S des § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX reichten nicht aus. 5 Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von 109 Euro monatlich für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2007 zu gewähren (Urteil vom 16.5.2008). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf den Mehrbedarf wegen Behinderung beschränkt. Bei der einjährigen Betreuung durch den IFD handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II. Nach § 33 Abs 3 Nr 1 SGB IX umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Für eine Ausnahme der Beratung und Vermittlung von den Leistungen des § 33 Abs 3 SGB IX bestehe entgegen der Ansicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den Durchführungsanweisungen kein Raum. Zum einen verweise § 21 Abs 4 SGB II in seinem Wortlaut pauschal auf § 33 SGB IX. Zum anderen könnten auch durch Beratung und Vermittlung tatsächlich vermehrte Ausgaben entstehen, zB für Bewerbungen, Fahrkosten und andere Aktivitäten. Allerdings sei unerheblich, ob tatsächlich ein Mehrbedarf durch zusätzliche Kosten angefallen sei, denn § 21 Abs 4 SGB II gewähre pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung. Die Beratung und Vermittlung des Klägers durch den IFD sei auch tatsächlich auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtet gewesen. Sofern für das Tatbestandsmerkmal "erbracht werden" über den Wortlaut hinaus eine Leistungsbewilligung vorausgesetzt werde, könne auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen werden. Der Kläger habe den IFD auch tatsächlich aufgesucht. 6 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 21 Abs 4 SGB II. Das LSG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den IFD nicht beauftragt habe. Die fehlende Beauftragung sei von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Aus § 109 Abs 1 SGB IX in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung folge, dass der IFD nicht mehr von der BA bei ihrer Vermittlungsarbeit als Dritter nach § 37 SGB III eingeschaltet werden könne. Soweit die BA oder andere Rehabilitationsträger die Dienste des IFD in Anspruch nehmen würden, täten sie dies auf der Grundlage der "gemeinsamen Empfehlung" nach § 113 SGB IX. Eine Beauftragung sei nach Auskunft des IFD nicht erfolgt. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich hier um eine Maßnahme handeln könne, die sich im Bereich der Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige Behinderte bewege. 7 Die Beklagte beantragt; das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2009 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.5.2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 1.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 20.6.2007 abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Er ist der Auffassung, das es sich bei den Beratungs- und Vermittlungsleistungen um eine Maßnahme der Wiedereingliederung iS des § 33 SGB IX gehandelt habe, sodass ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II gerechtfertigt sei. 10 Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung an das LSG begründet. 11 Der Streitgegenstand des Revisionsverfahrens wird durch den Bescheid vom 1.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2007 begrenzt. Der genannte Bescheid trifft eine Regelung für die Leistungsbewilligung in der Zeit vom 1.12.2006 bis 31.5.2007. Der Kläger hat den Streitgegenstand zusätzlich insoweit in zulässiger Weise beschränkt, als Kosten der Unterkunft nicht in Streit stehen. Jedoch lassen sich darüber hinaus - entgegen der Auffassung des LSG - die weiteren Regelungen der Beklagten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in rechtlich zulässiger Weise in unterschiedliche Streitgegenstände aufspalten (vgl zuletzt BSG 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 11 mwN) . Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. 12 Der Senat kann jedoch auch hinsichtlich der Voraussetzungen des vom Kläger beanspruchten Mehrbedarfs auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Der Kläger kann einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 SGB II in Höhe von 30 vH der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung nur beanspruchen, wenn er im streitigen Zeitraum an einer regelförmigen Maßnahme teilgenommen hat. 13 Nach § 21 Abs 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen
SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört. Ob das vom Kläger in Anspruch genommene Vermittlungs- und Beratungsangebot des IFD den im Rahmen des § 21 Abs 4 SGB II zu stellenden Anforderungen genügt, kann derzeit nicht beurteilt werden. 14 Unbeachtlich ist insoweit allerdings die von der Beklagten problematisierte Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft für die hier fraglichen Leistungen der Vermittlung und Beratung. Denn den in § 21 SGB II geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zu Grunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen Bedarfssituationen von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird (Behrend in jurisPK-SGB II,
des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden". Eine Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt jedoch aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organi-satorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt. 19 Dieses Ergebnis wird durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt. Vorgängervorschrift für § 21 Abs 4 SGB II war die in § 23 Abs 3 BSHG getroffene Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 Nr 3 bis 5 BSHG gewährt wird, ein Mehrbedarf von 40 vH des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 3 (idF durch Art 67 des Gesetzes vom 19.6.2001, BGBl I 1046) waren bereits die Leistungen
SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs 3 BSHG geht wiederum zurück auf das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.