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BSG B 10 ÜG 12/13 B

KSRE123411512 ECLI:DE:BSG:2013:230913BB10UEG1213B0 BSG 10. Senat 20130923 B 10 ÜG 12/13 B Beschluss § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, Art 35 Abs 1 MRK vorgehend SG Brau

§ 160Nr 17; BSGE 40, 158 = Soz

R 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. 4 Der Kläger misst dem Umstand grundsätzliche Bedeutung bei, dass das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung die sich aus Art 35 Abs 1 EMRK ergebende Sechs-Monats-Frist unrichtig angewandt habe. Eine konkrete Rechtsfrage hat der Kläger allerdings insoweit nicht gestellt. Es wird nicht erkennbar, welcher rechtliche Gegenstand hier genau zu klären sein soll. Ferner hätte es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit auch der Darstellung bedurft, inwiefern die angedeutete Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 und § 160a Nr 13 und 65) und sich für eine Antwort darauf nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in bereits vorliegenden Entscheidungen ergäben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). Insofern hätte sich der Kläger aus seiner Sicht insbesondere mit der zu Art 35 Abs 1 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen müssen (vgl hierzu die Darstellung bei Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl 2011, Art 35 RdNr 7 ff, 12 ff). Das hat er ebenso unterlassen wie Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von ihm angesprochenen Frage. Dabei hätte er insbesondere darauf eingehen müssen, inwiefern es im vorliegenden Rechtsstreit, der eine Entschädigung nach den §§ 198 ff GVG betrifft, auf die Entscheidung der von ihm angesprochenen Frage zu Art 35 EMRK ankomme. 5 Soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte, kann er hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (

§ 160aNr 7 S 10). 6 Schließlich reicht die Beschwerdebegründung auch nicht aus, soweit der Kläger einen Verfahrensmangel i

S des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG rügen wollte. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels hätte es insbesondere einer genauen Sachverhaltsdarstellung und Umschreibung des Streitgegenstands bedurft. Macht nämlich ein Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (

§ 160aNr 14, 24, 34 und 36).

Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der materiellen Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es würden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird. Ein entsprechendes Vorbringen des Klägers fehlt. 7 Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. 9 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 bis 3 GKG. Da der Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 3600 Euro geltend macht, ist der Streitwert in entsprechender Höhe festzusetzen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123411512&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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