Im Übrigen rügt er die Kostenentscheidung des LSG, die nicht berücksichtige, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben habe. 7 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.1.2008 zurückzuweisen. 8 Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 9 Sie hält die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend. Im Ergebnis habe die Schule zwar auf einem Antragsvordruck über die Durchführung gleich dreier Schulfahrten entschieden. Ob dies nach den WRL zulässig sei, könne dahinstehen. Allein die Form der Antragstellung entscheide nicht über die rechtliche Qualifikation einer schulischen Veranstaltung. Aus dem Antragsvordruck ergebe sich eindeutig, dass die Kosten für die mehrtägige Schulfahrt lediglich 285 Euro betrügen und die weiteren Kosten nicht Nebenkosten dieser Veranstaltung, sondern Hauptkosten zweier Tagesveranstaltungen seien. 10 Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). 11 1. Streitgegenstand sind allein die begehrten Kosten der Klassenfahrt. Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Individualanspruch desjenigen, der den entsprechenden Bedarf geltend macht. Gegenstand des Verfahrens sind mithin die Bescheide vom 21.12.2006 und vom 11.1.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 sowie der Bescheid vom 25.7.2007, mit denen der Träger der Grundsicherung eine eigenständige Entscheidung über die begehrten Kosten gesondert von der Entscheidung über die übrigen (insoweit mit Bescheid vom 20.9.2006 bewilligten) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 getroffen hat. Dieses Vorgehen des Trägers der Grundsicherung ist zulässig. Über den Anspruch auf Kosten einer Klassenfahrt, der auch ohne ausdrückliche Antragstellung vom Antrag auf insgesamt bedarfsdeckende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt umfasst ist (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tage - B 14 AS 6/09 R), kann isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden. Der Anspruch kann in der Folge auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (zum Anspruch auf eine Erstausstattung für die Wohnung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vgl BSGE 101, 268 =
Nr 12 und BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - juris RdNr 9, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zum Anspruch auf Gewährung von Kosten für Klassenfahrten BSGE 102, 68 = SozR 4-4300 § 23 Nr 1, jeweils RdNr 13). Deshalb war nicht zu überprüfen, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren. Die Höhe der laufenden Regelleistung für den Bewilligungsabschnitt, für den auch die Sonderbedarfe geltend gemacht werden, hat der Kläger nicht angegriffen. Der Bescheid vom 20.9.2006 ist bestandskräftig geworden. 12
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Nr 17). Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Begrenzung der Kosten auf Pauschalen aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (aaO RdNr 16). Es soll eine Freistellung von sämtlichen Kosten erfolgen, die mit der Teilnahme an der Klassenfahrt einhergehen. Hängt die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt also in schulrechtlich zulässiger Weise von der vorherigen Teilnahme an einer eintägigen Veranstaltung ab, gehören auch diese Kosten zum Leistungsumfang nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II. 17 c) Das LSG wird daher in einem ersten Schritt zu ermitteln haben, ob über den auch von ihm angenommenen "Sachzusammenhang" zwischen den Tagesfahrten in die Skihalle und der mehrtägigen Klassenfahrt nach Südtirol hinaus eine Teilnahme an der mehrtägigen Klassenfahrt ausschließlich dann möglich gewesen ist, wenn der Schüler zuvor auch die beiden eintägigen Vorbereitungskurse besucht hat. Soweit dies der Fall war, handelt es sich auch bei Kosten für die Vorbereitungskurse um Kosten einer mehrtägigen Klassenfahrt. 18 In diesem Fall wird das LSG in einem weiteren Schritt auf Grundlage der landesrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen haben, ob eine solche aus Einzeltagen und einer mehrtägigen Fahrt zusammengesetzte Fahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, die gesamte Fahrt also im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattgefunden hat, wie es § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II voraussetzt. Nur soweit dies nicht der Fall war, könnten die Kostenübernahme begrenzt sein. Diese Prüfung, die der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (vgl § 162 SGG), hat das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - bislang nicht durchgeführt. 19 Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben und dabei - neben den Kosten des Revisionsverfahrens - das im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens erfolgte Teilanerkenntnis der Beklagten in seine Entscheidung einzubeziehen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KSRE123961513&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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