R 1500 § 160a Nr 11;
Diesen Begründungsanforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. 4 Der Kläger hat einige Rechtsfragen aufgeworfen, die er für klärungsbedürftig, klärungsfähig und allgemein bedeutsam hält. Alle Fragen zielen auf die Anwendung des § 3a OEG bei Gewalttaten, die vor seinem Inkrafttreten am 1.7.2009 im Ausland begangen worden sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fragen: - Bezieht sich die Formulierung "nach seinem Inkrafttreten" in § 10 Satz 1 OEG auch im Hinblick auf später in das OEG eingefügte Normen auf das Inkrafttreten des OEG am 16.5.1976? - Ist mit der Formulierung "§§ 1 bis 7" in § 10 S. 2 OEG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des OEG vom
R 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (
R 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort in anderen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX RdNr 66). 6 Der Kläger hat zwar erkannt, dass durch Art 3 Nr 4 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) dem § 10 OEG ein Satz angefügt worden ist, wonach dieses Gesetz in den Fällen des § 3a erst für Ansprüche aus Taten gilt, die nach dem 30.6.2009 begangen worden sind. Er hat jedoch nicht genügend berücksichtigt, welche Bedeutung diese Neuregelung für die von ihm aufgeworfenen Fragen hat. Es wird nicht deutlich, warum damit nicht als geklärt angesehen werden kann, dass nach § 10 OEG die Regelung des § 3a OEG auf Gewalttaten vor ihrem Inkrafttreten am 1.7.2009 nicht anzuwenden ist. 7 Dem Vorbringen des Klägers kann entnommen werden, dass er auch die Frage für klärungsbedürftig hält, ob § 10 S 6 OEG idF vom 20.6.2011 (nF) mit höherrangigem Recht im Einklang steht. Hierzu hat der Kläger zwar dargetan, dass § 10 S 6 OEG nF eine echte Rückwirkung entfalte. Auch hat er ausgeführt, dass eine echte Rückwirkung nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls dies geböten oder ein fehlendes Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestatte. Sodann hat er jedoch lediglich behauptet, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 OEG in der bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung (aF) Opfer von vor 2009 im Ausland begangenen Gewalttaten darauf hätten vertrauen können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3a OEG Entschädigung gewährt zu bekommen. Insoweit fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Vertrauensschutz des betroffenen Personenkreises gegen eine echte Rückwirkung von gesetzlichen Bestimmungen zu verneinen ist (vgl dazu zB BVerfGE 126, 369, 393 f = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 75). Dabei wäre ua darauf einzugehen gewesen, wie sich die Behauptung des Klägers, der Wortlaut des § 10 OEG aF sei eindeutig, mit seinem Vorbringen vereinbaren lässt, die insoweit aufgeworfenen Fragen seien höchstrichterlich klärungsbedürftig. Dies gilt umso mehr, als nach der vom Kläger zitierten Auffassung von Rademacker (in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 10 OEG RdNr 8) die bis zum 30.6.2011 geltende Rechtslage als unklar anzusehen war. Ebenso hätte erörtert werden müssen, inwiefern das vom Kläger selbst erwähnte Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5.10.2009 und die sich daraus ergebende Verwaltungspraxis der Länder der Entstehung eines Vertrauens der betroffenen Gewaltopfer entgegenstehen konnte. Insgesamt wird damit nicht deutlich, warum sich die Verfassungsmäßigkeit des § 10 S 6 OEG nF nicht anhand der vorliegenden Rechtsprechung des BVerfG und des BSG bejahen lässt. 8 Da die Nichtzulassungsbeschwerde nach alledem keinen Erfolg hat, ist der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO). 9 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123481212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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