des Klägers nicht die Weichstrahl- und Orthovolttherapie. Während die WBO Nordrhein vom 30.4.1977, 9.8.1980 und 10.11.1984 für Radiologen noch eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Strahlentherapie und im Strahlenschutz forderten, nannte die WBO vom 1.7.1988 als Inhalt und Ziel der Weiterbildung zum Arzt für Radiologische Diagnostik nur noch eingehende Kenntnisse und Erfahrungen im Strahlenschutz sowie Kenntnisse in der Indikation zur Strahlentherapie. Das frühere Teilgebiet "Strahlentherapie" bildete nun eine eigene Facharztgruppe. In der WBO von Oktober 1992/1993 sind für die Diagnostische Radiologie eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nur noch für den Strahlenschutz gefordert. Kenntnisse sollen erworben werden über die Strahlentherapie und die Grundlagen der allgemeinen Onkologie. Letztere Anforderung findet sich auch in der WBO von November 1994. 22 Die MWBO von 2003 und ihr folgend die WBO Nordrhein 2005/2008, zuletzt geändert im März 2014, stellt nicht mehr auf den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ab, sondern allein auf den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten. Abgesehen davon, dass diese WBO für den Kläger hier nicht mehr maßgeblich war, ist die Strahlentherapie dort für das nunmehr wieder "Radiologie" genannte Gebiet überhaupt nicht mehr erwähnt. Sowohl nach der zur Zeit seiner Approbation geltenden alten als auch nach der aktuellen WBO war die Strahlentherapie für den Kläger damit fachfremd. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Buchst
  2. c)StrahlendiagV erfüllen würde, könnte ihm daher wegen Überschreitens der Fachgebietsgrenze die begehrte Genehmigung nicht erteilt werden. 23 Dadurch entsteht keine Widersprüchlichkeit von Qualitätssicherungsvereinbarung und Berufsrecht. Qualifikationsanforderungen und Fachgebietsgrenzen sind grundsätzlich voneinander unabhängig (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 16 S 91; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr 3 S 8). Selbst Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen haben grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fachfremdheit einer Leistung (vgl

§ 116Nr 11 Rd

Nr 15 mwN). In einem Fach wie der Radiologie, das sich durch die angewandten Methoden abgrenzt, kann es in einer Qualitätssicherungsvereinbarung regelmäßig nicht um eine Erweiterung des Methodenspektrums über das Berufsrecht hinaus gehen. Eher kann das Methodenspektrum für die Organfächer unter bestimmten Voraussetzungen erweitert oder auch eingeschränkt werden (zur Zugehörigkeit der kernspintomographischen Diagnostik auch zum jeweiligen Fachgebiet <Chirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Gynäkologie> vgl zuletzt BSGE 115, 235 = SozR 4-2500 § 135 Nr 21, RdNr 22). 24 bb) Die Qualifizierung bestimmter Leistungen als fachfremd mit der Folge des Verbots, sie vertragsärztlich zu erbringen und abzurechnen, ist mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar. Zwar kann dadurch der Schutzbereich des Grundrechts der beruflichen Betätigungsfreiheit betroffen sein, darin liegt aber lediglich eine nicht statusrelevante Berufsausübungsregelung. Sie betrifft nur Leistungen, die nicht in den Kernbereich ihres Fachgebiets fallen bzw für das Fachgebiet nicht wesentlich und nicht prägend sind. Deren Ausgrenzung ist bei Abwägung zwischen der Eingriffsintensität und den der Tätigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Gemeinwohlbelangen - fachkompetente Aufteilung fachärztlicher Zuständigkeiten mit Übersichtlichkeit für die anderen Ärzte und die Patienten sowie damit zugleich des Gesundheitsschutzes - von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gedeckt (

§ 95Nr 7 Rd

Nr 12 unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 72 Nr 11 S 30-32 und § 135 Nr 16 S 88-90 mwN sowie BVerfG <Kammer> Beschluss vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr 2 RdNr 21 ff). Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 1.2.2011 - 1 BvR 2383/10 - (BVerfGK 18, 345 = GesR 2011, 241 = MedR 2011, 572) nichts anderes ergibt. Das BVerfG hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen einer berufsrechtlichen Verurteilung angenommen, die ihren Grund in einer nur geringfügigen Erbringung fachfremder Leistungen hatte. Darum geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Das BVerfG hat ausdrücklich unter Hinweis auf die Entscheidung zur zulässigen Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach ausgeführt, dass die Besonderheiten im vertragsärztlichen Bereich zusätzliche Beschränkungen erlauben (vgl dazu auch

§ 116Nr 11 Rd

Nr 20). 25 Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art 31 GG (vgl dazu BVerfGE 96, 345, 364; BVerfGE 98, 145, 159; zuletzt BVerfGE 121, 317, 348) nicht vor. Einen solchen Verstoß sieht der Kläger darin, dass nach Auffassung des LSG die bundesrechtlich durch die StrahlendiagV zugelassene Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen durch landesrechtliches Berufsrecht wieder beseitigt wurde. Das trifft nicht zu. Die Beschränkung des Vertragsarztes auf sein Fachgebiet ist ein bundesrechtliches Prinzip (so 2b; vgl BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 9 S 35 f mwN); zur Abgrenzung der Fachgebiete verweist das Bundesrecht auf landesrechtliche Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts. Schon deshalb liegt keine Kollisionslage iS des Art 31 GG vor. Im Übrigen verhält sich die StrahlendiagV nicht zu spezifisch berufsrechtlichen Fragen, insbesondere nicht zur Fachgebietszuordnung der Strahlentherapie. In der StrahlendiagV werden Qualitätsanforderungen für die Strahlentherapie formuliert, deren Vorliegen notwendige, aber noch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtmäßige Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist. 26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger als unterliegende Partei die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123031501&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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