Nr 10). 12 Streitgegenstand ist allein die Frage, ob die streitigen Kosten als (weitere) Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind (zur Abtrennbarkeit der Regelung insoweit bereits BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 11). Der Klägerin zu 2 steht dabei wie ihrer Mutter, der Klägerin zu 1, ein Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der streitigen Fragen zu. Auch wenn die Forderung des Autovermieters lediglich ihrer Mutter gegenüber besteht, kommt auch für sie ein Anspruch auf anteilige Übernahme dieser Kosten als Kosten der Unterkunft in Betracht (dazu BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R -
Nr 18 am Ende). 13 2. Zutreffend haben SG und LSG einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 3 SGB II (hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) verneint. Danach können für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ua Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden, wobei die Zusicherung nach Satz 2 erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist. 14 a) Nach den Feststellungen des LSG, die von den Beteiligten nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden sind, haben die Klägerin zu 1 als erwerbsfähige Hilfebedürftige und die Klägerin zu 2, die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft (vgl § 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II) lebt, im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, der die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II umfasst. 15 Von den Kosten für Unterkunft und Heizung sind auch die Kosten eines durch den Träger der Grundsicherung veranlassten Umzugs erfasst, soweit sie angemessen sind. Solche Kosten wären, die Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II hinweggedacht, bereits als notwendiger Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 =
Nr 14 und ähnlich BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 =
Nr 15). Der Umzug war vorliegend durch den Träger der Grundsicherung veranlasst; dementsprechend hat der Beklagte eine Zusicherung zu den Kosten der neuen Unterkunft (vom 9.8.2007) auf Grundlage des § 22 Abs 2 SGB II erteilt. Soweit die Klägerinnen erstmals im Revisionsverfahren vortragen, bereits die Aufforderung zum Umzug sei rechtswidrig gewesen und löse Ansprüche auf Übernahme der entstandenen Kosten aus, ist dieser Sachvortrag im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 16 b) Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass die dem Autovermieter gegenüber erteilte Zusage des Beklagten (vom 29.8.2007), die Kosten der Anmietung zu tragen, zugleich die (weitere) Zusicherung nach § 22 Abs 3 Satz 1 und 2 SGB II an die Klägerin zu 1) beinhaltet, (jedenfalls) die mit der Nutzung des Fahrzeuges entstehenden Umzugskosten zu übernehmen. Die im Rahmen des § 22 Abs 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Umzugskosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG Urteil vom 16.12.2009 - BSGE 102, 194 =
Nr 15; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R -
Nr 12), bei selbst durchgeführten Umzügen gehören hierzu die Kosten, die unmittelbar mit der Anmietung eines Fahrzeuges anfallen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Mietkosten inklusive der Versicherungskosten (wobei die Frage nach dem Umfang der Versicherung - gerade auch im Hinblick auf einen Selbstbehalt - die Angemessenheit solcher Kosten betrifft) und die Benzinkosten. 17 Bei der Schadensersatzforderung, der die Klägerin zu 1 ausgesetzt ist, handelt es sich dagegen nicht um einen berücksichtigungsfähigen Bedarf iS des § 22 Abs 1 iVm Abs 3 SGB II. Zwar ist für die Bestimmung des Bedarfs für die Unterkunft grundsätzlich unerheblich, ob erst vorwerfbares - hier leicht fahrlässiges - Handeln den Bedarf entstehen lässt (vgl zum Bedarf für Erstausstattung einer Wohnung BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R -
Nr 15 und zur Übernahme von Mietschulden BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 =
Nr 31). Die Forderung des Autovermieters gegenüber der Klägerin zu 1 erwächst aber aus der Teilnahme am Straßenverkehr, nicht aus der Nutzung einer Unterkunft. Zutreffend weisen die Vorinstanzen darauf hin, dass die Schadensverursachung hier in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung steht, sondern nur anlässlich des Umzuges entstanden ist. Als Kosten der Unterkunft kommen aber im gesamten Anwendungsbereich des § 22 SGB II nur solche Kosten in Betracht, die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls für das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" aufgebracht werden müssen. Die (nachträgliche) Übernahme von Kosten, die durch die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr entstanden sind, dient aber nicht dem Erhalt, der Bewohnbarkeit oder dem geordneten Einzug in eine Wohnung und damit nicht dem Teil der Existenzsicherung, der mit Ansprüchen nach § 22 SGB II abgedeckt wird. 18 c) Die Würdigung der Vorinstanzen, der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 29.8.2007 nicht (rechtsfehlerhaft) iS des § 22 Abs 3 SGB II iVm § 34 SGB X dahin gebunden, dass ggf entstehende Schadensersatzforderungen als Kosten des Umzugs übernommen werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen haben die Klägerinnen im Revisionsverfahren keine weiteren Einwände mehr vorgebracht. 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.