(2)Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." 12 § 25 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 1.1.2005 bis 31.3.2011 lautet wie folgt: "Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter; dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend." 13 Die Vorschrift des § 25 Satz 1 SGB II kommt also zur Anwendung, wenn ein Bezieher von Alg II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld hat, weil er von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält. Als Rechtsfolge erbringt in einem derartigen Fall der Grundsicherungsträger die "bisherigen Leistungen" weiter. Grund für diese Regelung ist, dass ein Trägerwechsel und damit eventuell einhergehende Lücken bei der Leistungsgewährung vermieden werden sollen (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht <Verwaltungsvereinfachungsgesetz>, BT-Drucks 15/4751, S 44). 14 Ausweislich des ebenso klaren Wortlauts des § 25 Satz 1 SGB II werden ausschließlich die bisherigen Leistungen jenes Beziehers von Alg II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld (gemäß § 20 Nr 3b iVm § 21 Abs 4 Satz 1 SGB VI in Höhe des Alg II) gegenüber dem Rentenversicherungsträger hat, als "Vorschuss" durch den Grundsicherungsträger (weiter) gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 SGB II) erhalten ihre Leistungen hingegen nicht als "Vorschuss", sondern zur Bedarfsdeckung durch den weiterhin zuständigen Träger der Grundsicherung, dh deren Ansprüche werden von § 25 SGB II nicht berührt (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 RdNr 12, Stand: Einzelkommentierung Juli 2007; H. Schellhorn in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 25 RdNr 4, Stand: Einzelkommentierung August 2008; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II,
- Aufl 2008, § 25 RdNr 26). Damit aber tritt der Grundsicherungsträger insoweit (nach den für ihn geltenden Vorschriften) nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung mit der Folge, dass ihm dann auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß § 102 SGB X iVm § 25 SGB II zustehen kann. Denn dem Grundsicherungsträger ist nur der Betrag zu erstatten, der dem Bezieher von Alg II "vorschussweise" gewährt wurde (H. Schellhorn, aaO, § 25 RdNr 10). Bereits daraus folgt, dass von dem Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nur die Leistungen an das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erfasst sein können, das dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegen den Rentenversicherungsträger bei Leistungen der medizinischen Rehabilitation hat, nicht dagegen die nach dem SGB II erbrachten Leistungen an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (so bereits SG Fulda vom 28.10.2009 - S 3 R 227/08 - Juris RdNr 30; ebenso Radüge, jurisPK-SGB II, § 25 RdNr 28, Stand: Einzelkommentierung 15.8.2011; Kohte in Komm zum SozR,
- Aufl 2011, § 25 SGB II RdNr 9; vgl auch Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 25 SGB II RdNr 11, Stand: Einzelkommentierung Juni 2008: "Lebt der SGB II-Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft, ist als Übergangsgeld nur sein Anteil an den SGB II-Leistungen zu berücksichtigen, nicht der der übrigen Mitglieder."). Die Vorschrift des § 25 SGB II geht hier als lex specialis der des § 34a SGB II aF vor. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 3 GKG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123751519&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public