Wie der Kläger selbst vorgetragen habe, habe er im Jahr 2005 kein Arbeitseinkommen erzielt. Diese Angabe könne zugrunde gelegt werden, auch wenn für dieses Jahr kein Einkommensteuerbescheid erlassen worden sei. Denn der Kläger mache in einem weiteren Berufungsverfahren - L 4 KR 2324/08 - Anspruch auf Krg für die Zeit vom 28.9.2004 bis 8.3.2006 - mithin für das komplette Jahr 2005 - geltend (Urteil vom 30.10.2009). 2 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. 3 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG. 4 Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB Bundessozialgericht <BSG> SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist ( vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage - zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist ( vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f ). Daran richtet sich die Beschwerdebegründung nur teilweise aus. 5 Der Kläger formuliert folgende Rechtsfragen:
Nr 6 ff). 9 Das Vorbringen des Klägers, der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aufgestellte Grundsatz sei verletzt, dass gleich hohe Beiträge keine unterschiedlich hohen Ansprüche auf Krg begründen dürfen (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6 S 21), vermag die Klärungsbedürftigkeit der Fragen ebenfalls nicht darzulegen. Die Beschwerdebegründung würdigt nicht hinreichend, dass das BSG zu diesem Einwand bereits Stellung genommen hat: Das BVerfG hat in derselben Entscheidung ebenfalls ausgesprochen, dass der Versicherte durch die Berechnung von Lohnersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalls steht (BVerfG, ebenda, SozR S 21 f). Unter diesem Blickwinkel ist eine den Sinn und Zweck der Regelung in den Vordergrund stellende einschränkende Auslegung von § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V nicht nur verfassungsrechtlich erlaubt, sondern sogar geboten (BSGE 92, 260 =
Nr 16). 10 Soweit der Kläger vorbringt, bei Pflichtversicherten könne nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 182 Nr 59; BSGE 74, 199 = SozR 3-4100 § 59 Nr 5) ein anderer Beobachtungs- oder Bezugszeitraum berücksichtigt werden, um Zufallsergebnisse zu vermeiden, und deshalb wegen der anderen Behandlung der freiwillig Versicherten einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rügt, legt er die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dar. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Gleichheitssatz) einer Regelung beruft, darf sich nämlich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG, Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. An alledem fehlt es. So geht die Beschwerdebegründung weder auf die vom BVerfG aufgestellten Voraussetzungen für einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ein noch auf die Auslegung des § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V durch das BSG (vgl insbesondere
Nr 17 f). Sie berücksichtigt damit nicht hinreichend die Unterschiede der Ermittlung des Regelentgelts bei Pflicht- und freiwillig Versicherten. Insoweit hätte es auch einer Auseinandersetzung damit bedurft, dass § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V bei selbstständigen Erwerbstätigen das Arbeitseinkommen als für die Ermittlung des Regelentgelts maßgeblich ansieht, das nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert wird als der nach dem allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Auch sozialversicherungsrechtlich muss mithin - anders als etwa bei einem abhängig Beschäftigten - auf das Kalenderjahr als dem steuerrechtlich maßgeblichen Veranlagungszeitraum abgestellt werden (BSG
Nr 17). Weshalb es angesichts dieser Ausführungen des BSG zweifelhaft sein sollte, dass es auf das Kalenderjahr - unabhängig von der Dauer der Krankheitsphasen - ankommt, thematisiert der Kläger nicht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.