Nr 17 mwN; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R -
Nr 42 ff; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R -
Nr 25) müssen Regelungen zur Honorarverteilung umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen die Möglichkeit geben, zumindest den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. Dem einzelnen Vertragsarzt muss die Chance eingeräumt werden, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz seiner Fachgruppe aufzuschließen. Dieses aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Art 3 Abs 1 iVm Art 12 Abs 1 GG) abgeleitete Erfordernis gilt unabhängig vom konkreten Mechanismus zur Honorarverteilung; es war nicht nur für die Zeit der gesetzlich vorgeschriebenen Anwendung von RLV zu beachten (vgl dazu BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 20 f), sondern auch bei Begrenzungen durch ILB (vgl BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R - BSGE 92, 10 =
Nr 25 f = juris RdNr 32 f; BSG Urteil vom 2.8.2017 - B 6 KA 16/16 R -
Nr 42). Für Praxen in der Aufbauphase muss die Steigerung des Honorars auf den Durchschnittsumsatz grundsätzlich sofort realisierbar sein, während den auch noch nach Abschluss der Aufbauphase unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen dies jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ermöglicht werden muss (BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 89/16 B - juris RdNr 8 f mwN). Die Bemessung der Dauer der Aufbauphase, die wenigstens drei Jahre umfasst, aber auch bis zu fünf Jahre dauern kann, erfolgt in der Satzung zur Honorarverteilung durch die KÄV (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 18, 23). In dem für den Bezirk der Beklagten beschlossenen VM ab dem Quartal 1/2014 ist die "Wachstumsphase" auf drei Jahre festgelegt worden (§ 17 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 VM). 27 Für BAGen (vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 26 ff; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R -
Nr 26 ff) und für MVZ (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -
Nr 24 ff) hat der Senat die zunächst auf Einzelpraxen bezogene Rechtsprechung in der Weise weiterentwickelt, dass in diesen Fällen ein doppeltes Erfordernis gilt (vgl Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Aufl 2020, Kap 13 RdNr 259; Loose in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2022, § 85 RdNr 434). Für die Anwendung der Sonderregelungen zur Honorierung von Ärzten in der Aufbauphase ist danach zunächst maßgeblich, ob sich die BAG bzw das MVZ als solches noch in der Aufbauphase befindet. Von einer Neugründung der BAG ist der Senat in seiner Rechtsprechung auch dann ausgegangen, wenn an ihrem Standort bereits zuvor eine Arztpraxis - jedoch nicht in der Form einer BAG - betrieben worden war (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R -
Nr 2, 27). Beim MVZ hat der Senat auf die erstmalige Zulassung abgestellt und darin eine Neugründung gesehen (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -
Nr 24). Wenn die Voraussetzungen einer Neugründung von BAG oder MVZ vorliegen, muss das in einem ersten Schritt arztbezogen zu ermittelnde Budget aber nur für solche in der BAG oder dem MVZ tätigen Ärzte, die sich selbst noch in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit befinden (sog Jungärzte), abweichend von den allgemeinen Regeln festgesetzt werden (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 27). Weder eine BAG noch ein MVZ können sich also durch die Aufnahme eines Jungarztes als Gesellschafter oder durch die Anstellung eines Jungarztes insgesamt "verjüngen" (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -
Nr 23; vgl BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 27). Auch die Verlegung des Standortes einer Praxis innerhalb des Planungsbereichs kann nicht dazu führen, dass die Praxis insgesamt als Aufbaupraxis zu behandeln ist (BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 44/12 R -
Nr 31; BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -
Nr 25), weil solche Standortverlegungen den Zulassungsstatus unberührt lassen (vgl zB BSG Urteil vom 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R - SozR 3-2500 § 103 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 6 KA 26/07 R - BSGE 99, 218 =
Nr 3, RdNr 17 mwN). 28 Die vom Senat für BAG und MVZ entwickelten Grundsätze sind auf andere Formen kooperativer Berufsausübung zu übertragen und gelten auch für Einzelärzte mit angestellten Ärzten, jedenfalls soweit die Anstellung nicht im Rahmen eines sog Job-Sharing iS des § 101 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V erfolgt. Bei einem Vertragsarzt, der angestellte Ärzte beschäftigt, ist - ebenso wie bei BAG oder MVZ - zwischen der Arztpraxis und dem einzelnen dort tätigen Arzt zu differenzieren. Für die Anwendung der Regelungen über die Wachstumsmöglichkeiten in der Aufbauphase gilt auch hier das doppelte Erfordernis, dass sich sowohl die Arztpraxis als auch der einzelne Arzt in der Aufbauphase befinden müssen. 29 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Einzelpraxis des Klägers um eine Neugründung. Die Arztpraxis des Klägers ist zum 1.1.2014 gegründet worden und der Kläger hat auch nicht allein seinen Vertragsarztsitz verlegt, sondern ist nach den Feststellungen des LSG aus einer - fortbestehenden - BAG ausgeschieden, um an dem neuen Standort in Einzelpraxis mit einem Angestellten tätig zu werden. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger unverändert im selben Planungsbereich als zugelassener Vertragsarzt tätig geblieben ist. Genauso wie eine Arztpraxis nach der Neugründung einer BAG jedenfalls im Grundsatz als Aufbaupraxis anzusehen ist (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R -
Nr 2, 27), muss dies beim Austritt eines Arztes aus einer fortbestehenden BAG und der Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Einzelarzt gelten, jedenfalls wenn der Arzt seine Tätigkeit an einem anderen Standort in neuen Praxisräumen fortführt. 30 Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Status des Klägers als Vertragsarzt durch den Austritt aus der BAG nicht verändert hat. Bereits im Zusammenhang mit der Frage, ob eine neu gegründete BAG als Aufbaupraxis anzusehen ist, hat der Senat nicht entscheidend auf den Zulassungsstatus des einzelnen Mitglieds der BAG, sondern darauf abgestellt, dass nicht der einzelne Arzt, sondern die BAG der KÄV auch hinsichtlich der Vergütung und der Abrechnung als einheitliche Rechtspersönlichkeit gegenübertritt (BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 2/17 R -
Nr 27; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 6 KA 17/15 R - juris RdNr 29 mwN). Insofern gilt für den Austritt eines Arztes aus einer fortbestehenden BAG nichts anderes als für deren Gründung. Zwar ist der Senat der Auffassung, dass der KÄV Gestaltungsspielräume bezogen auf die Frage einzuräumen sind, wann eine Neugründung vorliegt. Unterschiedliche Regelungen sind etwa bezogen auf die Frage denkbar, ob die orts- und personenidentische Umwandlung von einer Praxisgemeinschaft in eine BAG oder von einer BAG in ein MVZ bereits als Neugründung anzusehen ist (zum Gestaltungsspielraum des untergesetzlichen Normgebers bezogen auf die Definition von "Neupraxen" im Zusammenhang mit der durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG vom 6.5.2019, BGBl I 646, mWv 6.5.2019 eingeführten - und durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7.11.2022, BGBl I 1990, bis 31.12.2022 begrenzten - Neupatientenregelung in § 87a Abs 3 Satz 5 Nr 5 SGB V aF vgl LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.10.2022 - L 5 KA 3909/21 - juris RdNr 30). Diese Spielräume würden jedoch überschritten, wenn die Eröffnung einer Praxis durch einen Einzelarzt an einem neuen Standort nur deshalb nicht als Neugründung angesehen würde, weil der Vertragsarzt - wie hier - zuvor in einer - fortbestehenden - BAG vertragsärztlich tätig gewesen ist. 31
Nr 36 ff; BSG Urteil vom 26.1.2022 - B 6 KA 2/21 R - BSGE 133, 220 =
Nr 16 ff) sind in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz (zur Gleichbehandlung von Vertragsärzten und angestellten Ärzten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vgl BSG Urteil vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R - BSGE 129, 220 =
Nr 20). Der Senat hat bereits geklärt, dass die Rechtsprechung zu Jungärzten auch auf angestellte Ärzte in MVZ zu beziehen ist (vgl BSG Urteil vom 24.1.2018 - B 6 KA 23/16 R -
Nr 2, 25). Für die bei einem Vertragsarzt angestellten Ärzte kann im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gelten. 34 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die in § 8 Abs 7, § 23 VM geregelte Honorarbegrenzung auf der Grundlage von Unterkontingenten für CT-gesteuerte Interventionen einerseits und für alle anderen Leistungen aus dem Arztgruppenkontingent der Radiologen andererseits nicht zu beanstanden. 35
Nr 7 = juris RdNr 14; BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 =
Nr 10 = juris RdNr 17; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 50 = juris RdNr 63). Der Honorarverteilungsmaßstab kann deshalb von dem Grundsatz einer leistungsproportionalen Verteilung des Honorars aus sachlichem Grund abweichen (BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 22/14 R -
Nr 36 mwN). § 87b Abs 2 Satz 1 SGB V ist die Vorgabe zu entnehmen, dass der Verteilungsmaßstab Regelungen vorzusehen hat, die verhindern, dass die Tätigkeit des Leistungserbringers über seinen Versorgungsauftrag hinaus übermäßig ausgedehnt wird; dabei soll dem Leistungserbringer eine Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe seines zu erwartenden Honorars ermöglicht werden. Zur Umsetzung dieser Ziele kann die KÄV bei der Verteilung des Honorars leistungsbezogene Honorarkontingente und vergleichbare Steuerungsinstrumente vorsehen, und zwar sowohl für einzelne Fachgruppen und Leistungsbereiche als auch - wie hier - für Mischsysteme, teilweise nach Arztgruppen und teilweise nach Leistungsbereichen (BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 2 f = SozR 3-2500 § 85 Nr 26 S 183 f = juris RdNr 10 ff; vgl auch BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 6/10 R -
Nr 15 mwN). Bei der Bildung von Honorarkontingenten kann auch an die Verhältnisse in einem früheren Quartal angeknüpft werden (stRspr; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 50 = juris RdNr 63; BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 43/06 R -
Nr 18; BSG Urteil vom 17.7.2013 - B 6 KA 45/12 R -
Nr 31, jeweils mwN). Auch steht der Zuordnung zu einem Honorarkontingent nicht entgegen, dass Leistungen betroffen sind, die überweisungsgebunden sind (BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 =
Nr 15, 30 = juris RdNr 21, 36; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - BSGE 94, 50 =
Nr 50 = juris RdNr 63; BSG Urteil vom 23.3.2011 - B 6 KA 6/10 R -
Nr 16, jeweils mwN). Ebenso können Fachgruppen einem Honorarkontingent zugeordnet werden, dessen Angehörige vorwiegend oder ausschließlich auf Überweisung tätig werden (vgl zB BSG Urteil vom 28.1.1998 - B 6 KA 96/96 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 24 S 164 f - Laborärzte; BSG Urteil vom 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 =
Nr 50 - Laborärzte; BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 5/08 R -
Nr 18 f - Anästhesisten). 38 Die Topfbildung muss allerdings durch Sachgründe gerechtfertigt sein (BSG Urteil vom 3.3.1999 - B 6 KA 15/98 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 31 S 237; BSG Urteil vom 11.9.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 48 S 408 mwN; Loose in Hauck/Noftz, SGB V, Stand September 2022, § 85 RdNr 394; Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht, 4. Aufl 2020, Kap 13 RdNr 231). Eine Bildung von Honorartöpfen nach Leistungsbereichen ist zulässig, wenn damit Steuerungszwecke verbunden sind, die ihrerseits im Gesetz bzw im vertragsärztlichen Vergütungssystem angelegt sind oder die zu verfolgen zu den legitimen Aufgaben der KÄV gehört (BSG Urteil vom 9.9.1998 - B 6 KA 55/97 R - BSGE 83, 1, 2 = SozR 3-2500 § 85 Nr 26 S 184 = juris RdNr 12). Eine Topfbildung, die Folgen einer Leistungsmengenausweitung auf die jeweilige Teilgruppe beschränkt und Honorarminderungen für solche Gruppen verhindert, die zu einer Leistungsausweitung nichts beitragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl schon BSG Urteil vom 3.12.1997 - 6 RKa 21/97 - BSGE 81, 213, 218 f = SozR 3-2500 § 85 Nr 23 S 154; BSG Urteil vom 11.9.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 48 S 408 f; BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R -
Nr 31). Auch kann die Bildung des Kontingents dem Schutz gerade der davon erfassten Gruppe dienen (vgl zB BSG Urteil vom 11.9.2002 - B 6 KA 30/01 R - SozR 3-2500 § 85 Nr 48; BSG Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R - BSGE 93, 258 =
Nr 15 = juris RdNr 21; Clemens in Wenzel, Handbuch des Fachanwalts Medizinrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.