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BSG B 1 KR 11/22 R

KSRE123680131 ECLI:DE:BSG:2023:070323UB1KR1122R0 BSG 1. Senat 20230307 B 1 KR 11/22 R Urteil § 275c Abs 1 S 2 SGB 5, § 301 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5 vorgehend SG Koblenz, 10. März 2021, Az: S 16 KR 710/20,

§ 275Nr 32, Rd

Nr 14). Danach hat die KK dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten, falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt. 11

  1. b)Die im Wortlaut von § 275c Abs 1 Satz 2 SGB V formulierten Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend führte die Prüfung der Abrechnung nicht zu einer Minderung der Vergütung. 12
  2. c)Dem Anspruch steht jedoch entgegen, dass die Beauftragung des MD aufgrund eines Fehlverhaltens des Krankenhauses erfolgte. Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale scheidet aus, wenn das Krankenhaus seine Pflicht verletzt, auf Verlangen der KK eine medizinische Begründung für die Dauer der Krankenhausbehandlung zu geben, und es dadurch das Prüfverfahren veranlasst hat. 13
  3. aa)Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale - auch wenn keine Verminderung des Abrechnungsbetrags eintritt -, wenn das Prüfverfahren durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses veranlasst worden ist (vgl BSG vom 22.6.2010 - B 1 KR 1/10 R - BSGE 106, 214 =

§ 275Nr 3, Rd

Nr 18 ff). Insoweit führt nicht nur eine fehlerhafte Abrechnung zum Fortfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung, sondern bereits ein Fehlverhalten des Krankenhauses, das ursächlich für eine MD-Beauftragung war (vgl BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 22/16 R - BSGE 122, 87 =

§ 301Nr 7, Rd

Nr 9). Anderenfalls könnte das Krankenhaus aus der Verletzung seiner Informationspflichten Vorteile ziehen (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R - juris RdNr 9 und 34). 14 Dass eine Pflichtverletzung des Krankenhauses einem Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale entgegensteht, ergibt sich bereits daraus, dass das Verfahren der Prüfungen nach § 275c Abs 1 SGB V effizient und konsensorientiert ausgestaltet sein soll. Die KKn, der MD und die Krankenhäuser führen dementsprechend das Prüfverfahren in konstruktiver Zusammenarbeit durch. Konflikte zwischen den Vertragspartnern bei der Abrechnungsprüfung im Krankenhausbereich sollen durch das Prüfverfahren gerade vermieden und gerichtliche Auseinandersetzungen vermindert werden (§ 1 Satz 1 und 2 PrüfvV; vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zu dem Entwurf der BReg eines Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BT-Drucks 17/13947 S 37 f, dort zu § 17c KHG; vgl auch BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 22/21 R -

§ 275Nr 35 Rd

Nr 15; BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31/18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 24). 15 bb) Das Krankenhaus hat die Anfrage der KK unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 301 SGB V unzureichend beantwortet und keine medizinische Begründung zur Verweildauer gegeben. 16 KKn sind nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V berechtigt, bei Überschreiten der gemeldeten voraussichtlichen Verweildauer vom Krankenhaus eine medizinische Begründung zu verlangen. Die Nachfragemöglichkeit der KKn wurde gesetzlich geregelt, da die Angabe der voraussichtlichen Verweildauer sowie die medizinische Begründung bei einer Verlängerung Voraussetzung für die Prüfung der Kostenübernahme durch die KKn sind (vgl BT-Drucks 12/3608 S 124). Von der Anfragemöglichkeit hat hier die KK wegen der längeren als zunächst prognostizierten Behandlungsdauer Gebrauch gemacht. 17 Hieraus ergab sich die in § 301 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V ausdrücklich angeordnete Pflicht des Krankenhauses ("Krankenhäuser … sind verpflichtet"), eine medizinische Begründung an die KK zu übermitteln (vgl BSG vom 23.5.2017 - B 1 KR 28/16 R - juris RdNr 34, das aber bei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fallgruppen offenlässt, ob es sich bei einer Aufforderung der KK zusätzlich um eine eigenständige Informationspflicht handelt, oder ob es allein eine die Fälligkeit hinausschiebende Obliegenheitsverletzung ist). Nach dem Wortlaut des Gesetzes schuldet das Krankenhaus auf Verlangen der KK nicht lediglich eine Bestätigung der abgerechneten Verweildauer oder eine Bestätigung, dass medizinische Umstände die Behandlungsdauer verursacht haben. Das Krankenhaus ist vielmehr verpflichtet, eine inhaltliche Begründung zu liefern, welche konkreten medizinischen Sachverhaltsumstände zum längeren Behandlungsverlauf geführt haben. Erst eine solche Begründung ermöglicht der KK, über die Notwendigkeit der Beauftragung des MD zu entscheiden. Das Krankenhaus hat keine solche medizinische Begründung gegeben, seine Mitteilung genügt den genannten Anforderungen nicht. 18 Das Krankenhaus konnte sich nicht wegen der Kürze der Frage auf die gegebene Antwort beschränken. Denn aus § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V ergeben sich für das Verlangen der KK keine Begründungsanforderungen, zumal die Vorschrift allein für das Überschreiten der zunächst prognostizierten Verweildauer eine Nachfrage der KK vorsieht. Es genügt, wenn die KK das Verlangen ohne erläuternde Ausführungen äußert. 19 Auch Beschränkungen der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit rechtfertigen die gegebene Antwort nicht. Die Antwort hätte elektronisch oder - wie § 301 Abs 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich klarstellt - in nicht maschinenlesbarer Form an die KK und damit ausführlicher formuliert übermittelt werden können. 20 Auch Gründe des Datenschutzes rechtfertigen das Unterlassen einer medizinischen Begründung nicht. Nach § 100 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB X ist der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich und gesetzlich zugelassen ist. Die Angaben zu den medizinischen Gründen der längeren Verweildauer waren für die Prüfung der Leistungsabrechnung durch die KK erforderlich. § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V stellt eine von § 284 Abs 1 Satz 1 Nr 9 SGB V geforderte gesetzliche Ermächtigung zur Übermittlung von medizinischen Daten des Versicherten an die KK zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung dar (vgl BSG vom 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R - BSGE 125, 91 = SozR 4-1500 § 120 Nr 3, RdNr 17, dort zur sachlich-rechnerischen Prüfung; allgemein zum Verhältnis datenschutzrechtlicher Regelungen im SGB I, SGB X und SGB V BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 3/19 R - BSGE 129, 156 =

§ 11Nr 6, Rd

Nr 32). Das Krankenhaus war somit datenschutzrechtlich berechtigt und leistungserbringungsrechtlich verpflichtet, auf das Verlangen der KK konkrete medizinische Gründe für die Verweildauer mitzuteilen. 21

  1. cc)Die pflichtwidrig unterlassene Mitteilung einer medizinischen Begründung war ursächlich für die Beauftragung des MD durch die KK. Die gegebene Antwort war nicht geeignet, den Widerspruch zwischen prognostizierter und tatsächlicher Verweildauer zu erklären. Es bedurfte der Beauftragung des MD, um die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Vorliegend war auch allein die Frage nach der Dauer der stationären Behandlungsbedürftigkeit Anlass für die Beauftragung des MD. 22
  2. d)Der KK ist es vorliegend nicht verwehrt, sich auf die Mitwirkungspflichtverletzung des Krankenhauses zu berufen. 23
  3. aa)Die KK war nicht verpflichtet, vor Beauftragung des MD einen Kurzbericht vom Krankenhaus einzuholen. Es kann dahinstehen, ob die Einholung des Kurzberichts die Beauftragung des MD entbehrlich gemacht hätte. Denn hierzu war die KK weder vertraglich noch nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet. 24 § 2 des am 25.3.1991 nach § 112 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V geschlossenen rheinlandpfälzischen Landesvertrags eröffnet den KKn die Möglichkeit zur Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der stationären Krankenhausbehandlung. Nach § 2 Abs 1 Satz 2 und 3 des Landesvertrags kann die KK vor Beauftragung des MD unter Angabe des Überprüfungsanlasses eine Stellungnahme des Krankenhauses zu einzelnen Behandlungsfällen anfordern, wenn aus Sicht der KK in Einzelfällen Anlass besteht, die Notwendigkeit und Dauer der stationären Behandlung zu überprüfen. Das Krankenhaus erläutert die Dauer der stationären Behandlung (Kurzbericht). 25 Es kann dahinstehen, ob die Auslegung des Landesvertrags durch das LSG der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (ausführlich zur Auslegung von typischen Verträgen: BSG vom 18.8.2022 - B 1 KR 30/21 R - juris RdNr 29 ff; zu in wesentlichen Teilen sogar wörtlich übereinstimmenden Landesverträgen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung: BSG vom 18.7.2013 - B 3 KR 21/12 R - BSGE 114, 105 =

§ 275Nr 14, Rd

Nr 35). Jedenfalls ist das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus dem Vertrag keine Rechtspflicht ergibt, einen Kurzbericht anzufordern. Vielmehr ist der KK im Rahmen der Prüfung des Behandlungsfalles vertraglich nur eine Möglichkeit eingeräumt, einen Kurzbericht einzuholen ("kann"). Wenn - wie vorliegend - nur um die Verweildauer gestritten wird, entsprechen sich im Übrigen Zweck und Inhalt einerseits der medizinischen Begründung, die nach § 301 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V verlangt werden kann und andererseits des Kurzberichts, der auf vertraglicher Grundlage angefordert werden könnte. Nach dem erfolglosen Versuch, eine medizinische Begründung für die Verweildauer zu erhalten, versprach eine Wiederholung des Begehrens unter Hinweis auf eine andere Rechtsgrundlage keinen weitergehenden Erfolg. Denn das Krankenhaus hatte in seiner Antwort deutlich zu erkennen gegeben, der KK keine weiteren medizinischen Informationen geben zu wollen. 26 bb) Die KK musste auch nicht wegen fehlender Fälligkeit der Vergütungsforderung von der Beauftragung des MD absehen. 27 Verletzt ein Krankenhaus fälligkeitsbegründende Informationspflichten, schließt dies nicht die Berechtigung der KK aus, den Sachverhalt vorgerichtlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aufzuklären. Die Beauftragung des MD dient gerade der vorprozessualen, möglichst einen Rechtsstreit vermeidenden Klärung von Sachverhalten. Eine KK handelt danach nicht pflichtwidrig, wenn sie nach dem gescheiterten Verlangen einer medizinischen Begründung den MD einschaltet, anstatt die Forderung nicht zu erfüllen oder nach Zahlung aufzurechnen (zu den Einschränkungen der Aufrechnungsbefugnis der KKn ab 1.1.2020 siehe § 109 Abs 6 SGB V) und eine Klageerhebung durch das Krankenhaus abzuwarten. 28 Die Klärung der Abrechnungsstreitigkeit durch den MD lag hier in beiderseitigem Interesse. Die Beauftragung des MD führte im Interesse des Krankenhauses im Ergebnis zur beanstandungslosen Zahlung der Vergütung. Das Alternativverhalten, mithin die Geltendmachung der fehlenden Fälligkeit und ein ggf nachfolgendes Klageverfahren, hätte zulasten beider Beteiligter einen hohen und langwierigen Aufwand verursacht, der durch ein MD-Prüfverfahren gerade vermieden werden sollte. 29 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Schlegel Estelmann Geiger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123680131&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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