R 4-2600 § 43 Nr 9) die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderten; die Klägerin verkenne den Begriff "der üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes" iS von § 43 SGB VI; die Frage der betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin betreffe angesichts des weiten Feldes der Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allein die - hier noch nicht relevanten - Fragestellungen der notwendigen Benennung von Verweisungstätigkeiten (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG). 20 Worauf die Klägerin zu Recht hinweist, fehlt dem angefochtenen Berufungsurteil jede Feststellung der qualitativen Leistungseinschränkungen. Obwohl die jeweiligen Sachverständigen hierzu ausführlich Stellung bezogen haben, hat das LSG nicht festgestellt, welche qualitativen Leistungseinschränkungen aus den im Tatbestand aufgezählten Gesundheitsstörungen abzuleiten sind. Hierfür reicht es nicht aus, sich allgemein der Gesamtleistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. T. anzuschließen, weil nicht deutlich wird, von welcher Anzahl, Art und Schwere der qualitativen Leistungseinschränkungen das LSG ausgeht. 21 Dr. T. hat in ihrem Gutachten ausgeführt, bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit seien bei der Klägerin im Detail folgende qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen: Keine häufigen Überkopfarbeiten; bis zu etwa 5 bis 10 Minuten seien Arbeiten mit angehobenen Armen ca 4 bis 5 Mal pro Arbeitsschicht zumutbar, kein häufiges Bücken, keine Tätigkeiten mit Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule, keine Tätigkeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen, kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg aus der Vorbeuge heraus, keine Arbeiten in Rumpfzwangshaltungen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; das gelegentliche Ersteigen einer Leiter mit 3 bis 5 Stufen sei zumutbar, keine Arbeiten mit häufigem Hocken und Knien, keine Tätigkeiten mit wiederholten kräftigen Unterarmumwendebewegungen rechts. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeit, bzw Tätigkeiten mit erhöhter Stressbelastbarkeit sowie an laufenden/gefährlichen Maschinen seien nicht zuzumuten. Anhaltender Einfluss von Staub, Gas, Dampf, Rauch, Hitze, Kälte, starken Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft könnten nicht zugemutet werden. Arbeiten unter Lärmeinwirkungen seien unter Berücksichtigung der verminderten Stressbelastbarkeit nicht zu empfehlen. 22 Auch eine Mehrzahl von qualitativen Leistungseinschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, können zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen. Es ist aber Aufgabe des Tatsachengerichts bei der Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die im Einzelfall vorliegenden qualitativen Leistungseinschränkungen insgesamt in ihrer konkreten Bedeutung für die Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt abzuklären und zu bewerten (vgl Senatsurteil vom 19.8.1997 - BSGE 81, 15, 18 f = SozR 3-2200 § 1247 Nr 23 S 68 f sowie ergänzend BSG vom 14.12.1998 -
23 Eine derartige Prüfung fehlt im angefochtenen Berufungsurteil völlig. Sie lässt sich nicht durch die reine Behauptung des LSG (S 8 Abs 2 Entscheidungsgründe LSG) ersetzen, die qualitativen Einschränkungen der Klägerin seien "noch nicht dergestalt, dass sie als 'schwere spezifische Leistungseinschränkungen' bzw als 'Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen' … die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordern". 24 Zweifel an der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann das LSG dadurch ausräumen, wenn es die von der Klägerin hilfsweise beantragten berufskundlichen Ermittlungen durchführt. Bislang sind lediglich medizinische Sachverständige zur Beurteilung des Restleistungsvermögens herangezogen worden; Ermittlungen zur tatsächlichen betrieblichen Einsetzbarkeit der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind hingegen nicht erfolgt. Nach dem von der Klägerin zutreffend zitierten Senatsurteil (stRspr, BSG
Nr 21 S 73 f) können Zweifel an der oben beschriebenen Einsatzfähigkeit von Versicherten als Folge von qualitativen Leistungseinschränkungen beseitigt werden, indem zunächst geprüft und festgestellt wird, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie zB Verpacken, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen usw erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (BSGE 80, 24, 32 =
In einem solchen Fall genügt die Benennung von "Arbeitsfeldern", von "Tätigkeiten der Art nach" oder von "geeigneten Tätigkeitsfeldern", die der Versicherte ausfüllen könnte (vgl ausführlich Senatsurteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen - unter Hinweis auf: BSGE 80, 24, 31 =
Sich 1998, 111 - Juris RdNr 30; BSG
Nr 24; vom 14.7.1999 - B 13 RJ 65/97 R - Juris RdNr 32; BSG 5. Senat vom 24.2.1999 -
R 4-2600 § 44 Nr 1 RdNr 23). 25 Im zurückverwiesenen Verfahren wird das LSG solche Feststellungen nachzuholen haben, um auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der Klägerin im Fall des Fortbestehens von ernsten Zweifeln an ihrer Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung ihrer individuellen qualitativen Leistungseinschränkungen mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zum Ausschluss der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung zu benennen ist (vgl BSGE 80, 24, 34 =
26 Ob das LSG hierzu eine berufskundliche Stellungnahme bzw ein Sachverständigengutachten oder ggf Ermittlungen anderer Art durchführen wird, steht in seinem Ermessen (vgl Senatsbeschlüsse vom 29.8.2006 - B 13 R 104/06 B - Juris RdNr 7 f; vom 10.5.2001 - B 13 RJ 273/00 B - Juris; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29 und Nr 33). 27 Der Senat musste nicht mehr entscheiden, ob der von der Klägerin behauptete weitere Verfahrensmangel (Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) zutreffend bezeichnet worden ist. 28 Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. 29 Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123901119&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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