Den Regelungen zum Herstellerrabatt nach § 130a Abs 1 SGB V (eingeführt durch Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG vom 23.12.2002, BGBl I 4637) zugrunde liegt die Erwartung, durch eine Senkung der Arzneimittelausgaben zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen (BT-Drucks 15/28 S 11). Hierzu sollten neben Apotheken (§ 130 SGB V) und pharmazeutischen Großhändlern (Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler) aufgrund deren hoher Umsätze auch pharmazeutische Unternehmer einen angemessenen Beitrag leisten (BT-Drucks 15/28 S 12, 16). Hieran knüpfen die Regelungen zum zusätzlichen Rabatt nach Preiserhöhungen und Generikarabatt nach § 130a Abs 3a und 3b SGB V an (eingeführt durch Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung vom 26.4.2006, BGBl I 984; vgl zu den Motiven BT-Drucks 16/194 S 10 f). 15 d) Eingebunden in die Regelungen zur Gewährung von Abschlägen nach § 130a SGB V sind alle Apotheken, die auf Grundlage des Rahmenvertrags nach § 129 Abs 2 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und der maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker an der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter teilnehmen und sich damit den besonderen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorgaben bei der Arzneimittelabgabe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Abschlagspflicht nach § 130a SGB V unterstellt haben. Von ihnen erhalten die Krankenkassen die Abschläge eingeräumt. Apotheken machen sodann gegenüber den der Sache nach rabattpflichtigen pharmazeutischen Unternehmern eine entsprechende Erstattung geltend (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 =
Nr 3; BSG vom 20.12.2018 - B 3 KR 11/17 R -
Nr 21 f), ohne aufgrund ihrer Einbindung lediglich in die technische Abwicklung der Rabatte pharmazeutischer Unternehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reichweite der Regelungen zu diesen Rabatten zu haben (vgl BSG vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 =
Nr 13). 16 Dieses gestufte Verfahren soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die pharmazeutischen Unternehmer an der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht unmittelbar beteiligt sind und deshalb regelmäßig keine eigenen Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen als Erbringer der in deren Verhältnis zu den Versicherten zu erbringenden Sachleistungen unterhalten. Im Verhältnis zu den Krankenkassen sind danach die "Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer" von den die Arzneimittel abgebenden Apotheken vorzuleisten, die als "Zahlungsmittler" dafür entsprechende Erstattungen von den pharmazeutischen Unternehmern beanspruchen können. 17 e) Bemessungsgröße des hiernach von den Apotheken einzuräumenden und von den pharmazeutischen Unternehmern ihnen zu erstattenden Abschlags ist ein prozentualer Anteil des jeweiligen "Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer" ua für die Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG bestimmt sind. Diese Bestimmung beruht auf § 78 AMG (Preise) und der auf dessen Grundlage erlassenen AMPreisV (vgl BSG vom 3.8.2022 - B 3 KR 3/21 R - vorgesehen für BSGE und
Nr 13). Die hiernach bestimmten Preise gelten grundsätzlich für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen durch die Apotheken, für die der Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V Rechtswirkung hat und die auf dieser normenvertraglichen Grundlage nach dem leistungserbringungsrechtlichen Regime der §§ 129 ff SGB V an der Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen (vgl zum Rahmenvertrag als Normenvertrag zuletzt BSG vom 22.2.2023 - B 3 KR 7/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9). Der Rahmenvertrag hat Rechtswirkung ua für Apotheken, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind (§ 129 Abs 3 SGB V). 18 4. Eingebunden in diese gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmer sind neben den inländischen auch die EU-ausländischen Apotheken, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind. Für sie gelten die Preisvorschriften nach dem AMG dann jedenfalls aufgrund der Verweisung des Rahmenvertrags auf diese. 19 a) Im streitigen Zeitraum konnten EU-ausländische Versandapotheken gesetzlich Krankenversicherte vom Kostenerstattungsverfahren nach § 13 Abs 4 SGB V abgesehen entweder auf der Grundlage von Einzelverträgen mit Krankenkassen nach § 140e SGB V oder kraft Beitritts nach § 129 Abs 3 SGB V zum Rahmenvertrag versorgen (vgl im Einzelnen BSG vom 17.12.2009 - B 3 KR 14/08 R -
Nr 19). Durch diesen Beitritt erwirbt eine Apotheke die Rechtsstellung, die ihr einerseits auf gesetzlicher Grundlage Vergütungsansprüche gegen die Krankenkassen vermittelt und sie andererseits durch die Rabattpflichten ua nach § 130a SGB V hoheitlich belastet bzw in Dienst nimmt und ihr infolgedessen entsprechende Erstattungsansprüche gegen den jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer vermittelt (vgl BSG aaO RdNr 18); daran hält der Senat fest (vgl zur Entwicklung der Rspr BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 =
Nr 15 ff). 20 b) In diesem Sinne sah im hier streitigen Zeitraum § 2b des Rahmenvertrags nach § 129 Abs 2 SGB V in der am 1.1.2010 in Kraft getretenen Fassung vom 7.12.2009 für den Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag zum einen vor, dass diese Apotheken berechtigt sind, aufgrund des § 78 Abs 3 AMG bezogene und in der sog Lauer-Taxe als preisgebunden ausgewiesene Fertigarzneimittel zulasten der Krankenkassen abzurechnen (Abs 2 Satz 1), und dass für diese Abrechnungen die Preisvorschriften nach § 78 AMG sowie § 7 Heilmittelwerbegesetz gelten (Abs 2 Satz 2, sog Rabattverbot). Zum anderen bestimmte § 2b, dass die Regelungen des SGB V, insbesondere zu gesetzlichen Abschlägen, zur Zuzahlung der Versicherten, zur Arzneimittelabrechnung und Datenübermittlung sowie die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs 3 SGB V entsprechend gelten (Abs 2 Satz 5). § 2b des Rahmenvertrags führte so zur Geltung des § 130a SGB V sowie in dessen Rahmen auch des AMG für EU-ausländische Versandapotheken und ihrer hoheitlichen Indienstnahme dadurch, dass sie den gesetzlichen Abgabepflichten der §§ 130 und 130a SGB V unterworfen sind (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 =
Nr 20). 21
Nr 222 ff). 30 Die durch dieses Gesetz eingeführten Rabattbestimmungen sind danach mit Art 12 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG aaO RdNr 223 ff). Insbesondere die - hier relevante - zur Senkung der Arzneimittelpreise eingeführte Regelung des § 130a SGB V zu Rabatten der pharmazeutischen Unternehmer ist sowohl im Hinblick auf die pharmazeutischen Unternehmer selbst als auch in Bezug auf die Einbindung der Apotheken in die Abwicklung des Rabatts nicht von Verfassungs wegen zu beanstanden (BVerfG aaO RdNr 231 ff). Diese Rabattregelung ist zudem mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar (BVerfG aaO RdNr 242 ff). Das BVerfG hat ua mit Verweis hierauf anschließend ebenso die (geänderten) Regelungen des § 130a SGB V zum Generikarabatt unbeanstandet gelassen (BVerfG <Kammer> vom 15.5.2007 - 1 BvR 866/07 - juris). Dass EU-ausländische Versandapotheken durch den Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V im Verhältnis zu Krankenkassen, Versicherten und pharmazeutischen Unternehmern die Rechtsstellung wie inländische Apotheken erlangen können und sodann wie diese in die Abwicklung der Rabatte nach § 130a SGB V eingebunden sind, kann ausgehend hiervon verfassungsrechtlich geschützte Interessen eines pharmazeutischen Unternehmers nicht berühren. 31 7. Ausgehend hiervon hat die Klägerin der Beklagten im streitigen Zeitraum mit Rechtsgrund die vorgeleisteten Rabatte erstattet und kann ihre Rückerstattung nicht beanspruchen. Einerseits galten die normativen Grundstrukturen der von pharmazeutischen Unternehmern den Krankenkassen zu gewährenden Rabatte und ihrer Einbettung in die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken (dazu oben 3. und 4.) so der Sache nach ebenso im Zeitraum der hier streitigen Erstattungen der Klägerin an die Beklagte für deren den Krankenkassen eingeräumten Preisabschläge nach § 130a SGB V. Andererseits war die Beklagte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen der Vorinstanzen im gesamten streitigen Zeitraum dem Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V beigetreten (vgl auch bereits BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 11/11 R - BSGE 113, 24 =
Nr 18, 20 f, 28-29). Der vor dem EuGH-Urteil vollzogene Beitritt der Beklagten zum Rahmenvertrag hat seine Wirksamkeit nicht durch das nach dem streitigen Zeitraum ergangene EuGH-Urteil verloren, das lediglich zur Unanwendbarkeit ihrer Preisbindung im Verhältnis zu Endverbrauchern führte. Entgegen dem Revisionsvorbringen führte diese europarechtlich begründete Unanwendbarkeit nicht zugleich zur Unbestimmtheit der sozialrechtlichen Regelungen zu von pharmazeutischen Unternehmern wie der Klägerin zu gewährenden Rabatten bei Abgabe von Arzneimitteln über EU-ausländische Versandapotheken wie die Beklagte. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Schütze Knorr Flint http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123820231&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.